Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
2}
I ARZ 308/91
BESCHLUSS
in der Sache
Kläger,
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Starck am 29. Mai 1991
beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg zurückgegeben.
Die Verweisung an das Amtsgericht Bremen entfaltet wegen der willkürlichen Zusammenfassung mehrerer Beklagter mit unterschiedlichen Gerichtsständen keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
Hierdurch ist das Amtsgericht Hamburg nicht gehindert, erneut im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung über die örtliche Zuständigkeit zu befinden. Der Kläger ist nicht gehindert, ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Nr. 3 ZPO zu beantragen.
Teplitzky
Erdmann