BGH · I ARZ 746/85 vom 06.02.1986
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Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 103 Abs. 2 Zur Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß für die Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern gemäß § 103 Abs. 2 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (BGH NJW 1982, 2070 m.w.N.;BGHZ 90, 207, 210; ebenso BArbG MDR 1983, 611 = NJW 1983, 1448 (L); OLG Koblenz Rpf1. Rz. 21, Stichwort "Kosten der Zwangsvollstreckung" m.w.N.), beruht darauf, daß auch die Kosten der Zwangsvollstreckung zu den Prozeßkosten im Sinne des § 103 ZPO»gehören (vgl. Die von den Oberlandesgerichten München und Hamm (aaO.) erhobenen Bedenken aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit - mit denen der erkennende Senat sich bereits in der Entscheidung NJW 1982, 2070 auseinandergesetzt hat - und der vermeintlichen Gesetzessystematik greifen gegenüber der positiven Zuständigkeitsregelung des Gesetzes (vgl. Insbesondere nötigt der Umstand, daß das Gesetz in § 794 Abs. 1 ZPO auch Vollstreckungstitel nennt, für die es ein Prozeßgericht des ersten Rechtszuges nicht gibt und somit das Vollstreckungsgericht im Wege der Lückenschließung zuständig sein kann, nicht dazu, das Vollstreckungsgericht entgegen dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 ZPO auch in der Vielzahl der Regelfälle als zuständig anzusehen, in denen ein Prozeßgericht im Sinne dieser Vorschrift vorhanden ist und mit seiner der des Vollstreckungsgerichts gleichwertigen fachlichen Kompetenz (vgl.