Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja
ZPO § 36 Nr. 3
Nach § 36 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht auch dann bestimmt werden, wenn für die zu verklagenden Streitgenossen verschiedene sachliche Zuständigkeiten begründet sind.
Eine - Örtlich oder sachlich - ausschließliche Zuständigkeit hindert die Bestimmung nicht.
BGH, Beschl. v. 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83 - LG Verden (Aller)
AG Delmenhorst
BUNDESGERICHTSHOF
I ARZ 395/85 BESCHLUSS
in Sachen
1. Flugsicherungstechniker Franz-Lothar HpM 5, H{
2. Krankenschwester Waltraud S{
Hl
Antragsteller,
- vertreten durch: Rechtsanwälte
und
gegen
1. Notar Dr. Lübbo BflBB Straße 37 a, B^^,
2. Flecken vertreten durch den Gerneindedirektor,
Antragsgegner
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Das Landgericht Verden (Aller) wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung sonstiger Kosten richtet sich nach der KostenentScheidung in der Hauptsache.
Gründe :
I. Die Antragsteller wollen wegen unvollständiger Angaben bzw. unzureichender Beratung bei Abschluß und Beurkundung eines GrundStückskaufVertrages die Antragsgegner - Notar und GrundStücksVerkäuferin - auf Schadensersatz in Höhe von 3*500,91 DM als Streit genossen gerichtlich in Anspruch nehmen. Da die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben - der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohn- und Amtssitz als Notar in (Amtsgericht S^|, Land-
gericht V|Bi Oberl and esgericht Cfl|), die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren Sitz in HfBHHP (Amtsgericht
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Landgericht und Oberlandesgericht OWKKk-0 - und für die Antragsgegner verschiedene sachliche Zuständigkeiten begründet sind (vgl. § 23 Nr. 1 GVG,
§ 19 Abs. 3 BNotO), haben die Antragsteller beantragt, gern. § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Als solches haben sie im Hinblick auf die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 19 Abs. 3 BNotO das Landgericht Verden benannt.
II. Dem Gesuch war stattzugeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des Landgerichts Verden als des zuständigen Gerichts sind erfüllt (§ 36 Nr. 3 ZPO).
1. Die Antragsgegner sind i.S. der beabsichtigten Klage Streitgenossen (§60 ZPO) und sollen als solche im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden, ohne daß dafür ein gemeinschaftlicher - allgemeiner oder besonderer -Gerichtsstand besteht.
2. Der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, daß für die Antragsgegner verschiedene sachliche Zuständigkeiten begründet sind. Der Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO unterliegt - zu demindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - auch die sachliche Zuständigkeit.
In der Praxis der Oberlandesgerichte ist das allerdings verschiedentlich in Zweifel gezogen worden mit der Begründung, daß § 36 Nr. 3 ZPO nach seinem Wortlaut
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und seiner Stellung im Gesetz nur den Gerichtsstand, d.h. die örtliche Zuständigkeit, betreffe, daß eine Partei im Falle der Geltung der Vorschrift auch für die sachliche Zuständigkeit gezwungen werden könne, einen Rechtsstreit im Anwaltsprozeß zu führen, obwohl für sie die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vorgesehen sei, und daß auch sonst unerwünschte Konsequenzen eintreten könnten, wenn sich § 36 Nr. 3 ZPO auch auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erstreckte (OLG Kiel HRR 1930 Nr. 746; OLG Köln NJW 196l, 2355; OLG Oldenburg NJW 1963, 1626; OLG Düsseldorf OLGZ 1975, 351; ebenso Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., § 36 Anm. II 3 a; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 36 Anm. 2 c; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl.,
5. 177 Fn. 7; im älteren Schrifttum Wilmowski-Levy, ZPO,
6. Aufl., § 36 Anm. 1; Seuffert-Walsmann, ZPO, § 36 Anm. 1; Sydow-Busch, ZPO, 22. Aufl., § 36 Anm. 5).
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Er ist der Auffassung, daß nach § 36 Nr. 3 ZPO, Jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, auch die sachliche Zuständigkeit bestimmt werden kann, wenn
- wie hier - für die zu erhebende Klage hinsichtlich des einen Streitgenossen das Amtsgericht, hinsichtlich des anderen das Landgericht zuständig ist (so auch Stein-Jonas -Schumann, ZPO, 12. Aufl., § 36 Rdnr. 17; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. D III a 3; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 36 Anm. 3 Cc).
