BGH · I ARZ 562/75 vom 05.12.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr, Merkel, Dr, Frhr, v. Der Bundesgerichtshof ist als das zuerst angerufene obere Bundesgericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Landgericht Hamburg und dem Arbeitsgericht Hamburg zuständig (BGHZ 44, 14, 15; BAG AP Nr. 12 zu § 36 ZPO). Als sachlich zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht Hamburg zu bestimmen. Das Arbeitsgericht Hamburg war daher an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Hamburg gebunden (§ 276 Abs. 2 ZPO); die von ihm ausgesprochene (Zurück-) Verweisung an das Landgericht Hamburg entbehrte der Rechtsgrundlage (vgl.

Schlagwörter

SacheBayObLGArbeitsgerichtLandgerichtsachlichZPOHamburgRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 562/75 BESCHLUSS in Sachen des Burghard LAllee Antragstellers, - vertreten durch Rechtsanwälte gegen das BOJMHBHHHBMBrdes Deutschen Gewerkschafts bundes GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, 1, HHB^egm Antragsgegner, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 5. Dezember 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr, Merkel, Dr, Frhr, v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Das Arbeitsgericht Hamburg wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt. Gründe : Der Bundesgerichtshof ist als das zuerst angerufene obere Bundesgericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Landgericht Hamburg und dem Arbeitsgericht Hamburg zuständig (BGHZ 44, 14, 15; BAG AP Nr. 12 zu § 36 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor; Landgericht und Arbeitsgericht haben ihre sachliche Zuständigkeit durch unanfechtbare Verweisungsbeschlüsse verneint; das Landgericht Hamburg hat die Sache zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt; eines Parteiantrags bedarf es in diesem Falle nicht (a.A. BayObLG NJW 1964, 1573, das der besonderen Bedeutung der Zuständigkeitsbestimmung im Fall des § 36 Nr. 6 ZPO nicht hinreichend Rechnung trägt). Als sachlich zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht Hamburg zu bestimmen. Im Verfügungsverfähren, in dem die Entscheidung in dringenden Fallen ohne mündliche Verhandlung und auch ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen kann (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann eine Verweisung des Rechtsstreits mit bindender Wirkung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners beschlossen werden (vgl. BayObLG aaO S. 1574). Das Arbeitsgericht Hamburg war daher an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Hamburg gebunden (§ 276 Abs. 2 ZPO); die von ihm ausgesprochene (Zurück-) Verweisung an das Landgericht Hamburg entbehrte der Rechtsgrundlage (vgl. BGHZ 17, 168, 171). Krüger-Nieland v. Gamm