BGH · I ARZ 29/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Im Konkursverfahren gegen mehrere Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann -nenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand wegen Fehlens einer gewerblichen Niederlassung nicht mehr besteht- das zuständige lCcnkursgericht in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO bestimmt werden Die Schuldner werden als Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft in Anspruch genommen© Ein gemeinschaftlieber ausschliesslicher Gerichtsstand nach § 71 KO ist nicht gegeben, da eine gewerbliche Nieder- deshalb in entspre ehender Anwendung des § 36 Z 3 ZPO das zuständige Kcnl^jrs, gericht zu bestimmen (vgl© Jäger /.nm 18 zu.

Schlagwörter

GesellschaftKaufmann■©zuständigGerichtsstandBirnbachGesellschafterSchuldner^

Volltext der Entscheidung

M I • «* » % * Für das Nachschlagewerk; Berichterstatter: Bundesrichter Dr « Birnbach Gesetz: Hechtssats: % * Im Konkursverfahren gegen mehrere Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann -nenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand wegen Fehlens einer gewerblichen Niederlassung nicht mehr besteht- das zuständige lCcnkursgericht in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO bestimmt werden * Beschlüsse ;v£ Februar 1951 AG« V/iesbaden« ^: yiZ 2q / - . ^ _ • • M ft 1 ■'* r ^ X Beschluss In achen der i.[ Yerkaufs-Unicn GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer 5 1) den Kaufmann Giemen 2) den Kaufmann l'eli mar kt V1 wegen Konkurs er Öffnung Gläubigerin in Schuldner #• i r c t ♦ r • *■ * i ♦ i « * f- * »* i vrird das Amtsgericht Y/iesbaden als zuständiges Kon kursgericht bestimme Gr ü n d e o * Die Schuldner werden als Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft in Anspruch genommen© Ein gemeinschaftlieber ausschliesslicher Gerichtsstand nach § 71 KO ist nicht gegeben, da eine gewerbliche Nieder- I lassung nicht mehr besteht© Beide Schuldner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesge ken© Gemäss 2 KO deshalb in entspre ehender Anwendung des § 36 Z 3 ZPO das zuständige Kcnl^jrs, gericht zu bestimmen (vgl© Jäger /.nm 18 zu. § Y1 K05 Stein-Jenas IY zu. § 36 ZPO,1 Karlsruhe, den 9© Pecruar 1951 Der Bundesgerichtshof *» Zivilsenat gez© lindemnaier &ez Heidenhain Birnbach Y/ilde i» ?• * öchmiau ♦ « i 4 •P 1 . * ♦ t » I