BGH · I ARZ 331/88 vom 15.06.1988

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Bielefeld Klage erhoben, mit der sie eine bestimmte Aufteilung hoffreien Nachlasses begehrt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Auf Antrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht daraufhin durch Beschluß vom 17. November 1987 die Abgabe des Rechtsstreits an das Landwirtschaftsgericht Herford ausgesprochen. Das Landwirtschaftsgericht hat sich durch Beschluß vom 16. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Vorliegend ist das Oberlandesgericht Hamm als das zunächst weiterhin zuständige Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Abgabe an das Landwirtschaftsgericht offensichtlich auf § 12 Abs. 2 LwVG stützen wollen. Eine solche Abgabe ist zwar ebenso wie eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts noch geltend gemacht werden kann, auch im Rechtsmittelverfahren zulässig (vgl. Die an sich durch Beschluß zulässige Abgabe (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LwVG) kann jedoch in der Rechtsmittelinstanz nur durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgen (BGHZ 10, 155, 163 und BGH, Urt. v. Das Oberlandesgericht Hamm ist daher als das zunächst weiterhin sachlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Schlagwörter

AbgabeOberlandesgerichtZPOLandwirtschaftsgerichtKlägerinBGHZBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ :___________nein ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Satz 2; LwVG § 12 Abs. 2 Eine Abgabe bzw. Verweisung des Rechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz ist grundsätzlich nur dann bindend, wenn sie durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgt. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ARZ 331/88 in der Sache der Frau Anna Katharin^Alwine geborene B sflBstraße 91 Klägerin, - vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. WM und Partner, bBHI - gegen Herrn Heinrich Wilhelm - vertreten durch: I, Auf der Ha^HB/ 6 Beklagten, Rechtsanwalt Ir Bf WII 2 63 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Das Oberlandesgericht Hamm wird als das zunächst weiterhin sachlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : I . Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Bielefeld Klage erhoben, mit der sie eine bestimmte Aufteilung hoffreien Nachlasses begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Auf Antrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht daraufhin durch Beschluß vom 17. November 1987 die Abgabe des Rechtsstreits an das Landwirtschaftsgericht Herford ausgesprochen. Das Landwirtschaftsgericht hat sich durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 3 für unzuständig erklärt und die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Vorliegend ist das Oberlandesgericht Hamm als das zunächst weiterhin zuständige Gericht zu bestimmen. Der Abgabebeschluß des Oberlandesgerichts ist nicht bindend im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 LwVG (entspr. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), da er an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Die Abgabe ist vorliegend in verfahrensrechtlich unzulässiger Form erfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Abgabe an das Landwirtschaftsgericht offensichtlich auf § 12 Abs. 2 LwVG stützen wollen. Eine solche Abgabe ist zwar ebenso wie eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts noch geltend gemacht werden kann, auch im Rechtsmittelverfahren zulässig (vgl. BGHZ 5, 105, 107; 16, 339, 345). Die an sich durch Beschluß zulässige Abgabe (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LwVG) kann jedoch in der Rechtsmittelinstanz nur durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgen (BGHZ 10, 155, 163 und BGH, Urt. v. 2.4.1986 - IVa ZR 216/84, NJW 1986, 1994, 1995 für eine Verweisung nach § 281 ZPO bzw. § 276 ZPO a.F.; OLG Hamm RdL 1961, 205 für eine Abgabe nach § 12 Abs. 2 LwVG). Daran fehlt es hier. Dieser Mangel steht einer Bindungswirkung des 4 33 Abgabebeschlusses entgegen. Andernfalls müßte das Landwirtschaftsgericht über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts entscheiden. Dies wäre verfahrensrechtlich unzulässig . Das Oberlandesgericht Hamm ist daher als das zunächst weiterhin sachlich zuständige Gericht zu bestimmen. Diese Gerichtsstandsbestimmung steht jedoch, sofern die sachlichen Voraussetzungen vorliegen, einer erneuten Abgabe in der verfahrensrechtlich gebotenen Urteilsform nicht entgegen. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Mees