Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO § 36 Nr. 3
a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nur vom Kläger beantragt werden; auch nach Klageerhebung steht den Beklagten ein Antragsrecht nicht zu.
b) Im Regelfall kann nach § 36 Nr. 3 ZPO nur ein solches Gericht bestimmt werden, bei dem einer der zu verklagenden oder bereits beklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Kommt hinsichtlich eines oder mehrerer Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, kann das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt werden (Ergänzung zu BGHZ 90, 155).
BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1986 - I ARZ 487/86 -
BUNDESGERICHTSHOF
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I AR2 487/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma B| Dr. Klaus Oi
GmbH, vertreten durch
ihren Geschäftsführer
Klägerin
- vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. und Koll.,
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gegen
1.
2.
3.
die Firma DEflBB Vertriebsgesellschaft für technische Erzeugnisse mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf Sch«, M^MW^^etraße R<—-H^MMI t
Herrn Rudolf Sch^Bft, M^^HHI^Fstraße V, RM-Hl Herrn Dieter
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Beklagte
- zu 1 und 2
vertreten durch
- zu 3
vertreten durch
Rechtsanwälte
und
Koll
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Rechtsanwälte Dr. Dl
und Koll.,
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf sowie der Antrag der Beklagten zu 1 und zu 2 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts werden abgelehnt.
Von den Kosten dieses Verfahrens trägt die Klägerin die Hälfte und tragen die Beklagten zu 1 und 2 jeweils ein Viertel.
Der Wert des Gegenstandes beträgt
1.000,— DM.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit Sitz in WtfHl (Landgerichtsbezirk Kleve). Sie hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - eine in erster Linie auf die §§ 1, 17 Abs. 2, §§ 19 UWG, 823, 826 BGB gestützte Klage erhoben, mit der sie wegen Entwendung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Unterlassungs-, Herausgabe- und
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Schadensersatzansprüche geltend macht. Der Beklagte zu 2, der bis Ende 1983 bei der Klägerin beschäftigt war, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die die Produkte vertreibt, die nach dem Vortrag der Klägerin auf den bei ihr entwendeten Rezepturen beruhen. Der Beklagte zu 3, der vor dem Beklagten zu 2 Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war, ist nach dem Vortrag der Klägerin der Partner des Beklagten zu 2 gewesen; er soll das gemeinsame Unternehmen finanziert und die Herstellung der beanstandeten Produkte vermittelt bzw. besorgt haben. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz seit Februar 1984 am Wohnsitz des Beklagten zu 2, der ebenfalls im Landgerichtsbezirk Kleve liegt. Solange der Beklagte zu 3 Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war, hatte diese ihren Sitz an dessen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Hagen.
Die Klägerin hat sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auf die §§ 24 Abs. 2 UWG, 32 ZPO gestützt und behauptet, die Beklagte zu 1 hätte die fraglichen Produkte auch im Landgerichtsbezirk Düsseldorf vertrieben. Dies haben die Beklagten bestritten; sie haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Das Landgericht hat einen Beweisbeschluß zur Frage der örtlichen Zuständigkeit erlassen, jedoch - nachdem die Beklagten zu 1 und zu 2 auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet hatten - eine Gerichtsstandsbestimmung nach den §§ 36, 37 ZPO angeregt.
In diesem Verfahren beantragt die Klägerin die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf. Die Beklagten zu 1
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und zu 2 beantragen die Bestimmung des zuständigen Gerichts, ohne diesen Antrag auf ein Gericht zu beziehen. Der Beklagte zu 3 wäre mit der Bestimmung des Landgerichts Hagen einverstanden.
II. Der Antrag der Klägerin sowie der Antrag der Beklagten zu 1 und zu 2 waren abzulehnen.
1. Der Antrag der Beklagten zu 1 und zu 2 ist nicht zulässig. Den Beklagten steht ein Antragsrecht für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht zu. Dies gilt - entgegen einer zu dem Teil im Schrifttum vertretenen Auffassung (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 37 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 37 Anm. lb; wie hier: Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 37 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 37 Anm. 1A) - auch im Falle einer bereits anhängigen oder rechtshängigen Klage. Der Beklagte hat auch in einem solchen Fall kein schützenswertes Interesse, an einer Gerichtsstandsbestimmung durch ein aktives Antragsrecht mitzuwirken. Sieht er sich vor einem unzuständigen Gericht verklagt, so kann er die Rüge der (örtlichen) Unzuständigkeit erheben und Klageabweisung beantragen. Ist das angerufene Gericht zwar für ihn, nicht aber für einen mitverklagten Streitgenossen zuständig, so ist es - nach einer entsprechenden Rüge - dem Kläger überlassen, ob er ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO einleitet, hinsichtlich dieses Beklagten Verweisungsantrag stellt oder in Kauf nimmt, daß die gegen diesen Beklagten gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Interesse eines Beklagten, zusammen mit
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(einfachen) Streitgenossen verklagt zu werden, schützt die Zivilprozeßordnung nicht.
