Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 32, 36 Nr. 3; PflVG 1965 § 3 Nr. 1; StVG § 20
Der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO bzw. § 20 StVG ist auch für den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG begründet, so daß für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kein Raum ist.
BGH, Beschl. v. 3. März 1983 “ ^ ARZ 682/82 -
BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 682/82 BESCHLUSS
in der Sache
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bonn 1, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung I, FflBstraße BL KflH §,
Antragstellerin,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Werner F(
DflB Straße 0, Wi
gegen
1. Deutsche Beamtenversicherungs AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Friedrich Bode, FrflHBB Straße (■,
Hartmut Sii Im AflB Land
wm* Unteroffizier, FArt Bit 61, 0, Sa|
Antragsgegner,
- vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Kaiser-Fr
Wf
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wegen Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklage aus Verkehrsunfall
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gern. § 36 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,— IM festgesetzt.
Gründe :
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin zu 1 in deren allgemeinen Gerichtsstand vor dem Landgericht Wiesbaden aus abgetretenem Recht gern. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) Klage erhoben und sich auf § 823 BGB und §§ 7 ff StVG gestützt. Sie hat die Klage später auf den Antragsgegner zu 2, Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin zu 1 und Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, erweitert; dessen allgemeiner Gerichtsstand liegt im Bezirk des LG Itzehoe. Dort hat sich auch der Unfall ereignet. Im Verfahren vor dem LG Wiesbaden hat der Antragsgegner zu 2 die örtliche Zuständigkeit gerügt.
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Die Antragstellerin beantragt, das Landgericht Wiesbaden gern. § 36 Nr. 3 ZPO als gemeinschaftlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Antragsgegner zu 2 bittet um Zurückweisung des Antrags.
Der Antrag ist nicht begründet. Für die Gerichtsstands, bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; die Antragstellerin könnte beide Antragsgegner als Gesamtschuldner (§ 3 Nr. 2 PflVersG)
vor dem LG Itzehoe im besonderen Gerichtsstand des Unfallortes verklagen.
Hinsichtlich der sachlichen Klagebegründung gegen den Antragsgegner zu 2 folgt dies für den Deliktsanspruch aus § 32 ZPO und für die Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz aus § 20 StVG. Der besondere Gerichtsstand des Unfallortes (LG Itzehoe) ist aber auch für den gegen die Antragsgegnerin zu 1 gern. § 3 Nr. 1 PflVersG erhobenen Direktanspruch des Geschädigten begründet. Dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungs-Verhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist (vgl. BGHZ 57, 265 (269, 270) unter Berufung auf BT-Druck-sache IV/2552 S. 15; BGH NJW 1974, 495 (496) * VersR 254; NJW 1977, 532 (533) - VersR 282 jeweils m.w.N.). Dem kann jedenfalls für die Begründung des besonderen Gerichtsstandes nach § 32 ZPO und § 20 StVG beigetreten werden. Dies führt dazu, daß für die Ansprüche gegen beide Antrags-gegner der gemeinsame besondere Gerichtsstand des Unfallortes vor dem LG Itzehoe eröffnet ist und mithin die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl.,
§ 32 Rdn. 28; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 32 A II d 2; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 32 II 2).
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
v. Gamm
Erdmann