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In der Rechtsprechung und im Schriftum ist es seit langem einhellige Ansicht, daß sich die für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten verschiedener Gerichte geltenden Vorschriften des § 36 Nr. 5 und 6 ZPO trotz ihrer Stellung im Gesetz (im Gerichtsstandstitel der ZPO) auch auf die sachliche Zuständigkeit erstrecken. Für § 36 Nr. 3 ZPO kann nichts anderes gelten. Die Bestimmung beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen (RGZ 158, 222, 223; BGH LM ZPO Nr. 4 zu § 36 Nr. 3). Ihr Sinn ist es, dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, einen Rechtsstreit gegen Streitgenossen vor ein und demselben Gericht führen zu können. Dem liegt zugrunde, daß eine einheitliche Verfahrens-Zuständigkeit in Fällen dieser Art prozeßökonomisch sinnvoll und wünschenswert ist, daß sie einer mehrfachen Inanspruchnahme der Gerichte wegen desselben Sachverhalts vorbeugt, der Entstehung von Mehrkosten entgegenwirkt und divergierende Entscheidungen vermeidet. Alle diese Erwägungen treffen auch für die Fälle verschiedener sachlicher Zuständigkeiten zu. Zwar soll § 36 Nr. 3 ZPO seinem Wortlaut nach nur dann gelten, wenn mehrere Personen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, d.h. wenn auf Seiten mehrerer beklagter Streit genossen eine jeweils verschiedene örtliche Zuständigkeit begründet ist. Für die Frage, ob die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei sinngemäßer Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auch auf die Fälle der sachlichen Zuständigkeit erstreckt werden kann.
ist das aber nicht von entscheidender Bedeutung.
§ 36 Nr. 3 ZPO soll, wie ausgeführt, aus Zweckmäßig-keitsgründen bei Klagen gegen Streit genossen mit verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten einer sachlich nicht gebotenen Inanspruchnahme verschiedener Gerichte ent ge gen wirken. Um verschiedene Gerichte in diesem Sinne, von denen nach Maßgabe des § 36 Nr. 3 ZPO eines als zuständig zu bestimmen ist, handelt es sich aber nicht nur dann, wenn sich - wie in den Fällen verschiedener örtlicher Zuständigkeiten - mehrere Amtsgerichte (oder Landgerichte) gegenÜberstehen, sondern auch dann, wenn für den einen St reit genossen das Amtsgericht, für den anderen das Landgericht sachlich zuständig ist.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt sich nichts gegen die Einbeziehung der sachlichen Zuständigkeit in die Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO herleiten (vgl. die stenographischen Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 2. Legislaturperiode - II. Session 1874/75, 3. Bd., Anl. zu den Verhandlungen des Reichstags Nr. 1 - 76, S. 334 ff, 415; abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsöustizgesetzen, 2. Bd., S. 159).
Schließlich steht der Heranziehung des § 36 Nr. 3 ZPO auch für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht entgegen, daß sich eine Partei, für die an sich das Amtsgericht sachlich zuständig ist, im Anwalts- statt im Parteiprozeß einlassen muß, wenn das Landgericht als das
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zuständige Gericht bestimmt wird. Richtig ist zwar, daß in derartigen Fällen das Kosteninteresse einer solchen Partei wesentlich berührt sein kann. Indessen kommt diesem Gesichtspunkt mit Rücksicht auf den für § 36 Nr. 3 ZPO maßgebenden gesetzgeberischen Grundgedanken - insbesondere im Hinblick auf die Vorteile einer einheitlichen Entscheidung gleichgelagerter Sachund Rechtsfragen durch ein und dasselbe Gericht -keine die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit hindernde Bedeutung zu. Auch bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit schließt die Tatsache der Entstehung von Mehrkosten die Anwendbarkeit des § 36 Nr. 3 ZPO nicht aus. Den Interessen der betroffenen Partei insoweit ist - bei der Bestimmung der örtlichen wie der sachlichen Zuständigkeit - dadurch genügt, daß im Rahmen der Prüfung des Antrags nach §§ 36 Nr. 3* 37 ZPO auch dem Kosten-gesichtspunkt angemessen Rechnung zu tragen ist.
