Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 567/77 BESCHLUSS
in der Sache
der Firma Egon
itraße AB und
Antragstellerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt M, von
gegen
Antragsgegner,
- zu 1 Dr.
. und 2. vertreten durch Rechtsanwälte
zu 3. bis 14. Dr.
vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen,
f
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25- November 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 500,— DM festgesetzt.
Gründe :
Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat sie mit den Antragsgegnern 1 und 2 den Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf vereinbart. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt in einem solchen Fall eine Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, da keine Auswahlmöglichkeit mehr besteht (BGH LM § 36 Ziff. 3 Nr. 6; Baumbach, ZPO, 35. Aufl., zu § 36 Anmerkung 3 C). Schon aus diesem Grund war der Antrag abzulehnen.
Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. November 1977 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
Krüger-Nieland
Schwerdtfeger