BGH · I ARZ 513/86 vom 18.09.1986
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Amtsgericht in Würzburg wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt mit der Maßgabe, daß es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Die Klägerin hat bei dem Amtsgericht Würzburg eine Klage gegen den in Österreich lebenden Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, eingereicht, mit der sie die Teilrückzahlung eines gewährten Darlehens begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage nicht zugestellt, sondern den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Bad Mergentheim verwiesen, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Fälligkeit der eingeklagten Darlehensraten seinen Wohnsitz hatte. Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen, das die Akten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Nach dem Klägervortrag ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Würzburg nach §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet, weil der Beklagte im Bezirk dieses Amtsgerichts zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte; dieser Vortrag der Klägerin wird durch die in Ablichtung vorgelegte, vom Beklagten ausgestellte Schuldurkunde vom 22. Da eine Einlassung des Beklagten bislang fehlt, kann jedoch die Bestimmung des Amtsgerichts Würzburg nur unter dem Vorbehalt erfolgen, daß dieses Gericht an einer erneuten Prüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist (BGH NJW 1983, 1062) .