BGH · I ARZ 334/83 vom 27.10.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

FUr Klagen, die sich materiell gegen die Konkursmasse richten, ist - sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Konkursverwalters begründet. §§ 36 Nr. 3, 37 ZPO um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht« Sie hat beantragt, das Landgericht Ravensburg als zuständig zu bestimmen, weil im Bezirk dieses Gerichts die Konkursmasse liege und verwaltet werde« Hilfsweise hat sie die Bestimmung des Landgerichts Stuttgart beantragt« Der Antragsgegner zu 1 ist entsprechend der von den Antragsgegnem im Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg erhobenen Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts dem Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Ravensburg entgegengetreten: Als zu bestimmendes Gericht komme außer dem Landgericht Berlin nur das Landgericht Stuttgart in Frage. Im Bezirk dieses Gerichts liege sowohl der Vohnsitz und allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1 als auch der Sitz seiner Anwaltskanzlei, von der aus die Masse verwaltet werde. 1« Nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, daß für die Klage auf Freigabe des hinterlegten Erlöses ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist und daß insoweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO erfüllt sind. Schließlich ist auch der Rechtsstreit vor den Landgericht Ravensburg noch nicht so weit gediehen, daß eine Bestimmung nach $ 36 Nr. 3 ZPO deshalb nicht »ehr in Betracht käme (vgl. In Rechtsprechung und Schrifttun ist streitig, ob in Prozessen, die sich materiell gegen die Konkursmasse richten, bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands vom Wohnsitz des Konkursverwalters auszugehen ist (das bejahen OLG Celle KTS 1974, 238; LG Hildesheim BB 1974, 904; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Der Senat ist mit der erstgenannten Auffassung der Meinung, daß es insoweit allein auf den Wohnsitz des Konkursverwalters ankommt. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Gemeinschuldner das Verwaltungs- und Verfügungs-recht über sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (§6 KO), Zuständig insoweit ist allein der Konkursverwalter, der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes als Partei kraft Amts die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in eigenem Namen und aus eigenem Recht, nicht als Vertreter des Gemeinschuldners, ausübt (RGZ 29, 29; 97, 107, 109; 120, 189, 192; Die Bindung des allgemeinen Gerichtsstandes eines Beklagten an seinen Vohnsitz beruht nicht darauf, daß er Rechtsträger einer betroffenen Vermögensmasse ist. Sinn und Zweck dieser Bindung ist vielmehr der, dem Beklagten die ProzeßfUhrung zu erleichtern und ihn davor zu schützen, den Prozeß vor einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. b) Anknüpfungspunkt bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands ist auch nicht der Sitz (Ort der Belegenheit) der Masse, Einer direkten Anwendung des § 17 ZPO steht ent- c) Ein allgemeiner Gerichtsstand der Masse kann aber auch - analog § 17 ZPO - nicht dort als begründet angesehen werden, wo sich der Sitz der Verwaltung der Masse befindet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, wo der Antragsgegner zu 1 seine Verwaltungstätigkeit als Konkursverwalter ausübt - im Rahmen seiner Anwaltskanzlei in Stuttgart oder am Sitz der Masse in L^HÜHfe (Landgerichtsbezirk R0HHHV) -» konnte daher dahinstehen. Wie erwähnt ist es Sinn und Zweck der Regelungen der §§13 und'17 ZPO, dem Beklagten die Prozeßführung zu erleichtern und ihn davor, zu schützen, den Prozeß vor einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß ein Beklagter nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes in Anspruch genommen werden kann, wenn die maßgebenden rechtlichen Angelegenheiten an einem anderen Ort als dem Wohnort wahrgenommen werden. Wie sich aus dem Nebeneinander dieser Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand und der speziellen Regelung über den besonderen Gerichtsstand des § 21 ZPO ergibt, kann der Kläger - nach seiner Wahl (§ 35 ZPO) - den Kaufmann, Rechtsanwalt, Arzt oder sonstigen Gewerbetreibenden i.S. dieser Regelung an dem durch den Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand stets verklagen, und