o3y
■O W
I ARZ 64/54
Beschluss
In dem Verfahren
Horst von G
zur Entmündigung des a
strasse
z,Zto im A
aus B
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg, Abt 18 vom 17, Februar 1954 und des Amtsgerichts Neuss vom 26, Februar 1954 in der Sitzung vom 11„ März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Wüstenberg gemäss § 650 Abs 3 ZPO entschieden?
Da^ Amtsgericht Charlottenburg hat die Verhandlung und Entscheidung gemäss § 650 Abs I ZPO dem Amtsgericht in Neuss überwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt*
Die Voraussetzungen des § 650 Abs 1 ZPO sind bei den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die Verhandlung und Entscheidung nach der Einleitung des Entmündigungsverfahrens dem Amtsgericht überwiesen werden, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint * Wie der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ
Die Sache ist von dem Amtsgericht in Neuss zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zu übernehmen.
Gründe
2
148, 127) ausgesprochen hat,, kann ein Entmündigungsverfahren einem anderen Amtsgericht regelmässig erst dann überwiesen werden, wenn der zu Entmündigende durch den ersuchten Richter vernommen worden ist und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vorliegt (BGHZ 10, 316)o Diese Erfordernisse sind hier erfüllte
Das Amtsgericht Charlottenburg stützt die Überweisung darauf, das Gutachten des Sachverständigen sei widerspruchsvoll. Klarheit könne daher nur der persönliche Eindruck des zu Entmündigenden bringen; von ihm sei die Sachentscheidung abhängig., Das Amtsgericht in Neuss meint dagegen,et.;aige Widersprüche Hessen sich wohl durch eine nochmalige Äusserung des Sachverständigen klären; der persönliche Eindruck des zu Entmündigenden könne dagegen nach Lage des Falles für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sein.,
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht Charlottenburg die Widersprüche, die es in dem Gutachten sieht, durch Rückfragen beim Sachverständigen klären könnteu Es ist bei der Eigenart der vom Sachverständigen hervorgehobenen geistigen Mängel des zu Entmündigenden anzunehmen, dass das Amtsgericht Charlottenburg in jedem Palle daran festhalten würde, eine abschliessende Entscheidung sei nur auf Grund eines unmittelbaren Eindrucks, von der Person des zu Entmündigenden möglich* Einer solchen richterlichen Überzeugung muss das Gericht, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält, Rechnung tragen, zu demal da auch das Gesetz der persönlichen Vernehmung durch den Entmündigungsrichter besondere Bedeutung beimisst (vgl ■§§ 654 Abs'1, 650 Abs 2 ZPO), Andererseits wäre es auch sachwidrig, den zu Entmündigenden nur zur Fortführung
des Entmündigungsverfahrens aus der Anstalt in Neuss vorüber gehend nach Berlin zu verbringen.. Die Übernahme darf unter diesen Umständen nicht abgelehnt werden, weil das überweisende Gericht nach gewissenhafter Prüfung der Auffassung sein kann, es könne nicht ohne eine persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden über die Entmündigung entscheiden-
Schmidt Raske Johannsen
Kregel Wüstenberg
4