Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO §§ 36 Nr. 3, 38, 40
Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die einem Vertragspartner das Recht einräumt, zwischen zwei örtlichen Zuständigkeiten
zu wählen, ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn er nicht Kläger, sondern Beklagter ist. Dem Kläger ist in einem solchen Falle zu demutbar, den Beklagten vor Klagerhebung aufzufordern, sein Wahlrecht innerhalb angemessener Frist auszuüben.
po, 0kt ober 19^2
ÄRZ 449/02
BGH, Beschluß v
BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 449/82 BESCHLUSS
in der Sache
Firma G
Gastronomie-Consulting-GmbH, NBMBstraße S vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Hermann itraße H,
Antragstellerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ’Straße B,
und N,
gegen
1 . 2.
Klaus
Am Wi
Firma DBBB Club Deutschland GmbH, vertreten durch di Geschäftsführer HoracioJ^BBJI Oscar Francisco EBBBI^^BLaBstraße
Antragsgegner,
- zu 2 vertreten durch:
2
S6
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper,
Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,— DM festgesetzt.
Grün d e :
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.571,— DM vor dem Landgericht Bad Kreuznach, dem allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1, in Anspruch zu nehmen. Sie hat gebeten, das Landgericht Bad Kreuznach auch für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2, die ihren Sitz in Frankfurt hat, als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 2 hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen, da für sie das Landgericht Frankfurt zuständig sei. Sie hat sich auf die in § 16 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Verhältnis zur Antragstellerin vereinbart worden sind, enthaltene
Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Diese lautet:
"Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach Wahl des DC Frankfurt oder Stuttgart, soweit dies mit dem gültigen Recht in Einklang steht."
Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgebracht, eine Gerichtsstandsvereinbarung, die einer Partei einseitig ein Wahlrecht einräume, sei unwirksam.
Im übrigen habe die Antragsgegnerin zu 2 ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt.
Der auf § 36 Nr. 3 ZPO gestützte Antrag ist nicht begründet.
Für die Anwendung dieser Bestimmung ist vorliegend kein Raum, da eine nach §§ 38, 40 ZPO zulässige Vereinbarung eines Gerichtsstandes vorliegt.
Diese Vereinbarung nimmt der an sie gebundenen Partei das Recht, den Geschäftsgegner auf dem Wege über die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gern. § 36 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu ziehen (BGH LM ZPO Nr. 3 zu § 36 Nr. 3).
Die von der Antragstellerin an der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung geäußerten Zweifel sind unbegründet. Die Klausel genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 38 ZPO. Zwar ist für die Antragstellerin aufgrund des der Antragsgegnerin zu 2 eingeräumten Wahlrechts nicht ohne weiteres erkennbar, ob sie die Antragsgegnerin vor dem Landgericht in Frankfurt oder Stuttgart verklagen kann. Es ist ihr indessen zu demutbar, die Antragsgegnerin zu 2 vor Klager-
hebung aufzufordern, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Übt sie ihr Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, so bleibt die Möglichkeit, sie an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Einer verspäteten Ausübung des Wahlrechts könnte Treu und Glauben entgegenstehen. Vorliegend hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet, die Antragsgegnerin zu 2 aufgefordert zu haben, ihr Wahlrecht auszuüben. Die Antragsgegnerin zu 2 hat inzwischen in diesem Verfahren von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem sie sich mit Schriftsatz vom 8. September 1982 auf Frankfurt als vereinbarten Gerichtsstand berufen hat.
Die Gerichtsstandsvereinbarung fällt auch nicht unter die besonderen Unzulässigkeitsvoraussetzungen nach § 40 ZPO. Da der Gerichtsstand für den Kläger in zu demutbarer Weise bestimmbar ist, ist auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGB-Gesetzes oder übergeordnete Rechtsgrundsätze nicht erkennbar.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
v0 Gamm
Alff Piper
Erdmann
Teplitzky