BGH · I ARZ 707/86 vom 20.11.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht in Neustadt am Rübenberge wird als das örtlich zuständige Gericht für die Prüfung der streitigen und aufklärungsbedürftigen örtlichen Zuständigkeit bestimmt. für das Mahnverfahren zuständige Gericht, beantragte die Klägerin unter Berufung auf eine angebliche Gerichtsstandsvereinbarung Verweisung des Verfahrens vom Wohnsitzgericht an das Amtsgericht München. Der Schriftsatz wurde nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge von diesem dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. Dieses hät die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, daß die Verweisung im schriftlichen Verfahren unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Januar 1985 - 22 AR 2/85 - berufen, in dem ausgeführt ist, daß die Entscheidung im schriftlichen Verfahren einer ausdrücklichen Zustimmung zu dieser Verfahrensart bedürfe und ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat die Übernahme der Sache ebenfalls abgelehnt und sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zu bestimmen, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Bestimmung bindend nur für die Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Gerichtsstandsvereinbarung und deren Wirkung ist. Für diese Beurteilung bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Oberlandesgericht München darin zu folgen wäre, daß eine Verweisungsentscheidung im schriftlichen Verfahren ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Beklagten mit einer Entscheidung in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Verletzung des der betroffenen Partei zu gewährenden rechtlichen Gehörs darstellt. Jedenfalls bei dieser Sachlage war dem Beklagten das rechtliche Gehör nicht ordnungsgemäß gewährt, da sein Prozeßbevollmächtigter mit einer nicht angekündigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren noch am letzten Tage der Gerichtsferien nicht zu rechnen brauchte, sondern annehmen durfte, auch eine - wie geschehen - am ersten Tage nach Ablauf der Gerichtsferien abgesandte Stellungnahme werde bei der Entscheidung noch berücksichtigt werden.

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Schlagwörter

AmtsgerichtMünchenRübenbergeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 707/86 BESCHLUSS in der Sache PMI Verwältungs- und Beteiligungs GmbH Textilhandel OfR KG, vertreten durch die Komplementärin PV Verwältungs- und Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nathan Straße V w* MflHI Klägerin, - vertreten durch Rechtsanwalt traße r gegen Herrn Wilfried OcflBl, Nflistraße f, Beklagten, - vertreten durch Rechtsanwälte flHHR und <■■■, L< Straße •, W< ~' WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Das Amtsgericht in Neustadt am Rübenberge wird als das örtlich zuständige Gericht für die Prüfung der streitigen und aufklärungsbedürftigen örtlichen Zuständigkeit bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache . Gründe Das Amtsgericht München erließ auf Antrag der Klägerin am 24. Juni 1986 einen Mahnbescheid gegen den in wohnhaften Beklagten. Als Wohnsitzgericht war darin zutreffend das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge angegeben. Der Beklagte erhob - anwaltlich vertreten - fristgerecht Widerspruch. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 30. Juli 1986, gerichtet an das Amtsgericht München als das 3 für das Mahnverfahren zuständige Gericht, beantragte die Klägerin unter Berufung auf eine angebliche Gerichtsstandsvereinbarung Verweisung des Verfahrens vom Wohnsitzgericht an das Amtsgericht München. Der Schriftsatz wurde nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge von diesem dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. September 1986 np-t der Aufforderung zugestellt, binnen einer Woche zu dem Verweisungsantrag Stellung zu nehmen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist ebensowenig erfolgt wie eine Erklärung des Verfahrens zur Feriensache. Mit Beschluß vom 15. September 1986 - eine Stellungnahme des Beklagten lag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor -erklärte sich das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht München. Dieses hät die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, daß die Verweisung im schriftlichen Verfahren unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Es hat sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1985 - 22 AR 2/85 - berufen, in dem ausgeführt ist, daß die Entscheidung im schriftlichen Verfahren einer ausdrücklichen Zustimmung zu dieser Verfahrensart bedürfe und ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Beklagte hat - noch ohne Kenntnis von der am Vortage erfolgten Verweisung - mit Schriftsatz vom 16. September 1986 eine wirksame Vereinbarung des Gerichtsstands München bestritten und dem Verweisungsantrag deshalb widersprochen. 4 Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat die Übernahme der Sache ebenfalls abgelehnt und sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlage sind erfüllt. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zu bestimmen, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Bestimmung bindend nur für die Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Gerichtsstandsvereinbarung und deren Wirkung ist. Erweist sich die angebliche Vereinbarung als getroffen und wirksam, so ist das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge nicht gehindert, dann seine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 15. September 1986 steht; einer Bestimmung dieses Gerichts als (beschränkt) örtlidh zuständiges Gericht nicht im Wege, da er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und somit nicht bindend ist. Für diese Beurteilung bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Oberlandesgericht München darin zu folgen wäre, daß eine Verweisungsentscheidung im schriftlichen Verfahren ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Beklagten mit einer Entscheidung in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Verletzung des der betroffenen Partei zu gewährenden rechtlichen Gehörs darstellt. Denn im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge in seiner Verfügung vom 12. August 1986, dem Beklagten zugestellt am 5. September 5 1986, nicht nur überhaupt nicht auf die Absicht oder Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen, sondern außerdem ungeachtet des Laufs der Gerichtsferien auch nicht darauf aufmerksam gemacht, daß es das Verfahren als Feriensache behandeln wolle. Jedenfalls bei dieser Sachlage war dem Beklagten das rechtliche Gehör nicht ordnungsgemäß gewährt, da sein Prozeßbevollmächtigter mit einer nicht angekündigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren noch am letzten Tage der Gerichtsferien nicht zu rechnen brauchte, sondern annehmen durfte, auch eine - wie geschehen - am ersten Tage nach Ablauf der Gerichtsferien abgesandte Stellungnahme werde bei der Entscheidung noch berücksichtigt werden. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe