BGH · I ARZ 644/82 vom 16.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner, wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts Der I. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Dem entspricht es, hier unmittelbar das nach § 29 a ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht zu bestimmen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtErichzuständigZPOBESCHLUSSGammSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i arz 644/82 BESCHLUSS in der Sache Erich EflBH, BjMMstraße 0, EnJgR Antragsteller, gegen 1 . Karl-Heinz L^HMBfcstraße f, Be0 2. Karin L®HMBstraße 0, BeflHi ^|, Antragsgegner, wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Das Amtsgericht in Brakei wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Sinn der Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO ist es, langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden (BGHZ 17, 168, 170). Dem entspricht es, hier unmittelbar das nach § 29 a ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht zu bestimmen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. v. Gamm Piper