BGH · I ARZ 700/89 vom 14.12.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Antragstellerin mußte für den bluterkranken Versicherten, dessen Ansprüche geltend gemacht werden, zusätzliche Aufwendungen erbringen, denn dieser Versicherte war bis 1984 mit HIV-verseuchten Faktor VHI-Präparaten aus der Produktion der Antragsgegnerinnen behandelt worden und die HIV-Infektion kam zu dem Ausbruch. Da die fünf Antragsgegnerinnen ihre allgemeinen Gerichtsstände in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, beantragt die Antragstellerin, gemäß § 36 Ziff.3 ZPO als zuständiges Gericht das Landgericht Heidelberg (allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) zu bestimmen. 1. Soweit übergegangene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden, ist der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben. Dies ist vorliegend Aachen, denn in Aachen wohnt und lebt der bei der Antragstellerin Versicherte, dessen Körper und Gesundheit nach dem Vorbringen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerinnen verletzt worden sind. Daß die Antragstellerin aus übergegangenem Recht und nicht der Versicherte selbst die Schadensersatzklage erheben wird, ist für den besonderen Gerichtsstand aus § 32 ZPO ohne Bedeutung, denn der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung besteht unabhängig davon, wer klagt und wer verklagt wird (Stein/Jonas aaO Rdz. 28; Baumbach/Lauterbach aaO An. 2 C.). Die Zusammenschau von § 94 a und § 84 AMG zeigt, daß damit der Wohnsitz des (klagenden) Verletzten gemeint ist, denn "Klagen, die auf Grund des § 84 erhoben werden". Wie in den Fällen des § 32 ZPO kann es deshalb für § 94 a AMG nicht darauf ankommen, wer klagt, ob der Verletzte selbst oder - wie hier - sein gesetzlicher Versicherer aus übergegangenem Recht; für diese Klagen ist am Wohnsitz des an seinem Körper und an seiner Gesundheit Verletzten, dessen Ansprüche geltend gemacht werden, ein besonderer Gerichtsstand aus § 94 a AMG gegeben. Im vorliegenden Fall besteht auch dieser besondere Gerichtsstand des § 94 a AMG in Aachen, da - wie dargelegt - der bei der Antragstellerin Versicherte und Verletzte in Aachen wohnt und lebt.

Schlagwörter

AMGGeschäftsführerGmbHversichertGerichtsstandZPOAachen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 4g I ARZ 700/89 BESCHLUSS in der Sache Allgemeine Ortskrankenkasse Geschäftsführer EBHHHk' kBHHB vertreten am Markt, durch ihren Antragstellerin, - vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Dr. IB1B und gegen Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße |, MBHB B, IflBB GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Johann E0B, Dr. Arnulf KaBH und Dr. Jürgen Im B] “ AB Therapeutic GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kentaro NaBH|, Si®^®straße Pharma GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, istraße B, EBIV/ ^-Pharm Arzneimittel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas MoBflHB und Helmut LeBBr Am Antragsgegnerinnen, zu 1) vertreten durch: Rechtsanwälte MI und Rechtsanwälte zu 5) vertreten durch: 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin, die AOK Aachen, beabsichtigt, aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB) wegen Schadensersatzansprüchen eines ihrer in Aachen wohnhaften Versicherten aus § 84 AMG, § 823 Abs. 1, §§ 830, 840 BGB gegen fünf Arzneimittelhersteller, die Antragsgegnerinnen, Klage zu erheben. Die Antragstellerin mußte für den bluterkranken Versicherten, dessen Ansprüche geltend gemacht werden, zusätzliche Aufwendungen erbringen, denn dieser Versicherte war bis 1984 mit HIV-verseuchten Faktor VHI-Präparaten aus der Produktion der Antragsgegnerinnen behandelt worden und die HIV-Infektion kam zu dem Ausbruch. Da die fünf Antragsgegnerinnen ihre allgemeinen Gerichtsstände in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, beantragt die Antragstellerin, gemäß § 36 Ziff. 3 ZPO als zuständiges Gericht das Landgericht Heidelberg (allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) zu bestimmen. 3 II. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ist abzulehnen, weil vorliegend ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist (§ 36 Ziff. 3 ZPO). 1. Soweit übergegangene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden, ist der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben. Ort der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO ist - unter anderem auch - der Ort, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 32 Rdz. 16; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 32 Rdz. 29; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 32 Anm. 3). Dies ist vorliegend Aachen, denn in Aachen wohnt und lebt der bei der Antragstellerin Versicherte, dessen Körper und Gesundheit nach dem Vorbringen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerinnen verletzt worden sind. Daß die Antragstellerin aus übergegangenem Recht und nicht der Versicherte selbst die Schadensersatzklage erheben wird, ist für den besonderen Gerichtsstand aus § 32 ZPO ohne Bedeutung, denn der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung besteht unabhängig davon, wer klagt und wer verklagt wird (Stein/Jonas aaO Rdz. 28; Baumbach/Lauterbach aaO Anm. 2 C.). 2. Entsprechendes gilt für die Schadensersatzansprüche aus § 84 AMG, die die Antragstellerin aus übergegangenem Recht ihres Versicherten ebenfalls gegen alle Antragsgegnerinnen geltend machen will. Für derartige Ansprüche bestimmt § 94 a AMG einen besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers. Die Zusammenschau von § 94 a und § 84 AMG zeigt, daß damit der Wohnsitz des (klagenden) Verletzten gemeint ist, denn "Klagen, die auf Grund des § 84 erhoben werden". beruhen materiell auf Ansprüche desjenigen, dem der pharmazeutische Unternehmer aufgrund seiner Gefährdungshaftung aus § 84 AMG zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Wie in den Fällen des § 32 ZPO kann es deshalb für § 94 a AMG nicht darauf ankommen, wer klagt, ob der Verletzte selbst oder - wie hier - sein gesetzlicher Versicherer aus übergegangenem Recht; für diese Klagen ist am Wohnsitz des an seinem Körper und an seiner Gesundheit Verletzten, dessen Ansprüche geltend gemacht werden, ein besonderer Gerichtsstand aus § 94 a AMG gegeben. Im vorliegenden Fall besteht auch dieser besondere Gerichtsstand des § 94 a AMG in Aachen, da - wie dargelegt - der bei der Antragstellerin Versicherte und Verletzte in Aachen wohnt und lebt. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 500,-- DM festgesetzt. v. Gamm Erdmann Teplitzky Mees Nobbe