2. Der Antrag der Klägerin, das Landgericht Düsseldorf als das zuständige Gericht zu bestimmen, scheitert daran, daß keiner der Beklagten im Bezirk dieses Gerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und dort nach dem Vortrag der Klägerin - soweit er für die Zuständigkeitsprüfung ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann - auch ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 UWG nicht begründet ist.
§ 36 Nr. 3 ZPO geht nach seinem Wortlaut an sich davon aus, daß mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zu demindest ein zu verklagender (oder bereits beklagter) Streitgenosse seinen (Wohn-)Sitz hat. Daneben ist § 36 Nr. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzuwenden, wenn einer oder mehrere der beteiligten Streitgenossen in einem besonderen ausschließlichen Gerichtsstand verklagt werden müßten (vgl. BGHZ 90, 155, 159; BGH NJW 1972, 1861, 1862); in einem derartigen Fall muß das zu bestimmende Gericht zu demindest für einen der zu verklagenden oder beklagten Streitgenossen zuständig sein; dabei muß im Falle der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden, daß im Bezirk des nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmten Gerichts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Im vorliegenden Fall kämen danach als zu bestimmende Gerichte in erster Linie die Landgerichte Kleve und Hagen in Betracht; sie wären zu demindest für einen Beklagten sowohl für die auf das UWG gestützten Ansprüche (§ 24 Abs. 1 UWG) als auch insoweit zuständig, als die Klage auf allgemeines Deliktsrecht und auf Bereicherungsrecht gegründet ist (§§ 12, 13, 17 ZPO). Die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf scheidet dagegen aus. Ob eine Bestimmung dieses Gerichts in Betracht zu ziehen wäre, wenn dort hinsichtlich eines Beklagten der Gerichtsstand des Begehungsortes (§ 24 Abs. 2 UWG) begründet wäre, kann offenbleiben. Denn hiervon kann nicht ausgegangen werden. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin haben die Beklagten bestritten. Da es sich bei diesen zuständigkeitsbegründenden Umständen nicht gleichzeitig um anspruchsbegründende Tatsachen handele, hätte hierüber Beweis erhoben werden müssen (vgl. BGHZ 7, 184, 186). Wird statt einer - in diesem Fall aufwendigen -Beweisaufnahme ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO durchgeführt, so kann in diesem Verfahren nicht von dem bestrittenen Vortrag der Klägerin ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beklagten zu 1 und zu 2 auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet haben; zu dem einen kann die rügelose Einlassung eine Zuständigkeit für die auf das UWG gestützten Ansprüche nicht begründen (§§ 24 UWG, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO); zu dem anderen könnte ein Gericht, dessen Zuständigkeit für einen Teil der beklagten Streitgenossen lediglich nach § 39 ZPO begründet wäre, ohnehin nicht bestimmt werden.
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Die Klägerin kann für ihren Antrag auch keine zwingenden Zweckmäßigkeitserwägungen ins Feld führen. Ihrem durch § 36 Nr. 3 ZPO geschützten Interesse, die Beklagten gemeinsam vor einem Gericht zu verklagen, hätte durch eine Bestimmung des Landgerichts Kleve oder des Landgerichts Hagen - die jedoch durch den auf das Landgericht Düsseldorf beschränkten Antrag ausgeschlossen ist - genügt werden können. Der weitere Gesichtspunkt, daß das Landgericht Düsseldorf in Wettbewerbssachen besonders sachkundig und im übrigen mit dem Prozeßstoff durch andere Verfahren bereits vertraut ist, hätte nur dann berücksichtigt werden können, wenn dieses Landgericht zu den im vorliegenden Fall bestimmbaren Gerichten gehört hätte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 3 ZPO.
v. Gamm Piper Erdmann
Teplitzky
Mees