BGH · I ARZ 386/78 vom 06.04.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

ZPO § 689 Abs. 2 Bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, befindet sich der allgemeine Gerichtsstand im Sinne von § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO am Ort des Sitzes der inländischen Niederlassung. Den Sitz ihrer Niederlassung sieht sie als ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO an und hat daher beim Amtsgericht München gegen die Antragsgegnerin den Erlaß eines Mahn-bescheids beantragt (§ 689 Abs. 2 ZPO). Daher sei für den Antrag nach § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. in Berlin ist demgegenüber der Ansicht, das Amtsgericht München sei zuständig, da der allgemeine Gerichtsstand einer ausländischen Versicherungsgesellschaft durch den Sitz der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werde. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO war das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen, da sich sowohl das Amtsgericht München als auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für unzuständig erklärt haben. bis zur Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs.3 ZPO) - ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Oktober 1977 (NJW 1978, 321) ausgeführt hat, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch eine Niederlassung der juristischen Person im Sinne des § 21 ZPO gestellt wird; denn der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand für Passivklagen gegen das Unternehmen, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlas sung beziehen. Schließlich ist nach § 109 Abs. 1 VAG das Gericht der Niederlassung für Passivklagen aus dem inländischen Versicherungsgeschäft zuständig. Der Zweck der Neufassung des § 689 ZPO, der zur Beschleunigung und Vereinfachung des Mahnverfahrens eine maschinelle Bearbeitung zuläßt und gerade im Hinblick auf Großunternehmen mit einer Vielzahl von Anträgen die zentrale Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Gläubigers anordnet, rechtfertigt es jedoch jedenfalls für die Anwendung des § 689 Abs. 2 ZPO, inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen wie selbständige Rechtspersönlichkeiten zu behandeln und dementsprechend den Sitz der Niederlassung als maßgebend für die Zuständigkeit des Amtsgerichts anzusehen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 689 Abs. 2 Bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, befindet sich der allgemeine Gerichtsstand im Sinne von § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO am Ort des Sitzes der inländischen Niederlassung. BGH, Beschl. v. 6. April 1979 - I ARZ 386/78 - BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 386/78 BESCHLUSS in der Sache LMHÜHBBM* und ^ Niederlassung für Deutschland, Hauptbevollmächtigter Leitender Direktor Dr. jur. Hans IflpMtraße Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. gegen Firma i den Geschäftsführer Karl GmbH, vertreten durch jun., BflHBBfctraße Antragsgegnerin, 2 ( Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki beschlossen: Das Amtsgericht München wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsge-bührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe I. Die Antragstellerin, eine SflHHHIVersicherungsgesellschaft, hat ihre Niederlassung für Deutschland in t/gg. Den Sitz ihrer Niederlassung sieht sie als ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO an und hat daher beim Amtsgericht München gegen die Antragsgegnerin den Erlaß eines Mahn-bescheids beantragt (§ 689 Abs. 2 ZPO). Das Amtsgericht München hat sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Es ist der Ansicht, die Antragstellerin habe im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Der Sitz der Verwaltung sei ZflHi, die Niederlassung in MSHBPbegründe keinen inländischen Gerichtsstand i. S. des § 689 Abs. 2 ZPO. Daher sei für den Antrag nach § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg 3 in Berlin ist demgegenüber der Ansicht, das Amtsgericht München sei zuständig, da der allgemeine Gerichtsstand einer ausländischen Versicherungsgesellschaft durch den Sitz der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werde. Die Niederlassung der Antragstellerin für Deutschland sei II. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO war das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen, da sich sowohl das Amtsgericht München als auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für unzuständig erklärt haben. Für das Mahnverfahren nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nunmehr - bis zur Erhebung des Widerspruchs (§ 696 Abs. 1 ZPO) bzw. bis zur Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs. 3 ZPO) - ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist bei einer juristischen Person das Amtsgericht ihres Sitzes (§ 17 Abs. 1 ZPO). Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1977 (NJW 1978, 321) ausgeführt hat, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch eine Niederlassung der juristischen Person im Sinne des § 21 ZPO gestellt wird; denn der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand für Passivklagen gegen das Unternehmen, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlas sung beziehen. Hier geht es jedoch um den Sonderfall einer Versicherungs-gesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält. Diese Niederlassung besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist jedoch aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung in §§ 105 ff VAG so verselbständigt, daß sie im inländischen Rechtsverkehr weitgehend wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln ist, wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.2.1953 (BGHZ 9, 35, 42; vgl. auch 17, 74, 77) anerkannt hat. So unterliegt die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Versicherung der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (§ 105 VAG); ihr alleiniger und verantwortlicher Repräsentant im Inland ist der nach § 106 Abs. 3 VAG bestellte Hauptbevollmächtigte; Versicherungen im Inland können nur über die inländische Zweigniederlassung durch den Hauptbevollmächtigten abgeschlossen werden (§ 107 VAG); das Vermögen der Niederlassung (Deckungsstock) kann nur im Inland amgelegt werden und ist so sicherzustallen, daß nur mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes verfügt werden kann (§ 110 VAG). Schließlich ist nach § 109 Abs. 1 VAG das Gericht der Niederlassung für Passivklagen aus dem inländischen Versicherungsgeschäft zuständig. Zwar enthält diese Bestimmung ebensowenig wie § 21 ZPO eine entsprechende Regelung für Aktivprozesse der Gesellschaft. Auch bei der Neufassung des § 689 ZPO ist dieser Fall nicht berücksichtigt worden. Der Zweck der Neufassung des § 689 ZPO, der zur Beschleunigung und Vereinfachung des Mahnverfahrens eine maschinelle Bearbeitung zuläßt und gerade im Hinblick auf Großunternehmen mit einer Vielzahl von Anträgen die zentrale Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Gläubigers anordnet, rechtfertigt es jedoch jedenfalls für die Anwendung des § 689 Abs. 2 ZPO, inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen wie selbständige Rechtspersönlichkeiten zu behandeln und dementsprechend den Sitz der Niederlassung als maßgebend für die Zuständigkeit des Amtsgerichts anzusehen. v. Gamm Rebitzki