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Bundesrichter Dr. Heidenhain
Gesetz: ZPC § 36 Ziff 3
Rechtssatz; Im Mahnverfahren kenn der Antrag auf Best immune des
zuständigen Gerichts auch noch gestellt werden, nachdem die Schuldner Widerspruch und den Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben
haben*
Aktenzeichen
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Beglaubigte Abschrift 1
26/31
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In Sachen der
Volksbank eGmbH in
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vertreten durch ihren Vorstand, die Direk
fcoren Heinrich
und Heinrich
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hat der Bundesgerichtshof, ±. Zivilsenat, in der Sit
53ung am 2«. Februar 19151 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Klage gegen die Beklagten wird das Landgericht in Hamburg bestimmt «
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Die Klägerin hat gegen die beiden Beklagten einen Urkunde nzablungsbefehl des Amtsgerichts Marburg über 10 OGC JM wegen eines an sie abgetretenen ?rovisions-anspruchs des Birektors erwirkt .Gegen diesen Zah-
lungsbefehl haben die Beklagten *.7iderSpruch und die Einrede der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Marburg mit dem Anträge erhoben, die Sache zuständigkeitshalber an
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äas LandGericht in Hamburg zu verweisen* Darauf hat der Kläger den -Antrag gestellt, gemäss J 36 Z 5 ZPO das für die Klage g©gen die beiden Beklagten zu st an
dige Gericht zu bestimmen.
Der Antrag ist zulässig.Da nach der Übereinstimmenden Angabe beider Parteien ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen die beiden Beklagten nicht besteht, sind die Voraussetzungen,
unter denen nach § 36 Z 3 ZPO das zuständige Gericht
bestimmt v/erden kann, gegeben. Da die Vorschrift des § 36 Z 3 ZPO auch für das Mahnverfahren gilt (BGZ 39. S 423) hätte die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei der Einziehung» des Antrages auf Erlass des ürlrundenzehlungsbefehls stellen kännen.Sie hat aber das Hecht auf Bestimmung des zuständigen Gerichts dadurch nicht verloren, dass sie den Antrag erst gestellt hat, nachdem die Beklagten Widerspruch und die Einrede der Lhzustandigkeit des Amtsgerichts Harburg mit dem Anträge erhoben hat-ten, den Hechtstreit an das Landgericht in Hamburg zu verweisen. Hamburg ist zwar das für die Klage ge-
gen den Antragsgegner z
u 1 zuständige Gericht
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Lst aber nicht auch für die Klage gegen den Antrags
gegner zu 2 zuständig. Die Abgabe an das Landgericht
Hamburg kenn deshalb
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nn das Landgericht
in Hamburg als
zuständige Gericht bestimmt wird
Dies hat der Bundesgerichtshof entsprechend dem von
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Bestimmung des zu /abl des Landgerichts in
Hamburg empfahl sich deshalb, weil dort ausser dem An
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iragsgegner zu 2 auch die Prozessbevoilmäehtigten der
Antrags ge gner ihren V/obnsitz haben und zugelassen sind;
*
während der j?roze ssbev olimächt igte der Antragstellerin nicht hei dem Landgericht in Ulm, sondern hei dem Landgericht in Marburg zagelassen ist*
Lindenmaier
Heidenhain gez. Birnbach
geZc Schmidt
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