BGH · I ARZ 474/77 vom 28.09.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mehrere Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die einen gemeinsamen Mahnbescheid gegen einen Schuldner beantragen wollen, haben für die Antragstellung die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen einen allgemeinen Gerichtsstand haben. Sie wollen im Mahnverfahren eine der Erbengemeinschaft zustehende Mietzinsforderung geltend machen und beantragen, in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht für das Mahnverfahren zu bestimmen. Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. ist nunmehr für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. nach Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs.3 ZPO n.F.) gibt das Gericht, das den Mahnbescheid bzw. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht, also an das Gericht ab, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F.). Der Fall, daß - wie hier - mehrere Antragsteller (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) als Streitgenossen im Mahnverfahren Vorgehen, hat in § 689 ZPO keine ausdrückliche Regelung gefunden. Die mehreren Antragsteller, die gemeinsam den Mahnbescheid beantragen wollen, haben daher für das Mahnverfahren die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Einspruch ist sodann der Rechtsstreit von Amts wegen an das gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht abzugeben.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GerichtsstandErbengemeinschaftZPOMahnverfahrenMahnbescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 689 Abs. 2 n.F., 35, 36 Nr. 3 Mehrere Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die einen gemeinsamen Mahnbescheid gegen einen Schuldner beantragen wollen, haben für die Antragstellung die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen einen allgemeinen Gerichtsstand haben. Für eine Gerichtsstandsbestimmung - in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO - ist kein Raum. BGH, Beschl. v. 28. Septemer 1977 - I ARZ 474/77 - BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 474/77 BESCHLUSS in der Sache Erbengemeinschaft Carl JflHBr nämlich 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Antragsteller, zu 2 - 9 vertreten durch Antragsteller zu 1) - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und gegen Straße Antragsgegnerin, Frau Irmgard NI 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gern. § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden den Antragstellern gern. § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gern. § 3 ZPO auf 50,— DM festgesetzt. Gründe Die neun Antragsteller bilden eine Erbengemeinschaft; sie haben ihren allgemeinen Gerichtsstand teilweise bei verschiedenen Gerichten. Sie wollen im Mahnverfahren eine der Erbengemeinschaft zustehende Mietzinsforderung geltend machen und beantragen, in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht für das Mahnverfahren zu bestimmen. Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. ist nunmehr für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 3 Erst nach Erhebung des Widerspruchs (§ 696 Abs. 1 ZPO n.F.) bzw. nach Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs. 3 ZPO n.F.) gibt das Gericht, das den Mahnbescheid bzw. den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnbescheid gern. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht, also an das Gericht ab, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F.). Der Fall, daß - wie hier - mehrere Antragsteller (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) als Streitgenossen im Mahnverfahren Vorgehen, hat in § 689 ZPO keine ausdrückliche Regelung gefunden. Darin liegt kein Ausschluß einer solchen subjektiven Antragshäufung (vgl. §§ 688, 691 ZPO n.F.; siehe auch Begründung zu dem Gesetz-Entwurf, BT-Drucksache 7/2729 S. 96 ff, ferner Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 7/5250 S. 13 ff). Ebensowenig kann daraus entnommen werden, daß in einem Fall subjektiver Antragshäufung bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen der Antragsteller das zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen hätte. Vielmehr zeigt der Umstand, daß die auf andere Fälle zugeschnittene Bestimmung des § 36 ZPO trotz der Neufassung des § 689 ZPO unverändert geblieben ist und den Fall einer Mehrzahl von Antragstellern im Mahnverfahren nicht erwähnt, daß die Bestimmung des § 689 Abs. 2 ZPO n. F. in Verbindung mit § 35 ZPO zu verstehen ist. Die mehreren Antragsteller, die gemeinsam den Mahnbescheid beantragen wollen, haben daher für das Mahnverfahren die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Auf Widerspruch 4 bzw. Einspruch ist sodann der Rechtsstreit von Amts wegen an das gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht abzugeben. Demnach ist aber für die hier beantragte Gerichtsstands be Stimmung kein Raum . Krüger-Nieland Merkel Schönberg v. Gamm Rebitzki