BGH · I ARZ 494/77 vom 07.10.1977
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Leitsatz / Zusammenfassung
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der von einer GmbH durch ihre rechtlich unselbständige Zweigniederlassung gestellt worden ist, ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., § 17 Abs. 1 ZPO) ausschließlich zuständig, dagegen nicht das Amtsgericht am - davon verschiedenen - Sitz der Zweigniederlassung. bis zur Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs.3 ZPO n.F.) - ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Antragstellerin nicht durch ihre Zentrale in Hannover, sondern durch ihre (im Handelsregister eingetragene) rechtlich unselbständige Zweigniederlassung in Düsseldorf den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt hat. Er läßt jedoch den - nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. allein maßgebenden - allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin unberührt. Das von der Antragstellerin angegangene Amtsgericht Hannover war daher zur Entscheidung über den Erlaß des Mahnbescheids zuständig. August 1977 ausgesprochene Verweisung des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf ist jedoch, trotz dieses Rechtsfehlers, nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., der insoweit auch im Mahnverfahren Anwendung findet, für das Amtsgericht Düsseldorf bindend (BGH Beschluß vom 24.