BGH · I ARZ 844/86 vom 12.02.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 650/86 und I ARZ 762/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Gerichtsstandsbestimmung zu prüfen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage zu prüfen hat (vgl. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da, soweit der vom Antragsteller geltend gemachte Sachzusammenhang besteht, der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO als gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist und, soweit dieser fehlt, die vom Antragsteller begehrte Bestimmung des Landgerichts Tübingen mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt; keine der zu verklagenden Parteien hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Gerichts. Die - vom Antragsteller in diesem Verfahren nicht gewünschte - Bestimmung eines anderen Landgerichts kommt in Ermangelung des für eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Wahlrechts des bestimmenden Gerichts (BGH, Beschl. Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Verfahrensaussetzung sieht der Senat keinen Anlaß; die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht erfüllt.