BGH · I ARZ 844/86 vom 12.02.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 650/86 und I ARZ 762/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Gerichtsstandsbestimmung zu prüfen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage zu prüfen hat (vgl. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da, soweit der vom Antragsteller geltend gemachte Sachzusammenhang besteht, der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO als gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist und, soweit dieser fehlt, die vom Antragsteller begehrte Bestimmung des Landgerichts Tübingen mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt; keine der zu verklagenden Parteien hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Gerichts. Die - vom Antragsteller in diesem Verfahren nicht gewünschte - Bestimmung eines anderen Landgerichts kommt in Ermangelung des für eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Wahlrechts des bestimmenden Gerichts (BGH, Beschl. Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Verfahrensaussetzung sieht der Senat keinen Anlaß; die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht erfüllt.

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HerrnProzeßfähigkeitZPOgesetzlichKarl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I AR2 844/86 BESCHLUSS in der Sache des Herrn Wilfried >weg Antragstellers - gegen 1. Karl Stiftung, Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in HdHIHHHpr gesetzlich vertreten durch Herrn Johannes SchjflHMP, HeMBBBfc-HeBBfc-Straße Vfc 2. Herrn Karl K(Bir WL 3. KdB^Stiftung gGmbH, DflHIHHBt Straße Bei gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl kW>, C Antragsgegner, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Winfried Horst W. VBBb und Gerhard Postfach flHflP, WII Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird auf DM 500,— festgesetzt. Gründe I. Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 650/86 und I ARZ 762/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1986 - 10 S 3178/85 -, der von einer partiellen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers für mehrere mit dem vorliegenden Streitkomplex zusammenhängende Verwaltungsstreitigkeiten ausgegangen ist, geben Veranlassung zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers. Der Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, die Frage der Prozeßfähigkeit bereits im Verfahren der 3 Gerichtsstandsbestimmung zu prüfen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage zu prüfen hat (vgl. BGHZ 19, 102, 106; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 37 Rdnr. 2). Für dieses einen Rechtsstreit nur vorbereitende Verfahren ist die Prozeßfähigkeit - jedenfalls, sofern ihr Fehlen nicht feststeht, sondern noch näherer Prüfung bedarf - ebenso zu unterstellen wie für den Streit über die Prozeßfähigkeit selbst (vgl. dazu BGHZ 35, 1, 6 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 56 Rdnr. 5 ) . II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da, soweit der vom Antragsteller geltend gemachte Sachzusammenhang besteht, der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO als gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist und, soweit dieser fehlt, die vom Antragsteller begehrte Bestimmung des Landgerichts Tübingen mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt; keine der zu verklagenden Parteien hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Gerichts. Die - vom Antragsteller in diesem Verfahren nicht gewünschte - Bestimmung eines anderen Landgerichts kommt in Ermangelung des für eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Wahlrechts des bestimmenden Gerichts (BGH, Beschl. v. 18.5.1973 - I ARZ 76/73; BGH NJW 1978, 321) nicht in Betracht. 4 y/U- Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Verfahrensaussetzung sieht der Senat keinen Anlaß; die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO. v. Gamm Piper Erdmann Tepli tzky Mees