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BUNDESGERICHTSHOF
i arz %8/82 BESCHLUSS
in Sachen
des Dipl.-Volkswirtes Dr. Helmuth Straße Jp,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in
und
gegen
die Kauffrau Daglind Maria Roswitha
traße Ü),
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
in S1
und
wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts
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S
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr . Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Wert: DM 10.000, — .
Gründe :
I. Der Antragsteller beansprucht von der Antragsgegnerin nach Widerruf einer Schenkung von inzwischen verkauften Grundstücken Zahlung von 190.658,23 DM.
Die Antragsgegnerin hält sich überwiegend in Padova auf, wo sie bereits Anfang der sechziger Jahre ein Appartement mietete, 1975 eine Eigentumswohnung erwarb und bezog und wo sie auch arbeitet. Eine auf Zahlung des vorgenannten Betrages beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage des Antragstellers wurde wegen örtlicher Unzuständigkeit rechtskräftig abgewiesen. Der Antragsteller beabsichtigt, Klage vor dem Landgericht Köln zu erheben, in dessen Bezirk nach gerichtsorganisatorischen Maßnahmen heute die Grundstücke liegen.
Er beantragt,
dieses Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen,
II. Der Antrag war abzulehnen.
Einer der in § 36 Nr. 1 - 6 ZPO aufgeführten Fälle liegt nicht vor. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 21. November 1935 (BGHZ 19, 103). In diesem Verfahren wurde in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG der Gerichtsstand in einem Falle bestimmt, in dem es sich um eine deutsche Aktiengesellschaft handelte, die als Ergebnis ausländischer Enteignungsmaßnahmen nur im Gebiet der Bundesrepublik als sog. Spaltgesellschaft fortbestand und in dem für die Bestellung eines Notvorstandes ein örtlich zuständiges deutsches Gericht bestimmt werden mußte. Damit kann der vorliegende Fall schon deshalb nicht verglichen werden, weil hier, anders als dort, die Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung nicht einer Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Denn es ist nicht dargetan, auch nicht ersichtlich, daß der Kläger seinen Anspruch ausschließlich in Deutschland geltend machen könnte. Die Klage soll gegen eine Person erhoben werden, die in Italien wohnt oder sich jedenfalls dort gewöhnlich aufhält. Es kommt deshalb sowohl nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) wie nach deutschem und italienischem Prozeßrecht eine internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte in Betracht, so daß jedenfalls beim gegenwärtigen Verfahrensstand der Gesichtspunkt der
andernfalls drohenden Rechtsverweigerung nicht in Betracht kommt. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn eine rechtskräftige Prozeßabweisung durch das ausländische Gericht vorläge, bedarf im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Entscheidung.
Der Antragsteller kann im Verfahren nach § 36 ZPO auch nicht damit gehört werden, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit beider Parteien. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen des Antragstellers, eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus einer Verweisung des italienischen Kollisionsrechts auf das deutsche materielle Recht (vgl. dazu Stein/Jonas/ Schumann ZPO, 20. Aufl., Einl. XV F, Rdn. 770 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 13. Aufl. 1981, IZPR Anm. E VI 2, b, c, e, X, 3^, X 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf DM 10.000,— festgesetzt.
v. Gamm
Merkel