BGH · I ARZ 555/88 vom 22.09.1988
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Leitsatz / Zusammenfassung
Auf Antrag des Klägers wurde die Sache an das Amtsgericht Lemgo, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, abgegeben. Mit der Anspruchsbegründung beantragte der Kläger Verweisung an das Amtsgericht Cuxhaven; dieses Gericht sei für die Entscheidung über die Mietzinsforderung zuständig, weil die fragliche Beherbungsleistung in seinem Bezirk zu erbringen gewesen sei. Das Amtsgericht Lemgo erklärte sich daraufhin für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Cuxhaven, dessen Zuständigkeit nach § 29 ZPO begründet sei; der Beklagte war vor diesem Beschluß, der ihm mit der Anspruchsbegründung formlos zugestellt wurde, nicht gehört worden. Das Amtsgericht Cuxhaven reichte die Akten an das Amtsgericht Lemgo zurück mit der Bitte, dem Beklagten zu- Das Amtsgericht Lemgo sandte die Akten jedoch wieder an das Amtsgericht Cuxhaven, dieses sandte sie wieder an das Amtsgericht Lemgo zurück, das nunmehr die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegte. Es kann dahinstehen, ob vorliegend für eine Gerichtsstandsbestimmung schon deshalb kein Raum ist, weil das Amtsgericht Cuxhaven die Akten lediglich formlos, ohne hierüber die Parteien zu unterrichten, zurückgeleitet hat (vgl. Das Amtsgericht Cuxhaven hat seine Zuständigkeit nicht verneint; es hat vielmehr die Akten nur zurückgegeben, weil dem Beklagten vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt worden war; die Frage der Zuständigkeit hat es dabei ausdrücklich offengelassen . die weitere Behandlung nicht mit der Begründung ablehen, daß der Verweisungsbeschluß ergangen ist, ohne daß dem Beklagten - wie es geboten gewesen wäre - rechtliches Gehör gewährt worden ist; denn dieser Mangel bewirkt lediglich, daß die Verweisung ohne bindende Wirkung bleibt (BGHZ 71, 69, 72; 102, 338 = NJW 1988, 1794, 1795), ändert aber nichts daran, daß mit der Verweisung das Verfahren bei dem Amtsgericht Cuxhaven anhängig geworden und dort durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortzusetzen ist. Sollte sich das Amtsgericht Cuxhaven auch nach den allgemeinen Bestimmungen nicht für zuständig halten, hat es einen Hinweis nach § 504 ZPO zu geben und sodann - falls keine Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln begründet wird - die Klage abzuweisen oder den Rechtsstreit auf Antrag an das aus seiner Sicht zuständige Gericht zu verweisen.