BGH · I ARZ 329/91

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 1991 durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Starck beschlossen:

Zitierte Normen

Schlagwörter

TeplitzkyErdmannKonkursverfahrenNachlaßBESCHLUSSARZBUNDESGERICHTSHOFAbschrift

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 329/91 BESCHLUSS in dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Walter Friedrich geb. am 1923, verstorben am 6. Oktober 1990 in BmHHPF rankreich, Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 1991 durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Starck beschlossen: Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO Nr. 6 wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer Nachlaßkonkurseröffnung in Deutschland nicht erfüllt sind und daher die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht gegeben ist (§§ 214, 238 KO). Teplitzky Erdmann f%s7 hoshaaU v Äoy. " 4