BGH · I ARZ 567/77

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25- November 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 500,— DM festgesetzt. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat sie mit den Antragsgegnern 1 und 2 den Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf vereinbart.

Zitierte Normen

Schlagwörter

gemäßKrüger-NielandBestimmungZPOBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 567/77 BESCHLUSS in der Sache der Firma Egon itraße AB und Antragstellerin, - vertreten durch Rechtsanwalt M, von gegen Antragsgegner, - zu 1 Dr. . und 2. vertreten durch Rechtsanwälte zu 3. bis 14. Dr. vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, f Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25- November 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 500,— DM festgesetzt. Gründe : Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat sie mit den Antragsgegnern 1 und 2 den Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf vereinbart. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt in einem solchen Fall eine Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, da keine Auswahlmöglichkeit mehr besteht (BGH LM § 36 Ziff. 3 Nr. 6; Baumbach, ZPO, 35. Aufl., zu § 36 Anmerkung 3 C). Schon aus diesem Grund war der Antrag abzulehnen. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. November 1977 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Krüger-Nieland Schwerdtfeger