BGH · I ARZ 703/86 vom 05.02.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 36 Nr. 3, § 37 Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen oder abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (im Falle der Zurücknahme: auf Antrag) zu entscheiden. Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen hat, werden ihr auf Antrag des Antragsgegners zu 2 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 auferlegt. Gründe Nachdem die Antragsteller in ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO zurückgenommen hat, ist auf Antrag öes Antragsgegners zu 2 über die Kosten dieses Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs.3 ZPO zu entscheiden. Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so daß auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden; es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs.3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise eine Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.