BGH · I ARZ 513/86 vom 18.09.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht in Würzburg wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt mit der Maßgabe, daß es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Die Klägerin hat bei dem Amtsgericht Würzburg eine Klage gegen den in Österreich lebenden Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, eingereicht, mit der sie die Teilrückzahlung eines gewährten Darlehens begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage nicht zugestellt, sondern den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Bad Mergentheim verwiesen, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Fälligkeit der eingeklagten Darlehensraten seinen Wohnsitz hatte. Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen, das die Akten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Nach dem Klägervortrag ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Würzburg nach §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet, weil der Beklagte im Bezirk dieses Amtsgerichts zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte; dieser Vortrag der Klägerin wird durch die in Ablichtung vorgelegte, vom Beklagten ausgestellte Schuldurkunde vom 22. Da eine Einlassung des Beklagten bislang fehlt, kann jedoch die Bestimmung des Amtsgerichts Würzburg nur unter dem Vorbehalt erfolgen, daß dieses Gericht an einer erneuten Prüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist (BGH NJW 1983, 1062) .

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtBestimmungWürzburgZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ÄRZ 513/86 BESCHLUSS in der Sache Karin HBHBBBpallee V •* G Klägerin, - vertreten durch Rechtsanwälte und Kollegen, Bf gegen Karl SchflBPf Landhaus "DBlfe", Hs. Nr. (Bfc, A-flBB F Beklagter, WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Das Amtsgericht in Würzburg wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt mit der Maßgabe, daß es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : I. Die Klägerin hat bei dem Amtsgericht Würzburg eine Klage gegen den in Österreich lebenden Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, eingereicht, mit der sie die Teilrückzahlung eines gewährten Darlehens begehrt. Sie hat vorgetragen, daß der Beklagte zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz im Amtsgerichts- 3 bezirk Würzburg hatte. Das Amtsgericht hat die Klage nicht zugestellt, sondern den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Bad Mergentheim verwiesen, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Fälligkeit der eingeklagten Darlehensraten seinen Wohnsitz hatte. Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen, das die Akten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. II. Das Amtsgericht Würzburg war als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Zwar haben sich die beiden Amtsgerichte nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt; denn mangels Rechtshängigkeit konnte der Rechtsstreit nicht mit bindender Wirkung verwiesen werden; vielmehr handelt es sich jeweils sachlich um Abgaben ohne Bindungswirkung. Auf einen solchen Fall ist aber § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1983, 1062). Nach dem Klägervortrag ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Würzburg nach §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet, weil der Beklagte im Bezirk dieses Amtsgerichts zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte; dieser Vortrag der Klägerin wird durch die in Ablichtung vorgelegte, vom Beklagten ausgestellte Schuldurkunde vom 22. Sept. 1983 (GA Bl. 5) bestätigt. Der spätere Wohnsitz- 4 Wechsel ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes nicht maßgeblich. Da eine Einlassung des Beklagten bislang fehlt, kann jedoch die Bestimmung des Amtsgerichts Würzburg nur unter dem Vorbehalt erfolgen, daß dieses Gericht an einer erneuten Prüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist (BGH NJW 1983, 1062) . v. Gamm Teplitzky