BGH · I ARZ 579/75 vom 19.12.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

ZPO § 39 Ist die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, so kann trotz Rechtshängigkeit durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines anderen, sonst unzuständigen Gerichts begründet werden. Das Landgericht Hagen hat sich daraufhin auf Antrag des Klägers für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gummersbach verwiesen. Das Amtsgericht Gummersbach hat die Übernahme abgelehnt, da eine unzulässige Zuständigkeitsvereinbarung nach Rechtshängigkeit vorliege. a., daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine (nachträgliche) Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine nach Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsvereinbarung kann daher die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht beseitigen (BGH NJW 1963, 585, 586). Dagegen kann - wie sich bereits aus § 39 ZPO ergibt - auch nach Rechtshängigkeit, wenn die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde, durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines sonst unzuständigen Gerichts begründet werden (BGH aaO). Das gilt nicht nur für den Fall, daß - wovon § 39 ZPO ausgeht - die Zuständigkeit des angegangenen, an sich unzuständigen Gerichts vereinbart wird, sondern auch dann, wenn stattdes-sen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart wird. Ist das angegangene Gericht jedoch örtlich unzuständig und muß der Rechtsstreit ohnehin an ein anderes Gericht verwiesen werden, bestehen keine Bedenken, in diesem Ausnahmefall auch noch eine nach Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsvereinbarung zu berücksichtigen und zwar nicht nur dann, wenn dadurch ein Streit der Parteien über die örtliche Zuständigkeit beigelegt wird. Das zunächst angegangene Landgericht Hagen, das infolge der schon vor Einreichung der Klage erfolgten Wohnsitzverlegung des Beklagten nach Gummersbach,örtlich unzuständig war, konnte daher aufgrund der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien den Rechtsstreit rechtswirksam an das - zwar örtlich, aber wegen der geltend gemachten Forderungshöhe sachlich an sich nicht zuständige - Amtsgericht Gummersbach verweisen.

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ZuständigkeitGummersbachHagenZuständigkeitsvereinbarungRechtshängigkeitZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZj__________nein ZPO § 39 Ist die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, so kann trotz Rechtshängigkeit durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines anderen, sonst unzuständigen Gerichts begründet werden. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1975 - I ARZ 579/75 - LG Hagen AG Gummersbach BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 579/71 BESCHLUSS in der Sache des türkischen Staatsangehörigen Metallarbeiter Mehmet K 1, BlHHP Straße SV Kläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres, gegen den griechischen Staatsangehörigen Kaufmann Kiriakos 11 HHBB*traße (Geschäft für ausländische ■ fäfI7T Beklagter, Lebensmittelspezialitäten - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jersch, Jost und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Dezember 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Das Amtsgericht Gummersbach wird als das zuständige Gericht bestimmt. Gründe I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. November 1975 dem Landgericht Hagen, bei dem er am 3. Oktober 1975 seine Leistungsklage über 10.000,— DM nebst Zinsen eingereicht hatte, mitgeteilt, daß der Beklagte bereits vor Einreichung der Klage aus dem Bezirk des Landgerichts Hagen nach GflB~ verzogen sei; er hat ferner ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 6. November 1975 vorgelegt, nach dem der Beklagte mit der Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach einverstanden sei. Das Landgericht Hagen hat sich daraufhin auf Antrag des Klägers für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gummersbach verwiesen. Das Amtsgericht Gummersbach hat die Übernahme abgelehnt, da eine unzulässige Zuständigkeitsvereinbarung nach Rechtshängigkeit vorliege. II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor; eines Parteiantrages bedarf es in diesem Fall nicht (BGH Beschluß vom 5. Dezember 1975 - I ARZ 562/75). 3 Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Gummersbach zu bestimmen. Die durch die - am 10. Oktober 1975 erfolgte - Zustellung der Klage eingetretene Rechtshängigkeit der Streitsache (vgl. BayObLG NJW 1964, 1573, 1574) bewirkt zwar u. a., daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine (nachträgliche) Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine nach Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsvereinbarung kann daher die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht beseitigen (BGH NJW 1963, 585, 586). Dagegen kann - wie sich bereits aus § 39 ZPO ergibt - auch nach Rechtshängigkeit, wenn die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde, durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines sonst unzuständigen Gerichts begründet werden (BGH aaO). Das gilt nicht nur für den Fall, daß - wovon § 39 ZPO ausgeht - die Zuständigkeit des angegangenen, an sich unzuständigen Gerichts vereinbart wird, sondern auch dann, wenn stattdes-sen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart wird. Die Regeliang des § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wie auch der ihr zugrundeliegende Rechtsgedanke der sog. perpetuatio fori setzen voraus, daß das angegangene Prozeßgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Ist das angegangene Gericht jedoch örtlich unzuständig und muß der Rechtsstreit ohnehin an ein anderes Gericht verwiesen werden, bestehen keine Bedenken, in diesem Ausnahmefall auch noch eine nach Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsvereinbarung zu berücksichtigen und zwar nicht nur dann, wenn dadurch ein Streit der Parteien über die örtliche Zuständigkeit beigelegt wird. Das zunächst angegangene Landgericht Hagen, das infolge der schon vor Einreichung der Klage erfolgten Wohnsitzverlegung des Beklagten nach Gummersbach,örtlich unzuständig war, konnte daher aufgrund der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien den Rechtsstreit rechtswirksam an das - zwar örtlich, aber wegen der geltend gemachten Forderungshöhe sachlich an sich nicht zuständige - Amtsgericht Gummersbach verweisen. An diese Verweisung ist das Amtsgericht gebunden (§ 276 Abs. 2 S. 2 ZPO). Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel v. Gamm Schwerdtfeger