BGH · I ARZ 737/85 vom 05.12.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

2PO § 36 Nr. 3, § 29; BGB § 269 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerke vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Kaufmann Arnold MHÜil, wohnhaft daselbst. - vertreten durch Rechtsanwälte und gegen 7. Herrn Dieter Sa«, FnMHpMI Straße vertreten durch Rechtsanwälte 8. die Eheleute Willi Li4NMh und Frau Christel geb. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt . Die Antraysteiler in hat zunächst gegen 9 Bauherren Klage vor dem Landgericht Dortmund erhoben. 5 der 15 Antragsgegner haben jedoch ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk: des Landgerichts Dortmund. Sie regt die Bestimmung des bereits mit der Sache befaßten Landgerichts Dortmund an, weil in dessen Bezirk, die Mehrzahl der Antragsgegner wohne, der für die Antragsgegner tätig gewesene Treuhänder dort ansässig sei und sich dort auch das Bauobjekt befinde. Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; die Antragstellerin kann alle Antragsgegner vor dem Landgericht Dortmund im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagen; denn (gemeinsamer) Erfüllungsort für die Zahlung des Werklohnes ist für alle Antragsgegner der Ort des Bauwerkes (§ 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB). aus der Natur des Bauvertrages ergibt sich, daß der Unternehmer seine Leistung am Ort des Bauwerkes zu erbringen hat. Dennoch wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend für den Bauvertrag zu Recht ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes angenommen (BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB, 2. Aufl., § 29 Rdnr. Hier muß der Unternehmer seine Leistung erbringen; hier muß auch der Besteller nach § 640 BGB eine seiner Hauptpf1ichten, nämlich die Abnahme des Werkes, erfüllen. Soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, entspricht es daher der Natur dieses Schuldverhältnisses, wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen. Schließlich liegt es auch im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, daß - als Folge des gemeinsamen Erfüllungsortes - eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zu dem Bauwerk eine Beweisaufnahme - z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel - regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers. Da die Antragsteilerin sämtliche Antragsgegner somit vor dem Landgericht Dortmund verklagen kann, war ihr Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abzuiehnen.

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BGBOrtStraßePPAntragsgegnerZPORechtsanwälteHerrn

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ :_________ nein 2PO § 36 Nr. 3, § 29; BGB § 269 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerke BGH, Besch!. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85. BUNDESGERICHTSHOF I ÄRZ 737/85 BESCHLUSS in der Sache Arnold Ntili . Tiefbau- und Abbruchunternehmen GmbH, Ml HHMRRVt Straße • , LjJBl . vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Kaufmann Arnold MHÜil, wohnhaft daselbst. An tragsteilerin, - vertreten durch Rechtsanwälte und gegen 1, die GgHHHHK Baubetreuungs GmbH, OsHHHb 9, Do| vertreten durch die Geschäftsführerin Edith wohnhaft daselbst, - vertreten durch Rechtsanwälte pp, 2. Frau Brigitte Kölüt geb. Ge^Bl, Auf dem Spl DoHHBBP-Wel - vertreten durch Rechtsanwälte 3. Herrn Karl Erich KöüBt, Auf dem SpJ We! PP* t' I, Do vertreten durch Rechtsanwälte , Nil 4. Herrn Lutz Be Bu PP* / Straße Hl, Mell - vertreten durch Rechtsanwälte PP * • 5. Heren Manfred LutfBH», Hm ...... 6. Herrn Siegmar , HoPstraße1 7. Herrn Dieter Sa«, FnMHpMI Straße vertreten durch Rechtsanwälte , ßÖi , Ho und Dr. 8. die Eheleute Willi Li4NMh und Frau Christel geb. Po ./ Vj traße JH, CauHHjP-Ra vertreten durch Rechtsanwälte , Bar PP - , Straße 9. den Maurermeister Uwe Mei 10. die Eheleute Orthopädiemechanikermeister Lothar Mak ÜU ' Lim h)Wmmm ’ 1 Jf>< 11. die Eheleute Fliesenleger Ulrich Fr« und Elisabeth, 12. den kaufmännischen ^Angestellten Frank St<*ff Hk, Go Straße füll, Sch Antragsgegner 3 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkei, Dr. Tepiitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt . Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellenn auferlegt. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf 3Ü0,— DM festgesetzt. Gründe : I. Die Antragstellerin - ein Tiefbauunternehmen - möchte die Antragsgegner - eine Gemeinschaft von 15 Bauherren, die in Do|MMMI ein Mehrfamilienhaus errichtet hat - als Streitgenossen auf Zahlung von WerKlohn verklagen. Die Antragstellerin wurde nach ihrem Vortrag von den Antragsgegnern mit Erd- und Kanaiisationsarbeiten sowie Arbeiten an den Außen-aniagen beauftragt und hat diese Leistungen im wesentlichen erbracht. 4 Die Antraysteiler in hat zunächst gegen 9 Bauherren Klage vor dem Landgericht Dortmund erhoben. Sie möchte nunmehr die Klage auf die 6 noch nicht am Verfahren beteiligten Bauherren erweitern. 5 der 15 Antragsgegner haben jedoch ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk: des Landgerichts Dortmund. Die Antragstellerin beantragt daher, nach § 36 Nr. _ * 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Sie regt die Bestimmung des bereits mit der Sache befaßten Landgerichts Dortmund an, weil in dessen Bezirk, die Mehrzahl der Antragsgegner wohne, der für die Antragsgegner tätig gewesene Treuhänder dort ansässig sei und sich dort auch das Bauobjekt befinde. II. Der Antrag ist unbegründet. Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; die Antragstellerin kann alle Antragsgegner vor dem Landgericht Dortmund im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagen; denn (gemeinsamer) Erfüllungsort für die Zahlung des Werklohnes ist für alle Antragsgegner der Ort des Bauwerkes (§ 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB). aus der Natur des Bauvertrages ergibt sich, daß der Unternehmer seine Leistung am Ort des Bauwerkes zu erbringen hat. Für die Gegenleistung des Bestellers, also die Zahlung des Werklohns, ist dies nicht in gleicher Weise zwingend; denn grundsätzlich muß bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt 5 werden; er ist daher nicht notwendig einheitlich (RGZ 14U, 67, 69). Dennoch wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend für den Bauvertrag zu Recht ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes angenommen (BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB, 2. Auf1., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/VoJ.lkommer, ZPü, 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Har tmann, ZPO, 44. Auf).., § 29 Anm. 3 C; Stem/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88). Beim Bauvertrag (vgl. dazu Palandt/Thomas, aaO, Einf. v. § 631 Anm. 3 b) liegt der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen ürtsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung eindeutig am Ort des Bauwerkes. Hier muß der Unternehmer seine Leistung erbringen; hier muß auch der Besteller nach § 640 BGB eine seiner Hauptpf1ichten, nämlich die Abnahme des Werkes, erfüllen. Soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, entspricht es daher der Natur dieses Schuldverhältnisses, wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen. Hierauf haben sich die Beteiligten im allgemeinen auch eingestellt. Schließlich liegt es auch im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, daß - als Folge des gemeinsamen Erfüllungsortes - eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zu dem Bauwerk eine Beweisaufnahme - z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel - regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers. Da die Antragsteilerin sämtliche Antragsgegner somit vor dem Landgericht Dortmund verklagen kann, war ihr Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abzuiehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. v. Gamm Merkel Teplitzky Scholz-Hoppe Mees