BGH · I ARZ 482/75 vom 31.10.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 12 zu § 36 ZPO) bei, daß das Amtsgericht an die Bejahung seiner Zuständigkeit im Scheckvorbehaltsurteil für das Nachverfahren gebunden ist; das gilt auch dann, wenn sich erst im Nachverfahren herausstellt, daß es sich um eine ihrer Natur nach zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörende Sache handelt. Der Kläger hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt. Das Amtsgericht Lüdenscheid hat auf Anforderung des Landesarbeitsgerichts Hamm, bei dem zwischenzeitlich ein Antrag des Beklagten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eingegangen war, diesem die Akten übermittelt unter Hinweis auf den Antrag des Klägers und zur Weiterleitung der Akten an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Durch diesen Beschluß hält sich das Amtsgericht nicht für gebunden und bittet unter Bezugnahme auf sein früheres Ersuchen das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen. Dem Landesarbeitsgericht fehlte damit die Zuständigkeit, bei dem zwischen dem Amtsgericht Lüdenscheid und dem Arbeitsgericht Hagen entstandenen Zuständigkeitsstreit das zuständige Gericht zu bestimmen; seine Entscheidung entbehrte der Rechtsgrundlage; sie ist unwirksam (vgl. Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Lüdenscheid zu bestimmen; seine Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Hagen war unwirksam. Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (aaO) bei, daß das Amtsgericht an die Bejahung seiner Zuständigkeit im Scheckvorbehaltsurteil für das Nachverfahren gebunden ist; das gilt auch dann, wenn sich aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags erst nachträglich im Nachverfahren herausstellt, daß es sich um eine ihrer Natur nach zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörende Sache handelt. Das Arbeitsgericht Hagen hat sich zunächst an den unwirksamen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid gebunden gefühlt; es hat über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Scheck-Vor-behaltsurteil entschieden; es hat die nach diesem Urteil zu erstattenden Kosten festgesetzt; es hat Termin anberaumt und eine Güteverhandlung durchgeführt. Das Amtsgericht Lüdenscheid ist daher nicht gehindert, diesen Teil des Rechtsstreits gegebenen falls abzutrennen und an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.

Schlagwörter

AmtsgerichtRechtsstreitsBestimmungArbeitsgerichtZuständigkeitunwirksamKlägerLüdenscheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ;__________nein ZPO § 36 Nr. 6 Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 12 zu § 36 ZPO) bei, daß das Amtsgericht an die Bejahung seiner Zuständigkeit im Scheckvorbehaltsurteil für das Nachverfahren gebunden ist; das gilt auch dann, wenn sich erst im Nachverfahren herausstellt, daß es sich um eine ihrer Natur nach zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörende Sache handelt. BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1975 - I ARZ 482/75 - AG Lüdenscheid BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 482/75 BESCHLUSS ln der Sache des Speditionskaufaanns Klaus itraBe 0, Antragsteller, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und gegen den Kaufmann Robert Inhaber einer Spedition, Antragsgegner , - vertreten durch Rechtsanwalt und Kollegen, 2 <J Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 31. Oktober 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Das Amtsgericht Lüdenscheid wird als das zuständige Gericht bestimmt. Gründe I. Der Kläger, der aufgrund eines Anstellungs- und Beteiligungsvertrages für den Beklagten tätig war, erwirkte gegen diesen ein Scheck-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 20. Januar 1975. Im Nachverfahren hat sich das Amtsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1975 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen. In dem Verfahren beim Arbeitsgericht Hagen hat der Kläger seine Klage erweitert um 787,— IW nebst 4 % Zinsen (für Auslagenersatz, Urlaubsgeld und restlichen Arbeitslohn) . Das Arbeitsgericht Hagen, vor dem zunächst eine Güteverhandlung stattgefunden hatte, lehnte mit Beschluß vom 9. Juli 1975 die Übernahme des Rechtsstreits ab. Der Kläger hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt. Das Amtsgericht Lüdenscheid hat auf Anforderung des Landesarbeitsgerichts Hamm, bei dem zwischenzeitlich ein Antrag des Beklagten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eingegangen war, diesem die Akten übermittelt unter Hinweis auf den Antrag des Klägers und zur Weiterleitung der Akten an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 19. August 1975 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüdenscheid für die weitere Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits bestimmt. Durch diesen Beschluß hält sich das Amtsgericht nicht für gebunden und bittet unter Bezugnahme auf sein früheres Ersuchen das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen. II. Das Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Zuständigkeitsstreit zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Arbeitsgericht entstanden ist (zuletzt BGHZ 44, 14, 15; BAG AP Nr. 12 zu § 36 ZPO). Zuständig zur Bestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist dabei derjenige Oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst um die Bestimmung angegangen worden ist (so übereinstimmend BGH und BAG aaO). Dem Landesarbeitsgericht fehlte damit die Zuständigkeit, bei dem zwischen dem Amtsgericht Lüdenscheid und dem Arbeitsgericht Hagen entstandenen Zuständigkeitsstreit das zuständige Gericht zu bestimmen; seine Entscheidung entbehrte der Rechtsgrundlage; sie ist unwirksam (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 36 Nr. 6 ZPO zu dem Fall der unwirksamen Verweisung). Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Lüdenscheid zu bestimmen; seine Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Hagen war unwirksam. Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (aaO) bei, daß das Amtsgericht an die Bejahung seiner Zuständigkeit im Scheckvorbehaltsurteil für das Nachverfahren gebunden ist; das gilt auch dann, wenn sich aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags erst nachträglich im Nachverfahren herausstellt, daß es sich um eine ihrer Natur nach zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörende Sache handelt. Andernfalls 4 C hätten es die Parteien in der Hand, die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG - nach der die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß im Arbeitsgerichtsverfahren keine Anwendung finden, die jedoch den Scheckprozeß vor dem ordentlichen Gericht aus einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begebenen Scheck nicht ausschließt - dadurch zu umgehen, daß sie allein das Vorverfahren vor den ordentlichen Gerichten führen. Der Rechtsstreit war danach zwar beim Amtsgericht Lüdenscheid anhängig geblieben. Gleichwohl konnte die Klageerweiterung rechtswirksam vor dem Arbeitsgericht Hagen vorgenommen werden, da der Rechtsstreit zur Zeit der Klageerweiterung tatsächlich vor dem Arbeitsgericht Hagen geführt worden ist. Das Arbeitsgericht Hagen hat sich zunächst an den unwirksamen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid gebunden gefühlt; es hat über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Scheck-Vor-behaltsurteil entschieden; es hat die nach diesem Urteil zu erstattenden Kosten festgesetzt; es hat Termin anberaumt und eine Güteverhandlung durchgeführt. Dann kann aber nicht zu Lasten der Parteien die vor dem Arbeitsgericht Hagen vorgenommene Klageerweiterung nur deshalb als unwirksam angesehen werden, weil der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid der Rechtswirksamkeit entbehrte. Doch ist hinsichtlich dieses Teils des Rechtsstreits keine Bindung des Amtsgerichts Lüdenscheid durch sein Scheckvorbehaltsurteil eingetreten. Das Amtsgericht Lüdenscheid ist daher nicht gehindert, diesen Teil des Rechtsstreits gegebenen falls abzutrennen und an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. Krüger-Nieland Schönberg Sprenkmann Merkel v. Gamm