BGH · I ARZ 518/79 vom 26.10.1979
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Amtsgericht in Frankfurt hält sich als Wahlgerichts stand nach § 35 ZPO nicht für zuständig; die Klägerin als Industriegewerkschaft könne sich nicht auf den besonderen Ge richtsstand der Mitgliedschaft nach §§ 17, 22 ZPO berufen, weil § 22 ZPO im Falle der Klage eines großen, mitgliedstarken, überregionalen Vereins gegen ein Mitglied nicht mehr anwendbar sei (so LG Frankfurt, Beschluß v. Da das Amtsgericht Rahden sich ebenfalls für nicht zuständig erklärt hat, hat der Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) gilt für alle Vereine; das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist demgemäß ständige Rechtsprechung (vgl. Abgesehen davon, daß eine solche Abgrenzung im konkreten Fall zu Schwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen könnte, auf welche Vereine dieser Grundsatz anzuwenden sei, erscheint es nicht geboten, den für das Gesetz vom 21.3.74 (BGBl 753) - Gerichtsstandsnovelle -maßgeblichen Beweggrund, den Rechtsschutz des Bürgers auch auf dem Gebiet der Gerichtsstände den Erfordernissen des sozialen Rechtsstaates anzupassen, auf Vorschriften anzuwenden, die vom Gesetzgeber nicht neu geregelt worden sind. Der Richter ist jedenfalls dann nicht berufen, gesetzliche Bestimmungen von sich aus abändernd auszulegen, wenn wie im Falle des § 22 ZPO die Problematik schon im Gesetzgebungsverfahren erkennbar war.