zwar auch dann, wenn die in Rede stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an einem anderen Ort als dem Wohnort begründet worden sind und abgewickelt werden. § 12 ZPO), ist - hinsichtlich der Klage gegen den Antragsgegner zu 1 - nicht gegeben. Auszuwählen war - auf den Hilfsantrag der Antragstellerin - das Landgericht Stuttgart, weil die Klage sachlich die Konkursmasse angeht und es zweckmäßig erscheint, den Rechtsstreit vor dem Gericht zu führen, in dessen Bezirk der Konkursverwalter, der Antragsgegner zu 1, seinen allgeneinen Gerichtsstand hat* Gegen die Bestinnung des Landgerichts Stuttgart hat die Antragsgegnerin zu 2 auch keine Einwendungen erhoben

Schlagwörter

AntragsgegnerKOGerichtsstandMasseKonkursverwalterZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja ZPO §§ 12, 13, 17 FUr Klagen, die sich materiell gegen die Konkursmasse richten, ist - sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Konkursverwalters begründet. BGH, Besohl, v. 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83 BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 334/63 BESCHLUSS in Sachen Firma GeflHW SMHV’GmbH, Transportunternehmen-Spedition, istraße y, H Antragstellerin , - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. , gegen 1» Rechtsanwalt Hans Ri! das Vermögen der Firma GmbH & Co, KG, WBlstraße als Konkursverwalter über Ingeborg , S1 2. Bank AG, Hi itraBe Antragsgegner sc Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 27« Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v» Gamm und die Richter Dr. Merkel» Dr. Piper» Dr, Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Das Landgericht Stuttgart wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt» Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebüh-renfrei» Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache» Gründe : I» Der Antragsgegner zu 1 ist Rechtsanwalt in Sl Er ist Konkursverwalter im Konkurs der Firma ThHH^ Inge-borg K^i GmbH & Co» KG in LVHV (Landgerichtsbezirk $ einer Herstellerin von Span- und .Kunststoffplatten» Die Antragstellerin» eine Transport- und Speditionsfirma» die mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung stand» hat Transportgut» das ihr von dieser vor der Eröffnung des Konkursverfahrens übergeben worden war» aufgrund von ihr in Anspruch genommener Pfandrechte veräußert. Der Erlös» an dem außer ihr und dem Antragsgegner zu 1 auch die Antragsgegnerin zu 2» eine Bank in BflHB» Rechte geltend macht» wurde hinterlegt. - 3 Die Antrags tellerin, die die Antragsgegner als Streitgenossen vor dem Landgericht Ravensburg auf Freigabe des hinterlegten Erlöses in Höhe von 161.573,81 DM verklagt hat (3 0 9M/83 LG Ravensburg), hat für diese Klage gern. §§ 36 Nr. 3, 37 ZPO um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht« Sie hat beantragt, das Landgericht Ravensburg als zuständig zu bestimmen, weil im Bezirk dieses Gerichts die Konkursmasse liege und verwaltet werde« Hilfsweise hat sie die Bestimmung des Landgerichts Stuttgart beantragt« Der Antragsgegner zu 1 ist entsprechend der von den Antragsgegnem im Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg erhobenen Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts dem Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Ravensburg entgegengetreten: Als zu bestimmendes Gericht komme außer dem Landgericht Berlin nur das Landgericht Stuttgart in Frage. Im Bezirk dieses Gerichts liege sowohl der Vohnsitz und allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1 als auch der Sitz seiner Anwaltskanzlei, von der aus die Masse verwaltet werde. IX« Als zuständiges Gericht war gern« § 36 Nr« 3 ZPO das Landgericht Stuttgart zu bestimmen. 1« Nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, daß für die Klage auf Freigabe des hinterlegten Erlöses ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist und daß insoweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO erfüllt sind. r* Des weiteren bestehen keine Bedenken, die Antragsgegner als Streitgenossen i. S. der §§ 36 Nr. 3» 59» 60 ZPO anzusehen. Schließlich ist auch der Rechtsstreit vor den Landgericht Ravensburg noch nicht so weit gediehen, daß eine Bestimmung nach $ 36 Nr. 3 ZPO deshalb nicht »ehr in Betracht käme (vgl. BGH NJW 1980, 188, 189 m.w.N.). Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in Hauptsacheverfahren steht nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsstandsbe-stInnung im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO nicht entgegen. 2. In Rechtsprechung und Schrifttun ist streitig, ob in Prozessen, die sich materiell gegen die Konkursmasse richten, bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands vom Wohnsitz des Konkursverwalters auszugehen ist (das bejahen OLG Celle KTS 1974, 238; LG Hildesheim BB 1974, 904; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., 1980, § 13 Rdnr. 17; Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., 1981, $ 13 Anm. III 4 b; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., 1983» § 12 Anm. 2 A; Thomas-Putzo» ZPO» 12. Aufl., 1982, Anm. zu $ 13; Böhle-Stanschräder/Kilger, KO, 14. Aufl., 1983, § 11 Anm. 1 a.E.; Fischler, Die Wirkungen des Parteiwechsels in den durch Konkurs unterbrochenen Prozessen, Beiträge zu dem Zivilprozeß, 5. Heft, .1929, S. 48) oder ob es insoweit auf den Wohnsitz bzw. Sitz des Gemeinschuldners ankommt (so Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., 1976, § 50 G III d 1; Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl., 1958, vor § 6 ff Anm. V 2; Mentzel-Kuhn, KO, 8. Aufl., 1976, § 6 Rdnr. 30; Lent-Jauemig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 10. Aufl., 1966, § 44 III A, S. 139; Bergerfurt, Der Zivilprozeß, 4. Aufl., 1981, Rdnr. 28, S. 23; Foerschler, Praktische Einführung in den Zivilprozeß, 3. Auf1., 1979, Rdnr. 73, S. 113) oder auf den Sitz bzw. Verwaltungssitz der Nasse (so Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., 1980, § 40 III 2 b; Schönke-Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 10. Aufl., 1978, $ 36 III 1 b; Nikisch, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., 1932, § 28 III a.E., S. 110; Hellwig, System des deutschen Zivilprozeßrechts I, § 51 III, S. 116; Jaeger-Henckel, 9. Aufl., 1977, § 6 Rdnr. 60, 63; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., 1979, $ 6 Rdnr. 30; Weber, Zur Problematik der ProzeßfUhrung des Konkursverwalters, KTS 1955, 102, 109). Der Senat ist mit der erstgenannten Auffassung der Meinung, daß es insoweit allein auf den Wohnsitz des Konkursverwalters ankommt. a) Der Wohnsitz bzw. Sitz des Gemeinschuldners scheidet als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands aus. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Gemeinschuldner das Verwaltungs- und Verfügungs-recht über sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (§6 KO), Zuständig insoweit ist allein der Konkursverwalter, der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes als Partei kraft Amts die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in eigenem Namen und aus eigenem Recht, nicht als Vertreter des Gemeinschuldners, ausübt (RGZ 29, 29; 97, 107, 109; 120, 189, 192; BGHZ 32, 114, 118; 49, 11, 16; 68, 16, 17). Daraus folgt, daß der Konkursverwalter - in Aktiv- wie in Passivprozessen -kraft gesetzlicher Prozeßstandschaft die Rechte der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners an der Masse in eigener Parteistellung unter Ausschluß des Gemeinschuldners wahrzunehmen hat. Mit der danach uneingeschränkten Prozeßfüh-rungsbefugnis des Konkursverwalters stünde es nicht in Einklang, den allgemeinen Gerichtsstand des Konkursverwalters vom Vohnsitz des Gemeinschuldners abhängig zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht aufgehört hat, Rechtsträger des betroffenen Vermögens zu sein. Zwar kommt -wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht - diesem Umstand in verschiedener Hinsicht rechtliche Bedeutung zu. So trifft materiell den Gemeinschuldner, nicht den Konkursverwalter, das Leistungsgebot eines verurteilenden Erkenntnisses, er - nicht der Konkursverwalter - hat im Unterlie-gensfall mit der Masse die Prozeßkosten zu tragen, ihn trifft die materielle Rechtskraft, und eine Zwangsvollstreckung richtet sich sachlich ebenfalls gegen die Masse, nicht gegen den Konkursverwalter, Anders als in diesen Fällen betrifft aber die Frage der Örtlichen Zuständigkeit die Rechtsträgerschaft des sachlich Berechtigten und dessen materielle Rechte nicht. Die Bindung des allgemeinen Gerichtsstandes eines Beklagten an seinen Vohnsitz beruht nicht darauf, daß er Rechtsträger einer betroffenen Vermögensmasse