BGH · I ARZ 542/87 vom 08.10.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bruchsal wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Oktober 1987 (I ARZ 482/87) entschieden hat, ist für die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Fällen, in denen der zugrundeliegende Titel ein Vollstreckungsbescheid ist, das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. des Senats zur Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Festsetzung der Vollstreckungskostens BGH NJW 1982, 2070 und 1986, 2438). Im vorliegenden Fall liegt den Vollstreckungs-maßnahmen der Gläubigerin ein Vollstreckungsbefehl nach altem Recht zugrunde, das auch in § 796 Abs.3 ZPO eine andere Regelung enthielt, die nach Art. 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Nach § 796 Abs.3 ZPO a.F. ist für Klagen nach §§ 731, 767 oder 768 ZPO das Amtsgericht zuständig, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat; gehört der Anspruch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, ist die Zuständigkeit des übergeordneten Landgerichts begründet. Der den Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin zugrundeliegende Vollstreckungsbefehl ist vom Amtsgericht Bruchsal erlassen worden. Dieses Gericht ist daher als "fiktives Prozeßgericht" auch für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten zuständig.