BGH · I ARZ 746/85 vom 06.02.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

ZPO § 103 Abs. 2 Zur Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß für die Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern gemäß § 103 Abs. 2 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (BGH NJW 1982, 2070 m.w.N.;BGHZ 90, 207, 210; ebenso BArbG MDR 1983, 611 = NJW 1983, 1448 (L); OLG Koblenz Rpf1. Rz. 21, Stichwort "Kosten der Zwangsvollstreckung" m.w.N.), beruht darauf, daß auch die Kosten der Zwangsvollstreckung zu den Prozeßkosten im Sinne des § 103 ZPO»gehören (vgl. Die von den Oberlandesgerichten München und Hamm (aaO.) erhobenen Bedenken aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit - mit denen der erkennende Senat sich bereits in der Entscheidung NJW 1982, 2070 auseinandergesetzt hat - und der vermeintlichen Gesetzessystematik greifen gegenüber der positiven Zuständigkeitsregelung des Gesetzes (vgl. Insbesondere nötigt der Umstand, daß das Gesetz in § 794 Abs. 1 ZPO auch Vollstreckungstitel nennt, für die es ein Prozeßgericht des ersten Rechtszuges nicht gibt und somit das Vollstreckungsgericht im Wege der Lückenschließung zuständig sein kann, nicht dazu, das Vollstreckungsgericht entgegen dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 ZPO auch in der Vielzahl der Regelfälle als zuständig anzusehen, in denen ein Prozeßgericht im Sinne dieser Vorschrift vorhanden ist und mit seiner der des Vollstreckungsgerichts gleichwertigen fachlichen Kompetenz (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenzuständigFestsetzungNJWVollstreckungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 103 Abs. 2 Zur Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten. BGH, Beschl. v. 6. Februar 1986 - I ARZ 746/85 BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 746/85 BESCHLUSS in Sachen Anna Bl Straße Antragstellerin, - vertreten durch Rechtsanwälte gegen Marion Antragsgegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt K 2 $ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Das Landgericht Dortmund wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß für die Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern gemäß § 103 Abs. 2 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (BGH NJW 1982, 2070 m.w.N.; BGHZ 90, 207, 210; ebenso BArbG MDR 1983, 611 = NJW 1983, 1448 (L); OLG Koblenz Rpf1. 1983, 85 und OLG Bremen, Beschl. v. 22.12.1982 - 2 W 105/82; ferner Stein/Jonas/Leipold, 20. Aufl., § 103 ZPO Rz. 15; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 44. Aufl., § 103 ZPO Anm. 2 E; Zöller/Schneider, 14. Aufl., § 104 ZPO, Rz. 21, Stichwort Zuständigkeit; Thomas/Putzo, § 103 ZPO, 3 Anm. 2 f). Daran wird nach Überprüfung der von einzelnen Oberlandesgerichten (vgl. OLG München und OLG Hamm Rpfl. 1983, 364, 365) geäußerten Bedenken festgehalten. Die herrschende Auffassung, der zufolge der Gläubiger berechtigt ist, alternativ den Weg der unmittelbaren Beitreibung der Kosten gemäß § 788 ZPO oder den der Festsetzung zu wählen (vgl. Zöller/Schneider, § 104 ZPO, Rz. 21, Stichwort "Kosten der Zwangsvollstreckung" m.w.N.), beruht darauf, daß auch die Kosten der Zwangsvollstreckung zu den Prozeßkosten im Sinne des § 103 ZPO»gehören (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 103 ZPO, Anm. 1 B, b). Entgegen der Auffassung des OLG München (aaO.) handelt es sich daher bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um eine analoge, sondern um eine unmittelbare Anwendung des § 103 ZPO, bei der somit auch die zwingende Vorschrift des § 103 Abs. 2 ZPO zu beachten ist. Die von den Oberlandesgerichten München und Hamm (aaO.) erhobenen Bedenken aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit - mit denen der erkennende Senat sich bereits in der Entscheidung NJW 1982, 2070 auseinandergesetzt hat - und der vermeintlichen Gesetzessystematik greifen gegenüber der positiven Zuständigkeitsregelung des Gesetzes (vgl. dazu bereits RGZ 85, 132 f) nicht durch. Insbesondere nötigt der Umstand, daß das Gesetz in § 794 Abs. 1 ZPO auch Vollstreckungstitel nennt, für die es ein Prozeßgericht des ersten Rechtszuges nicht gibt und somit das Vollstreckungsgericht im Wege der Lückenschließung zuständig sein kann, nicht dazu, das Vollstreckungsgericht entgegen dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 ZPO auch in der Vielzahl der Regelfälle als zuständig anzusehen, in denen ein Prozeßgericht im Sinne dieser Vorschrift vorhanden ist und mit seiner der des Vollstreckungsgerichts gleichwertigen fachlichen Kompetenz (vgl. BGH NJW 1982, 2070) entscheiden kann. Scholz-Hoppe Mees v. Gamm Piper Teplitzky