BGH · I ARZ 518/79 vom 26.10.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht in Frankfurt hält sich als Wahlgerichts stand nach § 35 ZPO nicht für zuständig; die Klägerin als Industriegewerkschaft könne sich nicht auf den besonderen Ge richtsstand der Mitgliedschaft nach §§ 17, 22 ZPO berufen, weil § 22 ZPO im Falle der Klage eines großen, mitgliedstarken, überregionalen Vereins gegen ein Mitglied nicht mehr anwendbar sei (so LG Frankfurt, Beschluß v. Da das Amtsgericht Rahden sich ebenfalls für nicht zuständig erklärt hat, hat der Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) gilt für alle Vereine; das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist demgemäß ständige Rechtsprechung (vgl. Abgesehen davon, daß eine solche Abgrenzung im konkreten Fall zu Schwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen könnte, auf welche Vereine dieser Grundsatz anzuwenden sei, erscheint es nicht geboten, den für das Gesetz vom 21.3.74 (BGBl 753) - Gerichtsstandsnovelle -maßgeblichen Beweggrund, den Rechtsschutz des Bürgers auch auf dem Gebiet der Gerichtsstände den Erfordernissen des sozialen Rechtsstaates anzupassen, auf Vorschriften anzuwenden, die vom Gesetzgeber nicht neu geregelt worden sind. Der Richter ist jedenfalls dann nicht berufen, gesetzliche Bestimmungen von sich aus abändernd auszulegen, wenn wie im Falle des § 22 ZPO die Problematik schon im Gesetzgebungsverfahren erkennbar war.

Zitierte Normen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 518/79 BESCHLUSS in der Sache ewerkschaft B , vertreten d. . Bundesvorstand, Klägerin, - vertreten durch Rechtsanwalt J. gegen Herrn Günter D Beklagten, Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Zülch beschlossen: Das Amtsgericht in Frankfurt wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : Das Amtsgericht in Frankfurt hält sich als Wahlgerichts stand nach § 35 ZPO nicht für zuständig; die Klägerin als Industriegewerkschaft könne sich nicht auf den besonderen Ge richtsstand der Mitgliedschaft nach §§ 17, 22 ZPO berufen, weil § 22 ZPO im Falle der Klage eines großen, mitgliedstarken, überregionalen Vereins gegen ein Mitglied nicht mehr anwendbar sei (so LG Frankfurt, Beschluß v. 22.11.76 -2124 S 86/76 - NJW 77, 538). Da das Amtsgericht Rahden sich ebenfalls für nicht zuständig erklärt hat, hat der Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. 3 Das Amtsgericht in Frankfurt ist nach §§ 17, 22 ZPO zuständig. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) gilt für alle Vereine; das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist demgemäß ständige Rechtsprechung (vgl. RG JW 05, 206 Nr. 12). Für eine einschränkende Auslegung dahin, daß "mitgliedstarke, überregionale Vereine" den Gerichtsstand des § 22 ZPO nicht in Anspruch nehmen können, besteht kein Anlaß. Abgesehen davon, daß eine solche Abgrenzung im konkreten Fall zu Schwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen könnte, auf welche Vereine dieser Grundsatz anzuwenden sei, erscheint es nicht geboten, den für das Gesetz vom 21.3.74 (BGBl 753) - Gerichtsstandsnovelle -maßgeblichen Beweggrund, den Rechtsschutz des Bürgers auch auf dem Gebiet der Gerichtsstände den Erfordernissen des sozialen Rechtsstaates anzupassen, auf Vorschriften anzuwenden, die vom Gesetzgeber nicht neu geregelt worden sind. Der Richter ist jedenfalls dann nicht berufen, gesetzliche Bestimmungen von sich aus abändernd auszulegen, wenn wie im Falle des § 22 ZPO die Problematik schon im Gesetzgebungsverfahren erkennbar war. Es muß demnach dabei bleiben, daß § 22 ZPO für alle Vereine gilt. v. Gamm Alff Merkel Schönberg Zülch