BGH · I ARZ 12/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtssatzs Haften zwei Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, ein und denselften .allgemeinen Gerichtsstand und ist mit einer von ihnen gemäß §§ 38, 40 ZPO ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden, so ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Ziff 3 ZPO, kein Raum». Sie hat gebeten, das Landgericht Krefeld auch als zuständiges Gericht für den Antragsgegner zu 2) zu bestimmen, den sie wegen dieser Forderung als selbstschuldnerischen Bürgen in Anspruch nehmen willo Ber auf § 36 Ziff 3 ZPO gestützte Antrag ist nicht begründet« Die Antragsgegnerin zu l) hat ihren Sitz, der Antragsgegner zu 2) seinen Wohnsitz in Allgemeiner Gerichtsstand für beide Antragsgegner ist daher Die Voraussetzungen des § 36 Ziff 3 ZPO sind unter diesen Umständen für die erbetene Gerichtsstandbestimmung Wollte man hier den vereinbarten Gerichtsstand in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung einem allgemeinen Gerichtsstand gleichstellen, so könnte für den an der Vereinbarung nicht beteiligten Streitgenossen als zuständiges Gericht nur das vereinbarte Gericht bestimmt werden, ohne daß für das bestimmende Gericht die Möglichkeit der Auswahl unter mehreren als zuständig in Betracht kommenden Gerichten gegeben wäre« Das würde aber eine Benachteiligung des Streitgenossen bedeuten, die mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren wäre«

Schlagwörter

GeschäftsführerStreitgenossenzuständigBestimmungGerichtsstandAntragsgegnerZPO

Volltext der Entscheidung

Gesetz? ZPO § 36 Ziff 5 Rechtssatzs Haften zwei Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, ein und denselften .allgemeinen Gerichtsstand und ist mit einer von ihnen gemäß §§ 38, 40 ZPO ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden, so ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Ziff 3 ZPO, kein Raum». BGH Beschluß vom 8„März 1957 I iRRZ 12/57 i. mz 12/57 Beschluß uw m»** wmm*mm In Sachen der Treuhandgemeinschaft deutscher GmbH, vertreten durch ihren (Geschäftsführer, Br »Theo Sei von BeflHIBstraße ■, Antragstellerin, - Prozeßbevollmäohtigter Rechtsanwälte Dr„9ßBHP und gegen lo die Firma GmbH, 2o deren Geschäftsführer, Kaufmann Herbert KeflHl, beide in EMP/R<BP> ^^HBMNtraße Wk> Antragsgegner, wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgewiesen* Gründe* . Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu l) aus Vertrag vor dem Landgericht Krefeld als vereinbartem Gerichtsstand auf Zahlung von 8 432,45 BM nebst 8 *f> Zinsen von 8 438,70 BM seit dem 17*Bezember 1956 in Anspruch genommen. Sie hat gebeten, das Landgericht Krefeld auch als zuständiges Gericht für den Antragsgegner zu 2) zu bestimmen, den sie wegen dieser Forderung als selbstschuldnerischen Bürgen in Anspruch nehmen willo Ber auf § 36 Ziff 3 ZPO gestützte Antrag ist nicht begründet« Die Antragsgegnerin zu l) hat ihren Sitz, der Antragsgegner zu 2) seinen Wohnsitz in Allgemeiner Gerichtsstand für beide Antragsgegner ist daher Die Voraussetzungen des § 36 Ziff 3 ZPO sind unter diesen Umständen für die erbetene Gerichtsstandbestimmung 2 - nicht erfüllto Weder haben die Antragsgegner,' wie § 36 Ziff 3 ZPO es erfordert, bei v erschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, noch sollen sie als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden« Auch für eine entsprechende Anwendung der angezogenen Bestimmung ist kein Raum. Die nach den §§ 38, 40 ZPO zulässige Vereinbarung eines Gerichtsstandes nimmt der an sie gebundenen Partei das Recht, den Geschäftsgegner auf dem Wege über die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Ziff 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu ziehen (OGHZ 3, 214). Wollte man hier den vereinbarten Gerichtsstand in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung einem allgemeinen Gerichtsstand gleichstellen, so könnte für den an der Vereinbarung nicht beteiligten Streitgenossen als zuständiges Gericht nur das vereinbarte Gericht bestimmt werden, ohne daß für das bestimmende Gericht die Möglichkeit der Auswahl unter mehreren als zuständig in Betracht kommenden Gerichten gegeben wäre« Das würde aber eine Benachteiligung des Streitgenossen bedeuten, die mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren wäre« Der Antrag war daher abzuweisen. Karlsruhe, den 8. März 1957 . #» Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat Bock BTastelski