BGH · I ARZ 888/87 vom 03.02.1988
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
gegen die GmbH in Firma l4HHB GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Hans und Edgar Antragsgegnerin, Rechtsanwälte Rüsse, Kollegen, LüdB I - Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung nicht vorliegen. Bei dem im Verhältnis zu dem Reeder PflB prorogierten Landgericht Hamburg hat jedoch die Antragsgegnerin ebensowenig wie dieser Reeder ihren allgemeinen Gerichtsstand. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für die Prorogation (besondere seerechtliche Sachkunde der Hamburger Gerichte, Sitz des Haftpflichtversicherers, der seine Rechte an die Klägerin abgetreten hat, in Hamburg) wiegen nicht so schwer, daß allein deshalb der Antragsgegnerin zugemutet werden könnte, sich vor dem im Verhältnis zu dem ebenfalls verklagten Reeder prorogierten Gericht verklagen zu lassen.