BGH · I ARZ 372/91 vom 26.08.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

August 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Starck beschlossen: Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bingen ergibt sich aus dem bindenden Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dem steht der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bingen vom 4. Der Verweisungsbeschluß vom 4.

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BingenARZPiperVerweisungsbeschlußVerweisungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 323/91 (I ARZ 372/91) BESCHLUSS in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Margit - vertreten durch: gegen vertreten durch: und Kollegen, yo v Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Starck beschlossen: 1. Die Verfahren I ARZ 323/91 und I ARZ 372/91 werden miteinander zu I ARZ 323/91 verbunden. 2. Das Amtsgericht Bingen wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt. Gründe: Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bingen ergibt sich aus dem bindenden Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 1991 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. = § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO n.F.). Dem steht der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bingen vom 4. Oktober 1990 nicht entgegen, da dem Beklagten zuvor rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt war. Der Verweisungsbeschluß vom 4. Oktober 1990 entfaltet daher keine Bindungswirkung (BGHZ 102, 338, 342). Der Verweisungsantrag der Klägerin ist dem Beklagten ohne eine Aufforderung zur Stellungnahme und Fristsetzung übersandt worden, so daß für diesen nicht erkennbar war, daß über den Verweisungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden würde. 3 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Mees Starck Piper Teplitzky Erdmann