BGH · I ARZ 542/87 vom 08.10.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bruchsal wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Oktober 1987 (I ARZ 482/87) entschieden hat, ist für die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Fällen, in denen der zugrundeliegende Titel ein Vollstreckungsbescheid ist, das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. des Senats zur Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Festsetzung der Vollstreckungskostens BGH NJW 1982, 2070 und 1986, 2438). Im vorliegenden Fall liegt den Vollstreckungs-maßnahmen der Gläubigerin ein Vollstreckungsbefehl nach altem Recht zugrunde, das auch in § 796 Abs.3 ZPO eine andere Regelung enthielt, die nach Art. 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Nach § 796 Abs.3 ZPO a.F. ist für Klagen nach §§ 731, 767 oder 768 ZPO das Amtsgericht zuständig, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat; gehört der Anspruch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, ist die Zuständigkeit des übergeordneten Landgerichts begründet. Der den Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin zugrundeliegende Vollstreckungsbefehl ist vom Amtsgericht Bruchsal erlassen worden. Dieses Gericht ist daher als "fiktives Prozeßgericht" auch für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten zuständig.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtFestsetzungzuständigGläubigerinzugrundeliegendeZPOBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF T ARZ 542/87 BESCHLUSS in der Sache GmbH, traße 11, r Gläubigerin, - vertreten durchs Rechtsanwälte Kollegen, und gegen Klaus A H^HlP/Odw. / Schuldner WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 8. Oktober 1987 beschlossen; Das Amtsgericht Bruchsal wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei? die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Wie der Senat in dem Beschluß vom 8. Oktober 1987 (I ARZ 482/87) entschieden hat, ist für die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Fällen, in denen der zugrundeliegende Titel ein Vollstreckungsbescheid ist, das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. § 796 Abs. 3 ZPO sowie die Entscheidungen 3 des Senats zur Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Festsetzung der Vollstreckungskostens BGH NJW 1982, 2070 und 1986, 2438). Im vorliegenden Fall liegt den Vollstreckungs-maßnahmen der Gläubigerin ein Vollstreckungsbefehl nach altem Recht zugrunde, das auch in § 796 Abs. 3 ZPO eine andere Regelung enthielt, die nach Art. 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Mahnantrag noch vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden ist. Nach § 796 Abs. 3 ZPO a.F. ist für Klagen nach §§ 731, 767 oder 768 ZPO das Amtsgericht zuständig, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat; gehört der Anspruch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, ist die Zuständigkeit des übergeordneten Landgerichts begründet. Der den Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin zugrundeliegende Vollstreckungsbefehl ist vom Amtsgericht Bruchsal erlassen worden. Der zugrundeliegende Anspruch fällt in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Dieses Gericht ist daher als "fiktives Prozeßgericht" auch für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten zuständig. Der Bestimmung des Amtsgerichts Bruchsal steht auch der Beschluß vom 23. Februar 1987 nicht entgegen, mit dem dieses Gericht das Verfahren an das Amtsgericht Höchst/Odenw. verwiesen hat. Der Sache nach handelt es sich bei diesem ohne Antrag der Gläubigerin ergangenen Beschluß lediglich um eine Abgabe, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zukommt. Teplitzky Mees v. Gamm Merkel Piper