3. Der Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, daß für den Antragsgegner zu 1 nach § 19 Abs. 3 BNotO eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit begründet ist. Eine - örtlich oder sachlich - ausschließliche Zuständigkeit nimmt dem übergeordneten Gericht i.S. des § 36 Nr. 3 ZPO nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten - hier dem Landgericht und
dem Amtsgericht DfHIIIBB - eine Auswahl zu treffen.
Die Besonderheit einer ausschließlichen Zuständigkeit besteht darin, daß weder durch ParteiVereinbarung noch
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durch rügelose Einlassung (§§ 38 - 40 ZPO) die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden kann. Daraus folgt aber nicht, daß eine ausschließliche Zuständigkeit auch im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO unabänderlich festläge und daß es generell und grundsätzlich der Absicht des Gesetzes widerspräche, wenn in diesem Verfahren das nicht ausschließlich zuständige Gericht aus gewählt würde. Für die ausschließliche örtliche Zuständigkeit ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die Ausschließlichkeit der Regelung die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht hindert (RGZ 36, 347, 348; BGH NJW 1972, 1861, 1862; BayObLGZ 1951, 139, 140; Rosenberg-Schwab, a.a.O., S. 177; Wieczorek, a.a.O., § 36 D II a 2; Thomas-Putzo, a.a.O., § 36 Anm. 2 c; Sydow-Busch, a.a.O., § 36 Anm. 5). Für die ausschließliche sachliche Zuständigkeit gilt nichts anderes. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, daß das sachlich ausschließlich zuständige Gericht aufgrund seiner größeren Erfahrung im Umgang mit den ausschließlich ihm zur Erledigung zugewiesenen Sachen zur Streit ent Scheidung regelmäßig geeigneter sein dürfte als ein anderes der in Betracht kommenden Gerichte. Indessen steht nichts entgegen, diesem Gesichtspunkt im Verfahren nach §§ 36 Nr. 3, 37 ZPO Rechnung zu tragen, nicht anders als in den Fällen der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit, in denen ähnliche Erwägungen für eine im allgemeinen bessere Erkenntnismöglichkeit des örtlich ausschließlich zuständigen Gerichts sprechen, eine Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO aber ebenfalls nicht grundsätzlich
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ausschließen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß im Einzelfall die für die Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit maßgebenden Gesichtspunkte hinter die Erwägungen zurücktreten können, die es zweckmäßig erscheinen lassen, einen Prozeß gegen mehrere Streitgenossen nur einmal, vor ein und demselben Gericht, zu führen.
Die schütz würdigen Interessen des Beklagten, bei dem Gericht in Anspruch genommen zu werden, bei dem für ihn eine ausschließliche Zuständigkeit begründet ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Ansicht daß mit Rücksicht auf die Gefahr einer Manipulierung der Zuständigkeit zu Lasten des Beklagten die Zuständigkeit sbeStimmung durch das übergeordnete Gericht - jedenfalls bei Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit auf die Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft beschränkt werden müsse (vgl. Stein-Jonas-Schumann, a.a.O., § 36 Rdnr. 11, 14), kann nicht zugestimmt werden Eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 36 Nr. 3 ZPO mr auf bestimmte Fälle der Streitgenossenschaft würde den Sinn der Regelung, Streitgenossen mit unterschiedlicher Zuständig keit auch in den Fällen der nicht notwendigen Streitgenossenschaft vor ein und demselben Gericht in Anspruch nehmen zu können, nicht hinreichend berücksichtigen.
Für sie besteht auch kein Anlaß. Soweit im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Beklagten gefährdet erschienen, wäre dem im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO durch Bestimmung des Gerichtsstands des Beklagten,
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gegebenenfalls durch Ablehnung des Gesuchs (vgl. BGH, Beschl. v. 8. März 19 57 - 1 ARZ 233/54, LM ZPO § 36 Ziff. 3 Nr. 6) Rechnung zu tragen.
4. Zu bestimmen war das Landgericht VflUfe. Dabei ist der Senat davon aus gegangen, daß dem Landgericht im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 3 BNotO eine besondere Kompetenz hinsichtlich der hier mitzuentscheidenden Fragen zur Notarhaftung zukommt und daß es deshalb vorliegend sachdienlich erscheint, das Landgericht für zuständig zu erklären. Die Interessen der Antragsgegner sind dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Antragsgegner zu 1 hat der Bestimmung des Landgerichts zugestimmt, die Antragsgegnerin zu 2, eine politische Gemeinde, hat ihr nicht widersprochen.
v. Gamm Piper Erdmann
Scholz-Hoppe Mees