BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 14/91
BESCHLUSS
in der Sache
Peter C
-Straße
32,
I
Kläger,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt
gegen
1. Rudolf LffB, K^d^straße 19,
2. Ulrich U^d' 15, Ri
GmbH, 57, S(
4. Walter H^^ring 15, R^
5. Jens Uwe SdHHB Straße 4, M(
6. Jes Mdi, M0di/
Beklagte,
- zu 1 vertreten durch:
- zu 2 vertreten durch:
- zu 3 und 4 vertreten durch:
- zu 6 vertreten durch:
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
und Kollegen,
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Dr und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg,
Dr. Ullmann und Starck
beschlossen s
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Gegenstandswert wird auf DM 1.000,- festgesetzt .
Gründe :
I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 6, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Freistellung von einer Verbindlichkeit in Anspruch.
Bei Einreichung der Klage, die bisher noch nicht zugestellt worden ist, hat der Kläger Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.
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Das Landgericht Aachen hat unter Hinweis darauf, daß erwogen werde, zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO die Akten von Amts wegen dem Bundesgerichtshof vorzulegen und dabei die Bestimmung des Landgerichts Lübeck als zuständiges Gericht vorzuschlagen, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger, der im Schriftsatz vom 20. September 1990 zunächst darauf hingewiesen hatte, daß eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch den Bundesgerichtshof zu erfolgen habe, hat dazu erklärt, die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof seien nicht gegeben.
Mit Verfügung vom 2. Januar 1991 hat das Landgericht Aachen die Akten von Amts wegen dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gericht vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat auch jetzt keinen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gestellt. Die Beklagten zu 3 und 4 halten eine solche Bestimmung mangels Antrag des Klägers für nicht zulässig.
II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben.
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nicht von Amts wegen auf Vorlage des mit der Sache befaßten Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 1991 - I ARZ 15/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daran fehlt es hier. Der
Kläger hat seinen Antrag nicht mehr aufrechterhalten, weil er der Ansicht ist, daß eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht komme; dies hat er in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 1990 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht.
Von einer Gerichtsstandsbestimmung muß daher mangels eines Antrags des Klägers abgesehen werden.
Piper
Teplitzky v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Starck