BGH · I ARZ 29/51
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Leitsatz / Zusammenfassung
Im Konkursverfahren gegen mehrere Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann -nenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand wegen Fehlens einer gewerblichen Niederlassung nicht mehr besteht- das zuständige lCcnkursgericht in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO bestimmt werden Die Schuldner werden als Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft in Anspruch genommen© Ein gemeinschaftlieber ausschliesslicher Gerichtsstand nach § 71 KO ist nicht gegeben, da eine gewerbliche Nieder- deshalb in entspre ehender Anwendung des § 36 Z 3 ZPO das zuständige Kcnl^jrs, gericht zu bestimmen (vgl© Jäger /.nm 18 zu.