BGH · I ARZ 57/79 vom 31.01.1979
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Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 35, § 36 Nr. 6, § 696, § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 281 Ist in einem Mahnverfahren die Sache nach § 696 Abs. 1 ZPO an das im Mahnbescheidsantrag anzugebende Wohnsitzgericht des Antragsgegners abgegeben worden, so kann gleichwohl der Antragsteller die Verweisung an ein wahlweise zuständiges Gericht beantragen (§ 35 ZPO). Antragstellerin hat den Erlaß eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hamburg als dem Gericht ihres Sitzes beantragt; nach Widerspruch ist Abgabe an das Gericht des Wohnsitzes des Antragsgegners erfolgt (Amtsgericht Braunschweig). Dieses hält sich für örtlich unzuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Da das Amtsgericht Braunschweig dem Antragsgegner vor der Verweisung nicht rechtliches Gehör gewährt hat, ist die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingetreten (BGHZ 71, 69, 73). Im hier zu entscheidenden Fall ist davon auszugehen, daß neben dem allgemeinen Gerichtsstand der §§ 12, 13 ZPO für den geltend gemachten Anspruch auch der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft des § 22 ZPO in Betracht kommt, die Antragstellerin demnach ein Wahlrecht hat, vor welchem Gericht sie ihren Anspruch geltend machen will (§35 ZPO). Im Mahnbescheidsantrag ist nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Gericht zu bezeichnen, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach Widerspruch des Antragsgegners und Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Verfahrens ist die Sache von Amts wegen an dieses Gericht abzugeben (§§ 696 Abs.1, 692 Abs.1, 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), das nach § 696 Abs. 5 Satz 1 in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist. An. 5 zu § 696 ZPO; Menne NJW 79, 200) und teilweise auch in der Rechtsprechung (z.B. AG Marl NJW 78, 651) wird nun die Auffassung vertreten, eine Verweisung durch dieses Gericht sei nur zulässig, wenn es selbst unzuständig sei; Die im Schrifttum gezogene entgegengesetzte Folgerung beruht auf der Erwägung, daß nach § 696 Abs.3 ZPO die Sache nach alsbaldiger Abgabe als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt - mit den Wirkungen des § 261 Abs.3 ZPO - in diesem Falle daher eine Verweisung nur nach Maßgabe des § 281 ZPO zulässig sei. Vielmehr ist bei der rechtlichen Beurteilung des § 696 Abs. 5 ZPO der § 35 ZPO heranzuziehen; dann ist das Ergebnis, daß die durch die zwingende Regelung der §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO veranlaßte Abgabe nach Widerspruch an das im Mahnbescheidsantrag anzugebende Wohnsitzgericht des Antragsgegners nicht nur dann nicht endgültig sein soll, wenn das Gericht, an das abgegeben worden ist, wegen unrichtiger Angaben oder aus sonstigen Gründen nicht zuständig ist, sondern auch dann, wenn im konkreten Fall ein Wahlgerichtsstand