BGH · I ARZ 533/85 vom 30.08.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zu dem Zwecke der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids, den eine bundesunmittelbare Körperschaft wegen einer Ordnungswidrigkeit nach SS 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO erlassen hat, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in UPPHMHM# hat gegen den Schuldner wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den SS 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 30. Dem von der Gläubigerin mit der Vollstreckung des Bescheids beauftragten Gerichtsvollzieher hat er die Durchsuchung seiner in Bopp^P gelegenen Wohnräume nicht gestattet. Nach der Ansicht des Amtsgerichts St. Goar sei gemäß SS 68, 104 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) das Amtsgericht WNMMHfr zuständig, weil im Bezirk dieses Gerichts die Gläubigerin ihren Sitz habe. Nach der Ansicht des Amtsgerichts WflHHMHRk sei in entsprechender Anwendung des § 764 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar gegeben. Dieser Geltungsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten selbst, sondern auch auf Regelungen in anderen Gesetzen, läßt also, soweit überhaupt eine andere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, diese dem S 90 Abs. 1 OWiG Vorgehen (allg. Für die Zuständigkeit hinsichtlich der von der Gläubigerin vorliegend begehrten richterlichen Durchsuchungsanordnung hat das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten selbst keine Regelung getroffen. Jedoch bestehen für die Vollstreckung einer Geldbuße, wie sie hier nach den SS 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO festgesetzt ist, besondere sozialgesetzliche Regelungen. In beiden Fällen ist für die richterliche Anordnung der Durchsuchung von Wohnraum zu dem Zwecke der Vollstreckung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Für eine Vollstreckung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ergibt sich das daraus, daß Das bedeutet, daß für die von der Gläubigerin beantragte Anordnung - nicht anders als nach § 287 Abs.4 AO - die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll (§ 761 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides oder sonstiger Voll-streckungsmaßnahraen das Amtsgericht entscheidet, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, daß also danach verschiedene Gerichte zur Entscheidung berufen sein können, je nachdem, ob es sich um den Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsanordnung handelt oder um eine Entscheidung über andere Maßnahmen aus Anlaß der Vollstreckung. Sie ist vom Gesetz so gewollt und trägt der Tatsache Rechnung, daß es zweckmäßig ist, Entscheidungen, die in den Regelungsbereich des Art. 13 Abs. 2 GG fallen, dem Richter zu Denn während für die richterliche Durchsuchungsanordnung nach S 287 Abs.4 AO (angefügt durch Art. 13 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20.

Schlagwörter

AmtsgerichtDurchsuchungZuständigkeitGesetzGläubigerinVollstreckungOWiGSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein OWiG 1975 SS 68 Abs. 1, 90 Abs. 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 3, 204 Abs. 1 Nr. 1; Verwaltungs-VollstreckungsG (VwVG) S 5 Abs. 1; AO 1977 S 287 Abs. 4; SGB X S 66 Abs. 1, 4 Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zu dem Zwecke der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids, den eine bundesunmittelbare Körperschaft wegen einer Ordnungswidrigkeit nach SS 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO erlassen hat, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. BGH, Beschl. v. 30. August 1985 - I ARZ 533/85 - AG St. Goar AG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 533/85 BESCHLUSS in der Zwangsvollstreckungssache straft« und Gläubigerin, gegen itraße Schuldner Druckereiinhaber Heiko 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. August 1985 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Das Amtsgericht St. Goar wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung sonstiger Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : I. Die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in UPPHMHM# hat gegen den Schuldner wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den SS 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 30. Mai 1984 eine Geldbuße in Höhe von 450,— DM festgesetzt. Der Schuldner hat die Geldbuße nicht bezahlt. Dem von der Gläubigerin mit der Vollstreckung des Bescheids beauftragten Gerichtsvollzieher hat er die Durchsuchung seiner in Bopp^P gelegenen Wohnräume nicht gestattet. Die Gläubigerin hat daraufhin die Erteilung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zunächst beim Amtsgericht St. Goar, sodann beim Amtsgericht WpHHMP beantragt. 3 Beide Gerichte haben ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Nach der Ansicht des Amtsgerichts St. Goar sei gemäß SS 68, 104 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) das Amtsgericht WNMMHfr zuständig, weil im Bezirk dieses Gerichts die Gläubigerin ihren Sitz habe. Nach der Ansicht des Amtsgerichts WflHHMHRk sei in entsprechender Anwendung des § 764 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar gegeben. