BGH · I ARZ 650/86 vom 12.02.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
§ 37 ZPO geben Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers regelmäßig keine Veranlassung zu deren Prüfung; letztere kann dem zu bestimmenden Gericht überlassen werden. 1. Karl Stiftung, Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in gesetzlich vertreten durch Herrn Johannes SchSBÜ^r H#HHHB^-H#HBl-Straße 0* Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 762/86 und I ARZ 844/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Gerichtsstandsbestimmung zu prüfen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage zu prüfen hat (vgl. dazu BGHZ 35, 1, 6 m.w.N.;Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist somit gemäß § 36 Nr. 3 ZPO zu entscheiden. Da das vom Antragsteller in erster Linie vorgeschlagene Landgericht Tübingen nicht in Betracht kommt, weil in seinem Bezirk keine der zu verklagenden Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, war von den beiden in Betracht kommenden Landgerichten Darmstadt und Heidelberg aus Gründen der Zweckmäßigkeit das erstere als zuständiges Gericht zu bestimmen, da zwei der drei Antragsgegner in seinem Bezirk ihren Wohnsitz haben.