ist. Sinn und Zweck dieser Bindung ist vielmehr der, dem Beklagten die ProzeßfUhrung zu erleichtern und ihn davor zu schützen, den Prozeß vor einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Insoweit ist hier aber allein die Stellung des Konkursverwalters als des zur ProzeßfUhrung Berechtigten berührt, nicht die materielle Rechtsposition des Gemeinschuldners (vgl, Stein-Jonas-Schumann, aaO; Weber, aaO; Fischler, aaO), b) Anknüpfungspunkt bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands ist auch nicht der Sitz (Ort der Belegenheit) der Masse, Einer direkten Anwendung des § 17 ZPO steht ent- gegen, daß die Konkursmasse kein selbständiges Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Weder in der Konkursordnung noch sonst ist bestimmt, daß die Konkursmasse selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sei und daß der Konkursbeschlag einen Rechtsübergang vom Gemeinschuldner auf die Masse bewirkte. c) Ein allgemeiner Gerichtsstand der Masse kann aber auch - analog § 17 ZPO - nicht dort als begründet angesehen werden, wo sich der Sitz der Verwaltung der Masse befindet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, wo der Antragsgegner zu 1 seine Verwaltungstätigkeit als Konkursverwalter ausübt - im Rahmen seiner Anwaltskanzlei in Stuttgart oder am Sitz der Masse in L^HÜHfe (Landgerichtsbezirk R0HHHV) -» konnte daher dahinstehen. Wie erwähnt ist es Sinn und Zweck der Regelungen der §§13 und'17 ZPO, dem Beklagten die Prozeßführung zu erleichtern und ihn davor, zu schützen, den Prozeß vor einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Zwar liegt dem, wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht, - u. a. -die Erwägung zugrunde, daß eine Person ihre rechtlich relevanten Angelegenheiten regelmäßig an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz wahrnimmt und daß es sich dabei um den Ort handelt, an dem sie üblicherweise ihr Vermögen verwaltet. Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß ein Beklagter nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes in Anspruch genommen werden kann, wenn die maßgebenden rechtlichen Angelegenheiten an einem anderen Ort als dem Wohnort wahrgenommen werden. Die Regelungen der §§13 und 17 ZPO gelten generell und ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die gesetzgeberischen Erwägungen zutreffen, die für den Erlaß dieser Vorschriften bestimmend waren. Wie sich aus dem Nebeneinander dieser Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand und der speziellen Regelung über den besonderen Gerichtsstand des § 21 ZPO ergibt, kann der Kläger - nach seiner Wahl (§ 35 ZPO) - den Kaufmann, Rechtsanwalt, Arzt oder sonstigen Gewerbetreibenden i. S. dieser Regelung an dem durch den Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand stets verklagen, und zwar auch dann, wenn die in Rede stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an einem anderen Ort als dem Wohnort begründet worden sind und abgewickelt werden. Hinsichtlich des Konkursverwalters gilt insoweit nichts anderes. d) Ein ausschließlicher Gerichtsstand, neben dem der allgemeine Gerichtsstand der $§13 und 17 ZPO entfiele (vgl. § 12 ZPO), ist - hinsichtlich der Klage gegen den Antragsgegner zu 1 - nicht gegeben. Der ausschließliche Gerichtsstand des § 146 Abs. 2 KO greift vorliegend nicht ein. Er gilt für die Klage auf Feststellung des Bestehens einer Konkursforderung zu dem Zwecke ihrer Eintragung in die Konkurstabelle, aber nicht für die von der Antragstellerin vorliegend erhobene Klage auf abgesonderte Befriedigung, die unabhängig vom Konkursverfahren erfolgt (§ 4 KO). 3. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt danach hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 allein das Landgericht Stuttgart, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 das Landgericht Berlin in Betracht. Auszuwählen war - auf den Hilfsantrag der Antragstellerin - das Landgericht Stuttgart, weil die Klage sachlich die Konkursmasse angeht und es zweckmäßig erscheint, den Rechtsstreit vor dem Gericht zu führen, in dessen Bezirk der Konkursverwalter, der Antragsgegner zu 1, seinen allgeneinen Gerichtsstand hat* Gegen die Bestinnung des Landgerichts Stuttgart hat die Antragsgegnerin zu 2 auch keine Einwendungen erhoben v* Gann Merkel Piper Teplitzky Schelz-Hoppe