BGH · I ARZ 750/87 vom 19.01.1988
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Leitsatz / Zusammenfassung
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm KHHBL Cornelius WeHHB und Günter We: v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Hamburg als zuständiges Gericht wird abgelehnt. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3, § 37 ZPO ist nicht begründet. Einem Kläger, der mit einem zu verklagenden Streitgenossen einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat, ist es verwehrt, diese Gegenpartei mit Hilfe einer Gerichtsstandsbestimmung vor ein anderes Gericht zu ziehen. Dagegen kann im Einzelfall das prorogierte Gericht auch hinsichtlich eines anderen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. Die Antragsgegnerin zu 1 ist von der Antragstellerin vor ihrem Wohnsitzgericht in Anspruch genommen worden und hat dort bereits einen Prozeßbevollmächtigten ihres Vertrauens beauftragt. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin sich durch die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 2 selbst um die Möglichkeit gebracht hat, beide Antragsgegnerinnen in dem gemeinsamen Gerichtsstand des § 13 ZPO zu verklagen; daß für die Prorogation im Hinblick auf die besondere Sachkunde des Landgerichts Hamburg in seerechtlichen Fragen sachliche Gründe gesprochen haben mögen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.