Nachschlagewerk'! ■Amtliche Sammlung !
ZPO § 36; Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 § 4«
Pur die weitere Durchführung von Konkursverfahren»! die beim Zusammenbruch des Reiches bei einem Gericht im Gebiet des Deutschen Reiches an- ' hängig waren, an deren Sitz deutsche Gerichts-barkeit nicht mehr ausgeübt wird, hat der Bun- ■ desgerichtshof auf Antrag ein' Ersatzgericht; zu bestimmen, wenn der Gemeinschuldner eine gev/erb- 4 liehe Niederlassung oder einen allgemeinen Wohnsitz oder Vermögen im Gebiet des Geltungsbereiches des Zuständigk'eitsergänzurgsgesetzes besitzt,
en: I ARZ 350/52
des BGH vom i7° Oktober 1952
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Auf d en Antrag des Rechtsbeistandes Werner G 11—Bi .-^MNM- GMBMMMMstraße Mi als Abwe.senheitspfleger für
kten Emil 1 /
iib Vermögensangelegenheiten des Archi
i'S ü^MMI , früher wohnhaft gewesen in
^bekannten Aufenthalts, um Bestimmung des zuständigen llf'h
tphkursgerichts hat der irrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1552 beschlossen
Als zuständiges Gericht für die Fortsetzung des im Jahre 1931 über das Vermögen-des Architekten.Emil G r MHK . z.Zt. unbekannten Aufenthalts, bei dem Amtsgericht in KMMMNMMI eröffne ten und von diesem Gericht noch nicht aufgehobenen oder eingestellten Konkursverfahrens wird das Amtsgericht in bMMHI-
bestimmt
Der Architekt GrMM ist Eigentümer des in r:WHHI 2 MMMMMBMM ■ traße m Ecke RMPMMstraße * beiegenen Grundstücks, das im- Grundbuch K MMMfKIMMMi-Bezirk Band H Blatt f| des Amtsgerichts TM—-3 —1 einge-^pgen ist. G -MM wohnte früher in KMMMNMM, sein jet-Aufenthalt ist unbekannt. Der Antragsteller ist
MMi zu dem Abwesenheitspfleger für die Vermögensangelegen-
Sjp®» Htmm bestellt worden. Über d
K> Jahre 1931 bei dem Amtsgericht in KHM das i^pEkursverfahren eröffnet worden. Am 14.. Juli 1931 ist Pl|irundbuch des’ oben bezeichneten BMHHMP Grundstücks jPjpM der Konkursvermerk eingetragen worden. Er ist bi Mp^hicht gelöscht worden. Zum Konkursverwalter war vom
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bestellt worden.. Das Konkursverfahren ist-von Amtsgericht' in KMHHHHl nicht aufgehoben oder eingestellt worden,.
Das auf dem Grundstück GriMHl erbaute Haus wurde
im Kriege schwer beschädigt. Der .Abwesenheitspfleger will es wi'erderherstellen lassen. Um Mittel hierfür zu erhalten, will er ein Darlehn aufnehmen, das auf dem erwähnten Grundstück dinglich gesichert werden soll. Daran hindert ihn der Konkursvermerk; Er beantragt daher, das Amtsgericht zu bestimmen, bei dem. 'das Konkursverfahren fortgesetzt werden solid Dem Anträge war stattzugeben.
Durch den Zusammenbruch wurden ggosseUTei- :■ • :
le des Deutschen Reiches der deutschen' Verwaltung entzogen, Damit entfiel in ihnen die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit,, Hieraus ergab sich alsbald die Notwendigkeit, in gewissem Umfange Ersatzzuständigkeiten zu bestimmen . Das geschah zunächst durch Notmaßnahmen für eng begrenzte Rechtsgebiete auf der Ebene der Zonen, der Länder und auch der Deutschen Bundesrepublik. Eine umfassendere Regelung wurde .durch das Bundesgesetz1zur Ergänzung von'Zuständigkeiten;auf den Gebieten 'des 'Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständig-keitsergänzungsgesetz) vom 7° August 1952 (BGBl I 407) getroffen. Das Gesetz gilt gemäß § 24 nach Maßgabe des § 13' des:Gesetzes über die Stellung"des Landes Berlin im Finanz syst ein des. Bundes (3 ;überieitungsgesetz voin ; 4. "
Januar 1952) auch im Lande Berlin. Das erwähnte Zuständigkeitsergänzungsgesetz hat es sich (vgl die Abhandlung von Landgerichtsrat Costa und Gerichtsassessor Mündt, Bundesjustizministerium im:Bundesanzeiger 1952 Hr 173 S 7) nur zur Aufgabe gestellt, die gerichtlichen1 Ersatzzuständigkeiten' in : dem; Umfange; zu"" iegeln,’ in "dem ;in Jahren nach dem Kriege ein nachhaltiges Bedürfnis hier-
