Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
i arz 644/82 BESCHLUSS
in der Sache
Erich EflBH, BjMMstraße 0, EnJgR
Antragsteller,
gegen
1 . Karl-Heinz L^HMBfcstraße f,
Be0
2. Karin L®HMBstraße 0, BeflHi ^|,
Antragsgegner,
wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Das Amtsgericht in Brakei wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Sinn der Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO ist es, langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden (BGHZ 17, 168, 170).
Dem entspricht es, hier unmittelbar das nach § 29 a ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht zu bestimmen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
v. Gamm
Piper