BGH · I ARZ 494/77 vom 07.10.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der von einer GmbH durch ihre rechtlich unselbständige Zweigniederlassung gestellt worden ist, ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., § 17 Abs. 1 ZPO) ausschließlich zuständig, dagegen nicht das Amtsgericht am - davon verschiedenen - Sitz der Zweigniederlassung. bis zur Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs.3 ZPO n.F.) - ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Antragstellerin nicht durch ihre Zentrale in Hannover, sondern durch ihre (im Handelsregister eingetragene) rechtlich unselbständige Zweigniederlassung in Düsseldorf den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt hat. Er läßt jedoch den - nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. allein maßgebenden - allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin unberührt. Das von der Antragstellerin angegangene Amtsgericht Hannover war daher zur Entscheidung über den Erlaß des Mahnbescheids zuständig. August 1977 ausgesprochene Verweisung des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf ist jedoch, trotz dieses Rechtsfehlers, nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., der insoweit auch im Mahnverfahren Anwendung findet, für das Amtsgericht Düsseldorf bindend (BGH Beschluß vom 24.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtzuständigGerichtsstandGmbHZPOMahnverfahren

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 689 Abs. 2 i.d.F. v. 3 Dezember 1976, BGBl I 3281 Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der von einer GmbH durch ihre rechtlich unselbständige Zweigniederlassung gestellt worden ist, ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., § 17 Abs. 1 ZPO) ausschließlich zuständig, dagegen nicht das Amtsgericht am - davon verschiedenen - Sitz der Zweigniederlassung. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1977 - I ARZ 494/77 - BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 494/77 BESCHLUSS in der Sache HSHHHHHHI K®HB~Bank GmbH, vertreten durch die Herren Franz-Josef AflHI und Gerhard S( über ihre Filiale MflHHIBstraße Antragstellerin, gegen Wolfram itraße Antragsgegner, 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Das Amtsgericht in Düsseldorf wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe ; Für das Mahnverfahren ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. nunmehr - bis zur Erhebung des Widerspruchs (§ 696 Abs. 1 ZPO n.F.) bzw. bis zur Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs. 3 ZPO n.F.) - ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist bei der antragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Amtsgericht ihres Sitzes (§ 17 Abs. 1 ZPO), also das Amtsgericht Hannover. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Antragstellerin nicht durch ihre Zentrale in Hannover, sondern durch ihre (im Handelsregister eingetragene) rechtlich unselbständige Zweigniederlassung in Düsseldorf den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt hat. Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand für Passiv-klagen gegen das Unternehmen, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen. Er läßt jedoch den - nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. allein maßgebenden - allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin unberührt. Das von der Antragstellerin angegangene Amtsgericht Hannover war daher zur Entscheidung über den Erlaß des Mahnbescheids zuständig. Seine gleichwohl mit Beschluß vom 30. August 1977 ausgesprochene Verweisung des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf ist jedoch, trotz dieses Rechtsfehlers, nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., der insoweit auch im Mahnverfahren Anwendung findet, für das Amtsgericht Düsseldorf bindend (BGH Beschluß vom 24. Februar 1953, LM Nr. 1 zu § 36 Ziff. 6 ZPO). Das Amtsgericht Düsseldorf konnte sich daher nicht mehr für örtlich unzuständig erklären; es war gemäß § 36 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen. Krüger-Nieland Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger