BGH · I ARZ 750/87 vom 19.01.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm KHHBL Cornelius WeHHB und Günter We: v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Hamburg als zuständiges Gericht wird abgelehnt. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3, § 37 ZPO ist nicht begründet. Einem Kläger, der mit einem zu verklagenden Streitgenossen einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat, ist es verwehrt, diese Gegenpartei mit Hilfe einer Gerichtsstandsbestimmung vor ein anderes Gericht zu ziehen. Dagegen kann im Einzelfall das prorogierte Gericht auch hinsichtlich eines anderen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. Die Antragsgegnerin zu 1 ist von der Antragstellerin vor ihrem Wohnsitzgericht in Anspruch genommen worden und hat dort bereits einen Prozeßbevollmächtigten ihres Vertrauens beauftragt. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin sich durch die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 2 selbst um die Möglichkeit gebracht hat, beide Antragsgegnerinnen in dem gemeinsamen Gerichtsstand des § 13 ZPO zu verklagen; daß für die Prorogation im Hinblick auf die besondere Sachkunde des Landgerichts Hamburg in seerechtlichen Fragen sachliche Gründe gesprochen haben mögen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Zitierte Normen

Schlagwörter

StreitgenossenZPOARZGerichtsstandgesetzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ARZ 750/87 in der Sache Limited, Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Rechts von Si^HBI, Mac House, QflHHB Road, Sif|^B' gesetzlich vertreten durch ihre Direktoren, die Herren Derrick daselbst, sowie Thomas ScflHB und Dieter Antragstellerin, - vertreten durch: Rechtsanwalt gegen 1. Straße m, Geschäftsführer, Herrn Hans und SpMHHH GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren daselbst, Straße #, 2. Cf GmbH, R< gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm KHHBL Cornelius WeHHB und Günter We: - zu 1.) vertreten durch: - zu 2.) vertreten durch: Antragsgegnerinnen, Rechtsanwälte I und Kollegen, Rechtsanwälte Dr. Kollegen, N( und WII 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Hamburg als zuständiges Gericht wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird auf 500,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3, § 37 ZPO ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat die Klage gegen die beiden Antragsgegnerinnen zunächst beim Landgericht Nürnberg erhoben, in dessen Bezirk die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Aufgrund einer zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Vereinbarung des Gerichtsstandes Hamburg, die das Landgericht als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes bewertet hat, hat das Landgericht das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 an das Landgericht Hamburg verwiesen. 3 Einem Kläger, der mit einem zu verklagenden Streitgenossen einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat, ist es verwehrt, diese Gegenpartei mit Hilfe einer Gerichtsstandsbestimmung vor ein anderes Gericht zu ziehen. Dagegen kann im Einzelfall das prorogierte Gericht auch hinsichtlich eines anderen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, WM 1987, 794). Dies setzt jedoch voraus, daß dem anderen Streitgenossen ein Rechtsstreit vor diesem Gericht zugemutet werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin zu 1 ist von der Antragstellerin vor ihrem Wohnsitzgericht in Anspruch genommen worden und hat dort bereits einen Prozeßbevollmächtigten ihres Vertrauens beauftragt. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin sich durch die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 2 selbst um die Möglichkeit gebracht hat, beide Antragsgegnerinnen in dem gemeinsamen Gerichtsstand des § 13 ZPO zu verklagen; daß für die Prorogation im Hinblick auf die besondere Sachkunde des Landgerichts Hamburg in seerechtlichen Fragen sachliche Gründe gesprochen haben mögen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757). Teplitzky Mees v. Gamm Merkel Erdmann