BGH · I ARZ 586/82 vom 02.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht München wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt, mit der Maßgabe, daß es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Der Kläger hat eine gegen die in München ansässige Beklagte gerichtete Klage bei dem Amtsgericht Offenbach eingereicht, da er fälschlich ein in Offenbach belegenes Unternehmen als Filiale der Beklagten angesehen hatte. Nach Richtigstellung beantragte er - vor Zustellung der Klage an die Beklagte - die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München. Das Amtsgericht München hat durch Beschluß vom 25.10.1982 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß der Verweisungsbeschluß mangels rechtlichen Gehörs der Beklagten unwirksam sei; es hat die Akten anschließend an das Amtsgericht Offenbach zurückgesandt, das sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht (a.a.O.) mit Recht ausgeführt hat, konnten sich vor Rechtshängigkeit die beiden Amtsgerichte (hier Offenbach und München) nicht rechtskräftig für unzuständig erklären. Der Kläger hätte daher nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bei dem zuletzt mit der Sache befaßten Gericht (hier: Amtsgericht München) auf Terminsanberaumung bestehen und gegen die Verweigerung der Terminsanberaumung Beschwerde einlegen müssen. Diese Bestimmung kann jedoch, da eine Einlassung der Beklagten bislang fehlt, nur unter dem Vorbehalt erfolgen, daß das Amtsgericht München an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtOffenbachMünchenRechtshängigkeitKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Nr. 6 Zur Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung vor Eintritt der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1982 - I ARZ 586/82 - BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 586/82 BESCHLUSS in Sachen des Herrn Manfred Jtraße Klägers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Straße gegen Firma Leasing GmbH, H< istraße fl, Beklagte, wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky beschlossen: Das Amtsgericht München wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt, mit der Maßgabe, daß es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : I. Der Kläger hat eine gegen die in München ansässige Beklagte gerichtete Klage bei dem Amtsgericht Offenbach eingereicht, da er fälschlich ein in Offenbach belegenes Unternehmen als Filiale der Beklagten angesehen hatte. Nach Richtigstellung beantragte er - vor Zustellung der Klage an die Beklagte - die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München. Das Amtsgericht Offenbach hat diesem Antrag durch Verweisungsbeschluß vom 1.10.1982 entsprochen. 3 Das Amtsgericht München hat durch Beschluß vom 25.10.1982 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß der Verweisungsbeschluß mangels rechtlichen Gehörs der Beklagten unwirksam sei; es hat die Akten anschließend an das Amtsgericht Offenbach zurückgesandt, das sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. II. Das Amtsgericht München war als örtlich zuständiges Gericht gern. § 36 Nr. 6 zu bestimmen. Eine bindende Verweisung durch das Amtsgericht Offenbach an das Amtsgericht München liegt zwar nicht vor, da die durch Beschluß vom 1.10.1982 ausgesprochene Verweisung vor ordnungsgemäßer Zustellung der Klage erfolgt ist (vgl. BayObLG NJW 1964, 1573, 1574). Sachlich handelt es sich um eine bloße Abgabe der Sache an das nach Richtigstellung der Anschrift der Beklagten Örtlich zuständige Amtsgericht München; diese Abgabe war ohne Anhörung der Beklagten zulässig. Das Amtsgericht München hätte daher die Übernahme nicht ablehnen dürfen. In einem solchen Fall ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht (a.a.O.) mit Recht ausgeführt hat, konnten sich vor Rechtshängigkeit die beiden Amtsgerichte (hier Offenbach und München) nicht rechtskräftig für unzuständig erklären. Der Kläger hätte daher nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bei dem zuletzt mit der Sache befaßten Gericht (hier: Amtsgericht München) auf Terminsanberaumung bestehen und gegen die Verweigerung der Terminsanberaumung Beschwerde einlegen müssen. Das Amtsgericht München hatte aber die Akten bereits an das Amtsgericht Offenbach zurückgegeben. Zumindest bei dieser Sachlage erscheint es nach dem Zweck des § 36 Nr. 6 ZPO, langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden (vgl. BGHZ 17, 168, 170) geboten, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Diese Bestimmung kann jedoch, da eine Einlassung der Beklagten bislang fehlt, nur unter dem Vorbehalt erfolgen, daß das Amtsgericht München an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. v. Gamm Piper Alff Teplitzky Zülch