BGH · I ARZ 33/69

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5• Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Hieland sowie der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Alf£ |^d^Br. Simon beschlossen: Krüger-Hieland Pehle

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PehleKrüger-HielandzuständigKrVersicherungs-GesellschaftBeschlußBrSacheBeglaubigt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 35/69 Beschluß in Sachen Versicherungs-Gesellschaft. Antragstellerin - vertreten durch Rechtsanwalt Br gegen 1 2 Frau Boris Herrn Gisbert X. Antragsgegner, wegen Zwangsvollstreckung in eine Forderung Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5• Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Hieland sowie der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Alf£ |^d^Br. Simon beschlossen: Bas Amtsgericht Bortmund wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Kr. 3 ZPO). Biese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Krüger-Hieland Pehle Y Beglaubigt: Justizangest^llter