BGH · I ARZ 618/89 vom 12.10.1989
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Leitsatz / Zusammenfassung
Erweist sich nach Erlaß des Mahnbescheids die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts, scheidet eine Verweisung der Mahnsache an das zuständige Gericht zu dem Zwecke des Erlasses des Vollstreckungsbescheids aus; für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist in solchem Stadium des Verfahrens kein Raum. Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Das Amtsgericht Walsrode, an welches der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gerichtet war, ist nicht das für den Erlaß des Mahnbescheids zuständige Gericht. Ausschließlich zuständig hierfür ist gemäß § 689 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei welchem der Antragsteller - nicht dessen Bevollmächtigter, hier der Hausverwalter - seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Eine förmliche Verweisung kann in diesem Stadium des Verfahrens ebensowenig stattfinden wie eine formlose Abgabe, da das angegangene Gericht den erlassenen Mahnbescheid nicht zur Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid nehmen darf.Voraussetzung für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids ist ein wirksamer Mahnbescheid (§ 699 Abs. 1 ZPO; vgl. Eine Fortsetzung des Verfahrens durch Verweisung an das zuständige Gericht scheidet aus, da der erstrebte Vollstreckungsbescheid weder auf der Grundlage des vom unzuständigen Gericht ergangenen Mahnbescheids noch ohne einen vorausgegangenen Mahnbescheid des zuständigen Gerichts erlassen werden kann. Da auch das vorlegende Amtsgericht Walsrode wegen seiner mangelnden Zuständigkeit zu dem Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht befugt ist, fehlt es an einem Konflikt in der Zuständigkeit zur Entscheidung, welcher die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO erforderlich machte. Diesem verbleibt es, dem Antragsteller, der aufgrund seiner unvollständigen Angaben das Verfahren in Gang gesetzt hat, anheimzugeben, den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zurückzunehmen und bei dem zuständigen Gericht des § 689 Abs. 2 ZPO erneut zu stellen.