BGH · I ARZ 749/86 vom 24.09.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO steht - wie der Senat bereits in seinem den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ablehnenden Beschluß vom 10. Dezember 1986 dargelegt hat - an sich entgegen, daß für die Klage des Antragstellers der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist. Der Antragsteller beansprucht von den Antragsgegnern, von denen er die im Amtsgerichtsbezirk Marl be-legene Eigentumswohnung erworben hat, Schadensersatz nach § 463 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels am Dach des Hauses. - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig auf Zahlung von Geld gerichtet ist, folgt er doch unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist jedenfalls beim Grundstückskauf an demselben Ort wie dieser - hier in Marl, wo sich die erworbene Immobilie befindet - zu erfüllen (§ 269 Abs. 1 BGB). Auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann der Antragsteller aber nicht mehr verwiesen werden, da das Amtsgericht Marl seine Zuständigkeit verneint hat und die Klage rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf seinen erneuten Antrag ist daher ein Gericht als zuständig zu bestimmen, bei dem einer der Antragsgegner