BGH · I ARZ 700/89 vom 14.12.1989
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Antragstellerin mußte für den bluterkranken Versicherten, dessen Ansprüche geltend gemacht werden, zusätzliche Aufwendungen erbringen, denn dieser Versicherte war bis 1984 mit HIV-verseuchten Faktor VHI-Präparaten aus der Produktion der Antragsgegnerinnen behandelt worden und die HIV-Infektion kam zu dem Ausbruch. Da die fünf Antragsgegnerinnen ihre allgemeinen Gerichtsstände in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, beantragt die Antragstellerin, gemäß § 36 Ziff.3 ZPO als zuständiges Gericht das Landgericht Heidelberg (allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) zu bestimmen. 1. Soweit übergegangene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden, ist der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben. Dies ist vorliegend Aachen, denn in Aachen wohnt und lebt der bei der Antragstellerin Versicherte, dessen Körper und Gesundheit nach dem Vorbringen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerinnen verletzt worden sind. Daß die Antragstellerin aus übergegangenem Recht und nicht der Versicherte selbst die Schadensersatzklage erheben wird, ist für den besonderen Gerichtsstand aus § 32 ZPO ohne Bedeutung, denn der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung besteht unabhängig davon, wer klagt und wer verklagt wird (Stein/Jonas aaO Rdz. 28; Baumbach/Lauterbach aaO An. 2 C.). Die Zusammenschau von § 94 a und § 84 AMG zeigt, daß damit der Wohnsitz des (klagenden) Verletzten gemeint ist, denn "Klagen, die auf Grund des § 84 erhoben werden". Wie in den Fällen des § 32 ZPO kann es deshalb für § 94 a AMG nicht darauf ankommen, wer klagt, ob der Verletzte selbst oder - wie hier - sein gesetzlicher Versicherer aus übergegangenem Recht; für diese Klagen ist am Wohnsitz des an seinem Körper und an seiner Gesundheit Verletzten, dessen Ansprüche geltend gemacht werden, ein besonderer Gerichtsstand aus § 94 a AMG gegeben. Im vorliegenden Fall besteht auch dieser besondere Gerichtsstand des § 94 a AMG in Aachen, da - wie dargelegt - der bei der Antragstellerin Versicherte und Verletzte in Aachen wohnt und lebt.