Nachschlagewerk: ja
BGHZ____________: nein
ZPO § 45 Abs. 2; LwVG § 11
Über die Ablehnung eines Landwirtschaftsrichters des Amtsgerichts entscheidet nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht.
BGH, Beschl. v. 9. November 1988 - I ARZ 729/88 -
BUNDESGERICHTSHOF
I AKZ, 729/88 BESCHLUSS
in dem Landwirtschaftsverfahren
wegen Löschung des Ehegatten-Hofvermerks und wegen Feststellung der Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses
Beteiligte:
Landwirt Herbert W| Straße B,
und Ehefrau Maria
wv
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1988 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Ullmann
beschlossen:
Das Landgericht Paderborn wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe;
I. Der beteiligte Ehemann hat in einem von ihm angestrengten Landwirtschaftsverfahren den beim Amtsgericht Brakei tätigen Landwirtschaftsrichter, Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abge-
lehnt. Das Amtsgericht Brakei legte die Akten dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung vor. Dieses lehnte mit Abgabeverfügung vom 24. August 1988 eine Übernahme der Sache ab und gab die Akten an das Oberlandesgericht Hamm weiter. Das Oberlandesgericht erklärte sich durch Beschluß vom 6. September 1988 ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
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II. Nach § 36 Nr. 6 ZPO ist als zuständiges Gericht das Landgericht zu bestimmen.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit § 11 LwVG entscheidet über die Ablehnung eines Landwirtschaftsrichters das Landgericht. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht aus der Regelung des § 2 Abs. 1 LwVG zu folgern, wonach das Oberlandesgericht zu dem Rechtsmittelgericht in Landwirtschaftssachen bestimmt wird. Denn die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist ihrem Wesen nach keine Rechtsmittelentscheidung; sie wird demgemäß auch in der Regel von dem Gericht getroffen, dem der abgelehnte Richter angehört (vgl. § 45 Abs. 1 ZPO; auch § 27 StPO). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Amtsrichter hat der Gesetzgeber lediglich deshalb anders geregelt, weil er von der Ansicht ausging, die Amtsgerichte seien, weil nur mit Einzelrichtern besetzt, im Falle eines Ablehnungsgesuches beschlußunfähig. Er hat aus diesem Grunde die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Amtsrichter grundsätzlich dem Landgericht übertragen (BGH, Beschl. v. 13.12.1978 - IV ARZ 100/78, NJW 1979, 551). Die seit dem 1. April 1986 geltende Neuregelung des § 45 Abs. 2 ZPO, wonach in Kindschaftssachen und bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht entscheidet, stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Landgerichts dar. Sie ist als Ausnahmeregelung einer analogen Anwendung auf andere Fälle, in denen nicht das Landgericht, sondern - wie in Landwirtschaftssachen - das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszuge entscheidet, nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat die Ausnahme bewußt auf Kindschafts- und Familiensachen beschränkt (vgl. Begr. zur Neufassung des § 45 Abs. 2 ZPO,
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BT-Drucks. 10/2888, S. 43). Andernfalls hätte eine Neuregelung des Inhalts nahegelegen, daß die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht generell dem für die Sachentscheidung zuständigen Rechtsmittelgericht übertragen wird.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Die Richterin Dr. Scholz-Hoppe gehört dem Bundesgerichtshof nicht mehr an und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Piper
Ullmann