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten treffe keine gegenteilige Regelung. Die Vorschriften des § 104 OWiG über das Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen fänden auf die Beitreibung einer Geldbuße nach § 95 OWiG keine Anwendung, da S 95 OWiG in § 104 OWiG nicht erwähnt sei und deshalb dem Regelungsbereich dieser Vorschrift nicht unterfalle. II. Als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht war das Amtsgericht St. Goar zu bestimmen (§ 36 Nr. 6 ZPO). Nach § 90 Abs. 1 OWiG wird der Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157, zuletzt geändert durch Art. 40 EGAO 1977 vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341? BGBl. III 201-4) vollstreckt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dieser Geltungsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten selbst, sondern auch auf Regelungen in anderen Gesetzen, läßt also, soweit überhaupt eine andere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, diese dem S 90 Abs. 1 OWiG Vorgehen (allg. M.? Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 7. Aufl., § 90 Rdnr. 8; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl., § 90 Rdnr. 1; Rebmann/Roth/ 4 Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 90 Rdnr. 2; H. Meier in: Der Wirtschaftskommentator, Wirtschaftsrecht, WK-Reihe Nr, 81, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten C IV/3, S 90 Anm, 2)• Für die Zuständigkeit hinsichtlich der von der Gläubigerin vorliegend begehrten richterlichen Durchsuchungsanordnung hat das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten selbst keine Regelung getroffen. Die SS 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG betreffen allein die gerichtliche Zuständigkeit bei Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und gegen die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids getroffenen Maßnahmen. Um die Entscheidung über solche Einwendungen geht es vorliegend nicht. Jedoch bestehen für die Vollstreckung einer Geldbuße, wie sie hier nach den SS 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO festgesetzt ist, besondere sozialgesetzliche Regelungen. Nach S 66 SGB X, der die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammenfaßt, kann eine bundesunmittelbare Körperschaft wie die Gläubigerin die Vollstreckung nach ihrer Wahl entweder nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (S 66 Abs. 1 SGB X) oder nach denen der Zivilprozeßordnung (§ 66 Abs. 4 SGB X) betreiben. In beiden Fällen ist für die richterliche Anordnung der Durchsuchung von Wohnraum zu dem Zwecke der Vollstreckung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Für eine Vollstreckung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ergibt sich das daraus, daß 5 dieses in seinem § 5 Abs. 1 u.a. auf § 287 Abs. 4 der Ab-gabenordnuny (AO) verweist, der für die richterliche Durchsuchungsanordnung zu dem Zwecke der Vollstreckung diese Zuständigkeitsregelung trifft. Nichts anderes gilt für eine Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zwar ist in der ZPO die Zuständigkeit für die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch sind die Verfahrensvorschriften des 8. Buches der ZPO entsprechend anzuwenden (BVerfGE 51, 97, 114, 115 = NJW 1979, 1539, 1541; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 14. Aufl., § 758 Rdnr. 15, 16). Das bedeutet, daß für die von der Gläubigerin beantragte Anordnung - nicht anders als nach § 287 Abs. 4 AO - die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll (§ 761 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides oder sonstiger Voll-streckungsmaßnahraen das Amtsgericht entscheidet, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, daß also danach verschiedene Gerichte zur Entscheidung berufen sein können, je nachdem, ob es sich um den Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsanordnung handelt oder um eine Entscheidung über andere Maßnahmen aus Anlaß der Vollstreckung. Diese unterschiedliche Zuständigkeitsvertei3uny ist hinzunehmen. Sie ist vom Gesetz so gewollt und trägt der Tatsache Rechnung, daß es zweckmäßig ist, Entscheidungen, die in den Regelungsbereich des Art. 13 Abs. 2 GG fallen, dem Richter zu 6 übertragen, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll. Auch in der Abgabenordnung ist die Zuständigkeit insoweit unterschiedlich geregelt. Denn während für die richterliche Durchsuchungsanordnung nach S 287 Abs. 4 AO (angefügt durch Art. 13 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980, BGBl. I S. 1545) die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt ist, ist gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen und gegen die Art und Weise der Vollstreckung einschließlich der Verweigerung von Vollstreckungsschutz - im Falle der Erfolglosigkeit der Beschwerde nach § 349 AO - die Klage zu den Finanzgerichten gegeben (§§ 40, 44 FGO i.V. mit § 37 FGO). 7 Danach war das Amtsgericht St. Goar als das örtlich (und sachlich) zuständige Gericht zu bestimmen. In seinem Bezirk liegt der Wohnort des Schuldners, dessen Wohnräume durchsucht werden sollen. Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe Mees