BGH · I ARZ 618/89 vom 12.10.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Erweist sich nach Erlaß des Mahnbescheids die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts, scheidet eine Verweisung der Mahnsache an das zuständige Gericht zu dem Zwecke des Erlasses des Vollstreckungsbescheids aus; für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist in solchem Stadium des Verfahrens kein Raum. Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Das Amtsgericht Walsrode, an welches der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gerichtet war, ist nicht das für den Erlaß des Mahnbescheids zuständige Gericht. Ausschließlich zuständig hierfür ist gemäß § 689 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei welchem der Antragsteller - nicht dessen Bevollmächtigter, hier der Hausverwalter - seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Eine förmliche Verweisung kann in diesem Stadium des Verfahrens ebensowenig stattfinden wie eine formlose Abgabe, da das angegangene Gericht den erlassenen Mahnbescheid nicht zur Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid nehmen darf.Voraussetzung für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids ist ein wirksamer Mahnbescheid (§ 699 Abs. 1 ZPO; vgl. Eine Fortsetzung des Verfahrens durch Verweisung an das zuständige Gericht scheidet aus, da der erstrebte Vollstreckungsbescheid weder auf der Grundlage des vom unzuständigen Gericht ergangenen Mahnbescheids noch ohne einen vorausgegangenen Mahnbescheid des zuständigen Gerichts erlassen werden kann. Da auch das vorlegende Amtsgericht Walsrode wegen seiner mangelnden Zuständigkeit zu dem Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht befugt ist, fehlt es an einem Konflikt in der Zuständigkeit zur Entscheidung, welcher die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO erforderlich machte. Diesem verbleibt es, dem Antragsteller, der aufgrund seiner unvollständigen Angaben das Verfahren in Gang gesetzt hat, anheimzugeben, den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zurückzunehmen und bei dem zuständigen Gericht des § 689 Abs. 2 ZPO erneut zu stellen.

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AmtsgerichtMahnbescheidzuständigErlaßVerweisungZPOMahnbescheids

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; : ja : nein BGHZ ZPO §§ 36 Nr. 6, 689 Abs. 2 Erweist sich nach Erlaß des Mahnbescheids die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts, scheidet eine Verweisung der Mahnsache an das zuständige Gericht zu dem Zwecke des Erlasses des Vollstreckungsbescheids aus; für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist in solchem Stadium des Verfahrens kein Raum. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989 - I ARZ 618/89 BUNDESGERICHTSHOF t ">z ^le/es> BESCHLUSS in der Sache ritterschaftliches Kreditinstitut, Wolfsburg, vertreten durch den Hausverwalter Dipl.-Ing. iplatz^, Antragstellerin, gegen Hans-Jürgen Am Wi Antragsgegner 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe beschlossen: Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe; Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Der Mahnbescheid vom 5. Juni 1989 (dem Antragsgegner zugestellt am 7.6.1989) wurde vom unzuständigen Amtsgericht erlassen. Das Amtsgericht Walsrode, an welches der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gerichtet war, ist nicht das für den Erlaß des Mahnbescheids zuständige Gericht. Ausschließlich zuständig hierfür ist gemäß § 689 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei welchem der Antragsteller - nicht dessen Bevollmächtigter, hier der Hausverwalter - seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Das ist nach den nach Erlaß des Mahnbescheids gewonnenen Erkenntnissen des Rechtspflegers das Amtsgericht Wolfenbüttel. 3 Die Abgabe der Mahnsache an das Amtsgericht Wolfenbüttel am 26. Juli 1989 ist - ebenso wie die zuvor am 27. Juni 1989 getroffene Verweisung an das Amtsgericht Wolfsburg -wirkungslos. Eine förmliche Verweisung kann in diesem Stadium des Verfahrens ebensowenig stattfinden wie eine formlose Abgabe, da das angegangene Gericht den erlassenen Mahnbescheid nicht zur Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid nehmen darf. Voraussetzung für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids ist ein wirksamer Mahnbescheid (§ 699 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 85, 363, 365 f.; KG NJW 1983, 2709, 2710; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1987, 186; Zöller/Vollkom-mer, ZPO, 14. Aufl., § 699 Rdn. 12). Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Mahnbescheids zählen die in § 691 ZPO in Bezug genommenen Prozeßvoraussetzungen für den Erlaß eines Mahnbescheids. Hierzu rechnet auch die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 689 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 699 Anm. 4 a ff.; § 691 Anm. 1 a; Zöller/Vollkommer aaO § 689 Anm. 5). Eine Fortsetzung des Verfahrens durch Verweisung an das zuständige Gericht scheidet aus, da der erstrebte Vollstreckungsbescheid weder auf der Grundlage des vom unzuständigen Gericht ergangenen Mahnbescheids noch ohne einen vorausgegangenen Mahnbescheid des zuständigen Gerichts erlassen werden kann. Da auch das vorlegende Amtsgericht Walsrode wegen seiner mangelnden Zuständigkeit zu dem Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht befugt ist, fehlt es an einem Konflikt in der Zuständigkeit zur Entscheidung, welcher die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO erforderlich machte. Die Akten sind deshalb an das Amtsgericht Walsrode zurückzugeben. Diesem verbleibt es, dem Antragsteller, der aufgrund seiner unvollständigen Angaben das Verfahren in Gang gesetzt hat, anheimzugeben, den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zurückzunehmen und bei dem zuständigen Gericht des § 689 Abs. 2 ZPO erneut zu stellen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. v. Gamm Erdmann Teplitzky Ullmann Nobbe