BGH · I ARZ 737/85 vom 05.12.1985
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Leitsatz / Zusammenfassung
2PO § 36 Nr. 3, § 29; BGB § 269 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerke vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Kaufmann Arnold MHÜil, wohnhaft daselbst. - vertreten durch Rechtsanwälte und gegen 7. Herrn Dieter Sa«, FnMHpMI Straße vertreten durch Rechtsanwälte 8. die Eheleute Willi Li4NMh und Frau Christel geb. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt . Die Antraysteiler in hat zunächst gegen 9 Bauherren Klage vor dem Landgericht Dortmund erhoben. 5 der 15 Antragsgegner haben jedoch ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk: des Landgerichts Dortmund. Sie regt die Bestimmung des bereits mit der Sache befaßten Landgerichts Dortmund an, weil in dessen Bezirk, die Mehrzahl der Antragsgegner wohne, der für die Antragsgegner tätig gewesene Treuhänder dort ansässig sei und sich dort auch das Bauobjekt befinde. Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; die Antragstellerin kann alle Antragsgegner vor dem Landgericht Dortmund im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagen; denn (gemeinsamer) Erfüllungsort für die Zahlung des Werklohnes ist für alle Antragsgegner der Ort des Bauwerkes (§ 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB). aus der Natur des Bauvertrages ergibt sich, daß der Unternehmer seine Leistung am Ort des Bauwerkes zu erbringen hat. Dennoch wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend für den Bauvertrag zu Recht ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes angenommen (BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB, 2. Aufl., § 29 Rdnr. Hier muß der Unternehmer seine Leistung erbringen; hier muß auch der Besteller nach § 640 BGB eine seiner Hauptpf1ichten, nämlich die Abnahme des Werkes, erfüllen. Soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, entspricht es daher der Natur dieses Schuldverhältnisses, wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen. Schließlich liegt es auch im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, daß - als Folge des gemeinsamen Erfüllungsortes - eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zu dem Bauwerk eine Beweisaufnahme - z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel - regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers. Da die Antragsteilerin sämtliche Antragsgegner somit vor dem Landgericht Dortmund verklagen kann, war ihr Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abzuiehnen.