BGH · I ARZ 586/82 vom 02.12.1982
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Amtsgericht München wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt, mit der Maßgabe, daß es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Der Kläger hat eine gegen die in München ansässige Beklagte gerichtete Klage bei dem Amtsgericht Offenbach eingereicht, da er fälschlich ein in Offenbach belegenes Unternehmen als Filiale der Beklagten angesehen hatte. Nach Richtigstellung beantragte er - vor Zustellung der Klage an die Beklagte - die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München. Das Amtsgericht München hat durch Beschluß vom 25.10.1982 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß der Verweisungsbeschluß mangels rechtlichen Gehörs der Beklagten unwirksam sei; es hat die Akten anschließend an das Amtsgericht Offenbach zurückgesandt, das sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht (a.a.O.) mit Recht ausgeführt hat, konnten sich vor Rechtshängigkeit die beiden Amtsgerichte (hier Offenbach und München) nicht rechtskräftig für unzuständig erklären. Der Kläger hätte daher nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bei dem zuletzt mit der Sache befaßten Gericht (hier: Amtsgericht München) auf Terminsanberaumung bestehen und gegen die Verweigerung der Terminsanberaumung Beschwerde einlegen müssen. Diese Bestimmung kann jedoch, da eine Einlassung der Beklagten bislang fehlt, nur unter dem Vorbehalt erfolgen, daß das Amtsgericht München an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist.