Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 748/90
- BESCHLUSS
in der Sache
Raymond van
atz
12,
Kläger,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt
gegen
Tanzlehrer Michael VI
Istraße 71-73,
Beklagter ,
vertreten durch:
Rechtsanwältin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck beschlossen:
Das Amtsgericht Köln wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90, S. 4). Der 2. und 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts halten an ihrer abweichenden Ansicht nicht mehr fest.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Piper
Mees