für bereits hervorgetreten war, Das vorbezeichnete Gesetz hat .jedoch, wie in der erwähnten Abhandlung betont wird, keine erschöpfende Regelung erstrebt. Der Gesetzgeber ist sich vielmehr bewußt gewesen, daß das Gesetz Lücken enthält, er ist davon ausgegangen, sie könnten im Anschluß an die gesetzlich geregelten Tatbestände von der Rechtsprechung ausgefüllt werden. Das Gesetz enthält, soweit der vorliegende Pall in Betracht kommt, eine solche Lücke, Weder das Zuständigkeitsergänzungsgesetz noch die sonstigen seit dem Zusammenbruch erlassenen Gesetze oder Verordnungen bestimmen ein im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik oder im Lande Berlin belegenes Gericht als zuständig für die weitere Durchführung von Konkursverfahren, die zur Zeit des Zusammenbruchs noch; bei Gerichten anhängigi waren, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird. Eine Ersatzzuständigkeit ist innerhalb des Rechtsgebietes des Konkursrechts nur für einen Sonderfall im § 4 Abs 4 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes getroffen worden. Die Vorschrift regelt die Ersatzzuständigkeit für Klagen aus § 164 Abs 3 KO, also vor allem für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel aus dem als Vollstreckungstitel geltenden■Auszug.aus der Konkurstabelle,
Sie bestimmt, 'daß für. Klagen aus § 164 Abs 3 KO statt der an sich nach §§ 164 Abs 3? 146 AbsV2 KO zuständig gewesenen Gerichten, da ah diesen deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, das Gericht zuständig ist, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstands im Geltungsgebiet des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner Vermögen hat. Die Vorschrift betrifft, wie gesagt, aber nur den Sonderfall, daß bestimmte in der Konkursordnung geregelte Klagen erhoben werden sollen. Pur diese schafft sie eine Ersatzzuständigkeit, Im Gesetz ist dagegen die Präge offen geblieben, ob durch ein' Ersatzgericht und gegebenenfalls durch welches das Konkurs-
verfahren als solches weiter durchgeführt werden kann. Diese Präge drängt jedoch zu einer. Lösung. Der Gemeinschuldner besitzt insbesondere in denjenigen Fällen,, in denen gemäß § 113 KO Eintragungen in Grundbüchern seiner in der Deutschen Bundesrepublik oder im Lande Berlin telegenen Grundstücke erfolgt sind, ein zu schützendes rechtliches Interesse daran, daß das Konkursverfahren weiter durchgeführt und schließlich entweder auf Grund eines Zwangsvergleichs (§ 190 KO) aufgehoben oder gemäß § 202 ff KO eingestellt wird. Auch die Konkursgläubiger können an der Durchführung des Konkursverfahrens interessiert sein. Daher besteht ein Bedürfnis, die dargeiegte Gesetzeslücke unter Anknüpfung an die erwähnte Vorschrift des § 4 Abs 4 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes und des § 36 Ziff 1 ZPO auszufüllen. Nach § 36 Ziff 1 'ZPO ist, wenn das zuständige Gericht in einem einzelnen Palle an der Ausübung des Richteramts rechtlich öder tatsächlich verhindert ist, das zuständige Gericht durch das im Instanzenzuge höhere Gericht zu bestimmen. Die Vorschrift hat, wie ihr Wortlaut zeigt, zwar Fälle im Auge, die an sich anders geartet sind, als der vorliegende.- Jedoch 'ergibt sich aus den Grundgedanken, auf dem sie beruht, daß sie entsprechend anzuwenden ist. Das Amtsgericht in Königsberg ist infolge des Zusammenbruchs nicht: nur; im. m m: , i . einzelnen Palle, sondern allgemein an der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gehindert. Das gleiche gilt für das Landgericht und das Oberlandesgericht in Königsberg. Ist dem aber so und enthält das Zuständigkeitsergänzungsgesetz bewußt Lücken, die die Rechtsprechung ausfüllen soll, so ergibt sich, daß die Bestimmung des zuständigen Konkursgerichts hier durch den Bundesgerichtshof zu erfolgen hat. Da der Gemeinschuldner weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand in der Deutschen Bundes republik oder im Lande Berlin hat, so scheidet eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des § 71 KO aus. Als zuständiges Gericht wäre daher an sich in entspre-
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ehender Anwendung des Schlaßhalbsatzes des § 4 Ahs 4 des 2uständigkei t s ergänzungsgesei;zes das 'Gericht zu r ihn , in dessen Bezirk der Geifteihschuläner Vermögen besitzt, so-mit das Amtsgericht in ?empe1hof-Kre u z b e r g, Da aber auf Grund der Bekanntmachung des Kammergerichtspräsidenten voa 2?, März 1949 laut der Anordnung der Alliierten Kommandantur die Bearbeitung der Konkursverfahren in Berlin-V/est auf das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg übergegangen ist (V0B1 für Groß-Berlin 1949 Teil I S 128)? so war dieses Ge-r:ich.t als zuständiges Gericht zu bestimmend
Birnbach
Lindehmaier
P-enkard
Wilde
X___// s^x 5
als Urkundsbeamfer der Geschäftsstelle das Bundesgerichtshofs