BGH · I ARZ 888/87 vom 03.02.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

gegen die GmbH in Firma l4HHB GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Hans und Edgar Antragsgegnerin, Rechtsanwälte Rüsse, Kollegen, LüdB I - Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung nicht vorliegen. Bei dem im Verhältnis zu dem Reeder PflB prorogierten Landgericht Hamburg hat jedoch die Antragsgegnerin ebensowenig wie dieser Reeder ihren allgemeinen Gerichtsstand. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für die Prorogation (besondere seerechtliche Sachkunde der Hamburger Gerichte, Sitz des Haftpflichtversicherers, der seine Rechte an die Klägerin abgetreten hat, in Hamburg) wiegen nicht so schwer, daß allein deshalb der Antragsgegnerin zugemutet werden könnte, sich vor dem im Verhältnis zu dem ebenfalls verklagten Reeder prorogierten Gericht verklagen zu lassen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ReederGerichtsstandZPOHamburgHerrVerhältnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 888/87 BESCHLUSS in der Sache der AfllHHB Versicherung AG, ihren Vorstand/ die Herren Dr. Straße KflB 1, gesetzlich vertreten durch W. und E. Antragstellerin, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Röhreke und Kollegen, Hamburg 1 - gegen die GmbH in Firma l4HHB GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Hans und Edgar Antragsgegnerin, Rechtsanwälte Rüsse, Kollegen, LüdB I - vertreten durch: und 2 S?. 's Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung nicht vorliegen. Nach § 36 Nr. 3 ZPO kann im Regelfall nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der zu verklagenden oder bereits verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1987, 439). Bei dem im Verhältnis zu dem Reeder PflB prorogierten Landgericht Hamburg hat jedoch die Antragsgegnerin ebensowenig wie dieser Reeder ihren allgemeinen Gerichtsstand. Zwar kann in besonders begründeten Einzelfällen das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich eines anderen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden (BGH MDR 1987, 735), ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für die Prorogation (besondere seerechtliche Sachkunde der Hamburger Gerichte, Sitz des Haftpflichtversicherers, der seine Rechte an die Klägerin abgetreten hat, in Hamburg) wiegen nicht so schwer, daß allein deshalb der Antragsgegnerin zugemutet werden könnte, sich vor dem im Verhältnis zu dem ebenfalls verklagten Reeder prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Es ist 3 yy vielmehr der Klägerin zuzu demuten, jedenfalls die Antragsgegnerin an ihrem allgemeinen Gerichtsstand (LG Lübeck) in Anspruch zu nehmen. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 300,— DM festgesetzt. v. Gamm Mees