BGH · I ARZ 12/57
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatzs Haften zwei Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, ein und denselften .allgemeinen Gerichtsstand und ist mit einer von ihnen gemäß §§ 38, 40 ZPO ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden, so ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Ziff 3 ZPO, kein Raum». Sie hat gebeten, das Landgericht Krefeld auch als zuständiges Gericht für den Antragsgegner zu 2) zu bestimmen, den sie wegen dieser Forderung als selbstschuldnerischen Bürgen in Anspruch nehmen willo Ber auf § 36 Ziff 3 ZPO gestützte Antrag ist nicht begründet« Die Antragsgegnerin zu l) hat ihren Sitz, der Antragsgegner zu 2) seinen Wohnsitz in Allgemeiner Gerichtsstand für beide Antragsgegner ist daher Die Voraussetzungen des § 36 Ziff 3 ZPO sind unter diesen Umständen für die erbetene Gerichtsstandbestimmung Wollte man hier den vereinbarten Gerichtsstand in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung einem allgemeinen Gerichtsstand gleichstellen, so könnte für den an der Vereinbarung nicht beteiligten Streitgenossen als zuständiges Gericht nur das vereinbarte Gericht bestimmt werden, ohne daß für das bestimmende Gericht die Möglichkeit der Auswahl unter mehreren als zuständig in Betracht kommenden Gerichten gegeben wäre« Das würde aber eine Benachteiligung des Streitgenossen bedeuten, die mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren wäre«