BGH · I ARZ 546/79 vom 07.12.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht Berlin-Spandau hat den von der Antragstellerin beantragten Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid erlassen und nach Einspruch die Sache an das im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Ibbenbüren verwiesen (§ 700 Abs.3 ZPO). Die Antragstellerin hat dort beantragt, die Sache an das Amtsgericht Bremen zu verweisen, dessen Zuständigkeit vereinbart sei. Dem hat das Amtsgericht Ibbenbüren stattgegeben, ohne den Antragsgegnern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Amtsgericht Bremen hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtMahnbescheidIbbenbürenZPOGammSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i t I ARZ 546/79 BESCHLUSS « in der Sache Firma S Zweigniederlassung vertreten durch den Vorstand Dr. Bernhard P Dr. Heribald und Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr gegen * » Antragsgegnerinnen, //* Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO wird abgelehnt. Gründe : Das Amtsgericht Berlin-Spandau hat den von der Antragstellerin beantragten Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid erlassen und nach Einspruch die Sache an das im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Ibbenbüren verwiesen (§ 700 Abs. 3 ZPO). Die Antragstellerin hat dort beantragt, die Sache an das Amtsgericht Bremen zu verweisen, dessen Zuständigkeit vereinbart sei. Dem hat das Amtsgericht Ibbenbüren stattgegeben, ohne den Antragsgegnern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Amtsgericht Bremen hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO nicht gegeben sind. Das zunächst als Wohnsitzgericht der Antragsgegner zuständige Amtsgericht Ibbenbüren hat sich nicht wirksam für unzuständig erklärt, weil es entschieden hat, ohne den Antragsgegnern Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag der Antragstellerin zu äußern. Der Verweisungsbeschluß ist wegen dieses schwerwiegenden Mangels unwirksam. Die Sache ist daher weiterhin beim Amtsgericht Ibbenbüren anhängig. v. Gamm Alff