BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 881/87 BESCHLUSS
in der Sache
Bank GmbH, vertreten durch Straße HA
ihre Geschäftsführer
Antragstel1er,
- vertreten durch Rechtsanwälte Dres Theodor-H^(P-Ring Kt
gegen
Antragsgegner,
- zu 2 vertreten durch Rechtsanwälte Dr,
Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am IO. März 1988
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
beschlossen:
Das Landgericht in Köln wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I. Gegen den Antragsgegner zu 1 ist am 29. Januar 1987 wegen einer Darlehensforderung von 21.027,26 DM ein Mahnbescheid erlassen worden. Der Mahnbescheid ist dem Antragsgegner zu 1 an seinem (damaligen) Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Köln zugestellt worden.
Die Antragstellerin beabsichtigt, den Antragsgegner zu 2, der seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Saarbrücken hat, aufgrund einer Bürgschaft als Streitgenossen ebenfalls vor dem Landgericht Köln in Anspruch zu nehmen. Sie hat daher beantragt, gemäß § 36 Nr. 3 ZPO das Landgericht Köln als das für beide Beklagte gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
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Der bereits durch einen Kölner Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner zu 2 hat sich damit einverstanden erklärt.
Der Antragsgegner zu 1 hat jedoch inzwischen seinen Wohnsit in den Landgerichtsbezirk Münster verlegt, so daß - weil keine alsbaldige Abgabe erfolgt war (§ 696 Abs. 3 ZPO) -hinsichtlich seiner Person die Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht mehr begründet wäre. Die Antragsteller! hat daraufhin mit dem Antragsgegner zu 2 die Zuständigkeit des Landgerichts Köln vereinbart und erhält - gestützt darauf - ihren Antrag, das Landgericht Köln als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen, aufrecht. Der Antragsgegner zu 1 hat nicht widersprochen.
II. Dem Antrag war zu entsprechen.
Nach dem Wortlaut des § 36 Nr. 3 ZPO kann allerdings grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der zu verklagenden oder bereits verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 f. Die Rechtsprechung hat die Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO jedoch in besonders begründeten Ausnahmefällen für entsprechend anwendbar erklärt. Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Zwar nimmt die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes der an sie gebundenen Partei das Recht, die Gegenpartei mit Hilfe einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an ein anderes Gericht zu ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.1957 - I ARZ 12/57,
LM Nr. 6 zu § 36 Nr. 3 ZPO). Das schließt indessen nicht aus, das im Verhältnis zu der einen Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu den anderen zu verklagenden Streitgenossen zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 -I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647? Beschl. v. 3.2*1988 -I ARZ 888/87). Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der
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Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen (vgl. BGHZ 90, 155, 157), gebieten es vielmehr zu prüfen, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439; 1988, 646, 647). Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - einer der Streitgenossen bei Zustellung des Mahnbescheides seinen Wohnsitz noch im Bezirk des prorogierten Gerichts hatte, der andere dort inzwischen anwaltlich vertreten ist und von keinem der Streitgenossen durchgreifende Einwände erhoben werden.
v. Gamm
Erdmann
Merkel
Mees
Piper