BGH · I ARZ 26/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtssatz; Im Mahnverfahren kenn der Antrag auf Best immune des zuständigen Gerichts auch noch gestellt werden, nachdem die Schuldner Widerspruch und den Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben haben* Als zuständiges Gericht für die Klage gegen die Beklagten wird das Landgericht in Hamburg bestimmt « lungsbefehl haben die Beklagten *.7iderSpruch und die Einrede der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Marburg mit dem Anträge erhoben, die Sache zuständigkeitshalber an äas LandGericht in Hamburg zu verweisen* Darauf hat der Kläger den -Antrag gestellt, gemäss J 36 Z 5 ZPO das für die Klage g©gen die beiden Beklagten zu st an dige Gericht zu bestimmen. u 1 zuständige Gericht Es Lst aber nicht auch für die Klage gegen den Antrags gegner zu 2 zuständig. nn das Landgericht in Hamburg als zuständige Gericht bestimmt wird Dies hat der Bundesgerichtshof entsprechend dem von der Klägerin

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zuständigLandgerichtHamburgHeidenhainKlägerin

Volltext der Entscheidung

* • m v i •^1 • ja * 0 * • * * • * * m 9 * * • a * ?Ur das Ilachschiagev/erk! Bundesrichter Dr. Heidenhain Gesetz: ZPC § 36 Ziff 3 Rechtssatz; Im Mahnverfahren kenn der Antrag auf Best immune des zuständigen Gerichts auch noch gestellt werden, nachdem die Schuldner Widerspruch und den Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben haben* Aktenzeichen (Besohl.) v Beglaubigte Abschrift 1 26/31 B_ e sch JL ju s s s In Sachen der Volksbank eGmbH in JtM vertreten durch ihren Vorstand, die Direk fcoren Heinrich und Heinrich 9 hat der Bundesgerichtshof, ±. Zivilsenat, in der Sit 53ung am 2«. Februar 19151 beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Klage gegen die Beklagten wird das Landgericht in Hamburg bestimmt « & r ü n_d_e s Die Klägerin hat gegen die beiden Beklagten einen Urkunde nzablungsbefehl des Amtsgerichts Marburg über 10 OGC JM wegen eines an sie abgetretenen ?rovisions-anspruchs des Birektors erwirkt .Gegen diesen Zah- lungsbefehl haben die Beklagten *.7iderSpruch und die Einrede der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Marburg mit dem Anträge erhoben, die Sache zuständigkeitshalber an % i « • f % j l t * . ♦ * i % 9 X Z * • l t t ♦ t äas LandGericht in Hamburg zu verweisen* Darauf hat der Kläger den -Antrag gestellt, gemäss J 36 Z 5 ZPO das für die Klage g©gen die beiden Beklagten zu st an dige Gericht zu bestimmen. Der Antrag ist zulässig.Da nach der Übereinstimmenden Angabe beider Parteien ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen die beiden Beklagten nicht besteht, sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 36 Z 3 ZPO das zuständige Gericht bestimmt v/erden kann, gegeben. Da die Vorschrift des § 36 Z 3 ZPO auch für das Mahnverfahren gilt (BGZ 39. S 423) hätte die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei der Einziehung» des Antrages auf Erlass des ürlrundenzehlungsbefehls stellen kännen.Sie hat aber das Hecht auf Bestimmung des zuständigen Gerichts dadurch nicht verloren, dass sie den Antrag erst gestellt hat, nachdem die Beklagten Widerspruch und die Einrede der Lhzustandigkeit des Amtsgerichts Harburg mit dem Anträge erhoben hat-ten, den Hechtstreit an das Landgericht in Hamburg zu verweisen. Hamburg ist zwar das für die Klage ge- gen den Antragsgegner z u 1 zuständige Gericht Es Lst aber nicht auch für die Klage gegen den Antrags gegner zu 2 zuständig. Die Abgabe an das Landgericht Hamburg kenn deshalb erfo en 9 V •a nn das Landgericht in Hamburg als zuständige Gericht bestimmt wird Dies hat der Bundesgerichtshof entsprechend dem von der Klägerin o ändigen Geric b Sj eil ntrage auf .L getan Dl Bestimmung des zu /abl des Landgerichts in Hamburg empfahl sich deshalb, weil dort ausser dem An : * iragsgegner zu 2 auch die Prozessbevoilmäehtigten der Antrags ge gner ihren V/obnsitz haben und zugelassen sind; * während der j?roze ssbev olimächt igte der Antragstellerin nicht hei dem Landgericht in Ulm, sondern hei dem Landgericht in Marburg zagelassen ist* Lindenmaier Heidenhain gez. Birnbach geZc Schmidt ♦