BGH · I ARZ 579/75 vom 19.12.1975
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Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 39 Ist die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, so kann trotz Rechtshängigkeit durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines anderen, sonst unzuständigen Gerichts begründet werden. Das Landgericht Hagen hat sich daraufhin auf Antrag des Klägers für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gummersbach verwiesen. Das Amtsgericht Gummersbach hat die Übernahme abgelehnt, da eine unzulässige Zuständigkeitsvereinbarung nach Rechtshängigkeit vorliege. a., daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine (nachträgliche) Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine nach Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsvereinbarung kann daher die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht beseitigen (BGH NJW 1963, 585, 586). Dagegen kann - wie sich bereits aus § 39 ZPO ergibt - auch nach Rechtshängigkeit, wenn die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde, durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines sonst unzuständigen Gerichts begründet werden (BGH aaO). Das gilt nicht nur für den Fall, daß - wovon § 39 ZPO ausgeht - die Zuständigkeit des angegangenen, an sich unzuständigen Gerichts vereinbart wird, sondern auch dann, wenn stattdes-sen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart wird. Ist das angegangene Gericht jedoch örtlich unzuständig und muß der Rechtsstreit ohnehin an ein anderes Gericht verwiesen werden, bestehen keine Bedenken, in diesem Ausnahmefall auch noch eine nach Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsvereinbarung zu berücksichtigen und zwar nicht nur dann, wenn dadurch ein Streit der Parteien über die örtliche Zuständigkeit beigelegt wird. Das zunächst angegangene Landgericht Hagen, das infolge der schon vor Einreichung der Klage erfolgten Wohnsitzverlegung des Beklagten nach Gummersbach,örtlich unzuständig war, konnte daher aufgrund der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien den Rechtsstreit rechtswirksam an das - zwar örtlich, aber wegen der geltend gemachten Forderungshöhe sachlich an sich nicht zuständige - Amtsgericht Gummersbach verweisen.