BGH · I ARZ 547/84 vom 06.02.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO wird zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (GA Bl. 14) hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 8. Die "weitere Beschwerde" (GA Bl. 88) hat das Kammergericht mit Beschluß vom 22. Darüber hinaus hat es sich für unzuständig erklärt, über die Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers zu entscheiden (GA Bl. 98 - 101). Der Antragsteller/Beschwerdeführer begehrt nunmehr unter Bezugnahme auf den Beschluß des Kammergerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts und legt desweiteren gegen den Beschluß des Kammergerichts "Beschwerde" ein (SA Bl. 1). Bereits damals wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Juli 1980 jedenfalls im Ergebnis zu Recht die gegen den Beschluß des Amtsgerichts erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Rechtszug zu dem Landgericht war für den Antragsteller nicht gegeben; Beschlüsse des Amtsgerichts, mit denen - wie hier der Fall - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Mahnverfahren abgelehnt wird, sind nicht mit der Beschwerde zu dem Landgericht anfechtbar, da dieses Rechtsmittel auch gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids grundsätzlich nicht gegeben ist "Beschwerde" des Antragstellers, die offenbar gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 22.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GALandgerichtBeschlußZPOFallBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 547/84 BESCHLUSS in Sachen Jean-Pierre V Straße 9 Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Zentralbank AG, vertreten durch ihren Vorstand, Zweigstelle Straße, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Frhr,v.Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 22. September 1980 - 2 W 3634/80 -wird verworfen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 4. Der Wert des Gegenstandes wird auf 500,-- dm t 3 Gründe I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg am 10. April 1980 Antrag auf Gewährung von Armenrecht für den Erlaß eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin über 30.000,— DM eingereicht (28 B 15767/80, GA Bl. 2, 3). Mit Beschluß vom 13. Mai 1980 (GA Bl. 12 b, c) hat der Rechtspfleger das Armenrecht verweigert, weil die persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben und der Zahlungsanspruch nicht zweifelsfrei dargelegt worden sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (GA Bl. 14) hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 8. Juli 1980 - 53 T 56/80 - als unzulässig verworfen, weil es sich für unzuständig gehalten hat (GA Bl. 46). Die "weitere Beschwerde" (GA Bl. 88) hat das Kammergericht mit Beschluß vom 22. September 1980 - 2 W 3634/80 - als unzulässig verworfen. Darüber hinaus hat es sich für unzuständig erklärt, über die Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers zu entscheiden (GA Bl. 98 - 101). Es hat ausgeführt, das Landgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig gehalten; dadurch sei ein Fall des § 36 Nr. 6 ZPO entstanden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 3. Juli 1981 - I ARZ 455/80 - den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zurückgewiesen, weil hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe (GA Bl. 131). Der Antragsteller/Beschwerdeführer begehrt nunmehr unter Bezugnahme auf den Beschluß des Kammergerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts und legt desweiteren gegen den Beschluß des Kammergerichts "Beschwerde" ein (SA Bl. 1). 1 II. 1. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist aus denselben Gründen, die im Senatsbeschluß vom 3. Juli 1981 dargelegt sind, zurückzuweisen. Bereits damals wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn das Landgericht Berlin hat mit seinem Beschluß vom 8. Juli 1980 jedenfalls im Ergebnis zu Recht die gegen den Beschluß des Amtsgerichts erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Rechtszug zu dem Landgericht war für den Antragsteller nicht gegeben; Beschlüsse des Amtsgerichts, mit denen - wie hier der Fall - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Mahnverfahren abgelehnt wird, sind nicht mit der Beschwerde zu dem Landgericht anfechtbar, da dieses Rechtsmittel auch gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids grundsätzlich nicht gegeben ist (§ 691 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) und die Rechtsbehelfsmöglichkeiten * des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht weitergehen können als im Mahnverfahren selbst. Mit dem in seinem Beschluß gegebenen Hinweis auf § 36 Nr. 6 ZPO, auf den der Antragsteller sich bezieht, hat das Kammergericht verkannt, daß der Antragsteller einer mit diesem Verfahren zu beseitigenden Verweigerung des Rechtsschutzes, der im Armenrechtsverfahren gemäß § 127 Satz 2 ZPO a.F. (ebenso § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) besteht, nur dann ausgesetzt wäre, wenn der ablehnende Beschluß des Rechtspflegers allein auf das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des Armenrechts gestützt worden wäre. Das aber war nicht der Fall, da der Rechtspfleger das Armenrecht darüber hinaus ausdrücklich auch wegen der Unbestimmtheit der sachlichen Angaben zu dem Anspruchs grund und somit wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat (GA Bl. 12 c). 5 2. Die unter Ziffer 2 seiner Antragsschrift eingelegte "Beschwerde" des Antragstellers, die offenbar gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 22. September 1980 gerichtet sein soll, ist zu verwerfen. Aus den oben dargelegten Gründen folgt zugleich daß der Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts und dessen Unzuständigkeitserklärung zu Recht ergangen sind. 3. Die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO v. Gamm Piper Erdmann Scholz-Hoppe Mees