BUNDESGERICHTSHOF
i arz 459/77 BESCHLUSS
1. Walter Sj
2. Otto St Frankfurt am Main,
in der Sache
•Straße 0, Straße flL H
bei
Antragsteller,
- vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
1.
Willi Kl Gisela Kl
Straße | Straße
Antragsgegner,
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28, September 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden den Antragstellern gemäß § 91 ZPO auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 50,— DM festgesetzt.
Gründe
Die beiden Antragsteller wollen im Mahnverfahren eine Mietforderung gegen die Antragsgegner geltend machen und beantragen unter Bezugnahme auf § 36 ZPO, das Amtsgericht Nürnberg als das für den Erlaß des Mahnbescheids zuständige Gericht zu bestimmen.
Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden.
Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. ist nunmehr für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Erst nach Erhebung des Widerspruchs (§ 696 Abs. 1 ZPO n.F.) bzw. nach Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs. 3 ZPO n.F.)
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gibt das Gericht, das den Mahnbescheid bzw. den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht, also an das Gericht ab, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F.). Der Fall, daß - wie hier - mehrere Antragsteller (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) als Streitgenossen im Mahnverfahren vorgehen, hat in § 689 ZPO keine ausdrücklich Regelung gefunden. Darin liegt kein Ausschluß einer solchen subjektiven Antragshäufung (vgl. §§ 688, 691 n.F.; siehe auch Begründung zu dem Gesetz-Entwurf, BT-Drucksache 7/2729 S. 96 ff, ferner Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 7/5250 S. 13 ff). Ebensowenig kann daraus entnommen werden, daß in einem Fall mehrerer Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen der Antragsteller das zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen hätte. Vielmehr zeigt der Umstand, daß die auf andere Fälle zugeschnittene Bestimmung des § 36 ZPO trotz der Neufassung des § 689 ZPO unverändert geblieben ist und den Fall einer Mehrzahl von Antragstellern im Mahnverfahren nicht erwähnt, daß die Bestimmung des § 689 Abs. 2 ZPO n.F. in Verbindung mit § 35 ZPO zu verstehen ist. Die mehreren Antragsteller, die gemeinsam den Mahnbescheid beantragen wollen, haben daher für das Mahnverfahren die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen einen allgemeinen Gerichtsstand haben.
Demnach ist für die hier beantragte Gerichtsstandsbestimmung kein Raum.
Krüger-Nieland
v. Gamm
Merkel
Rebitzki
Schönberg