BUNDESGERICHTSHOF
I AR2 422/83
BESCHLUSS
in dem Verfahren
betreffend die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der im Grundbuch des Amtsgerichts LHMfc fUr die Gemarkung MtfHI in Band 12 Blatt 444 für die Eigentümer Otto Georg FlflWIMl vi& z^GHlMl und die
Stadt BW ReMBMHH eingetragenen Grundstücke Fl.St.Nrn. 1-5, 7, 8, 10-17, 21-27 und 30-34 sowie die im Grundbuch des Amtsgerichts HW für die Gemarkung NMWMI in Band 12 Blatt 445 für dieselben Eigentümer eingetragenen Grundstücke Fl.St.Nrn. 2, 4, 5, 8-10, 17-22, 24-26,
Beteiligte:
1. Stadt BW ReWWWWW, RaWH^HH^V und BHReWHW, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Helmut und Peter flWWBPi BWWstraße I, BWtL Re
2. Otto Georg F Schloß M
, Rechtsanwalt,
wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 31. Oktober 1983 auf Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,-- DM festgesetzt (§ 3 ZPO).
Gründe:
I.
Das Landgericht Traunstein hat durch Beschluß vom 19. August 1983 - 4 T 273/83 - verschiedene Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen und die sofortige Beschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts Traunstein als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht München eingelegt; die Beschwerde ist dort an den 1. Zivilsenat gelangt.
Der Beteiligte zu 2) beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1983 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gern. § 36 Nr. 5 ZPO darüber, daß nicht der 1. Zivilsenat, sondern der 3. Zivilsenat des OLG München zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist*
II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen OLG-Senats durch den Bundesgerichtshof war zurückzuweisen, weil der BGH vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist. Nach § 36 Satz 1 ZPO erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Dies ist hier das BayObLG und nicht der BGH; es ist nach der Rechtsprechung das im Gerichtsaufbau für die Senate des OLG München gemeinsame nächsthöhere Gericht im Sinne des § 36 ZPO (so BGH NJW 1979, 2249). Die Ausführunger des Beteiligten zu 2) geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Eine Abgabe der Sache an das BayObLG kam nicht in Betracht, da der Beteiligte zu 2) ausdrücklich eine Entscheidung des BGH erstrebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
v. Gamm
Scholz-Hoppe
Merkel
Mees
Erdmann